BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS Verkündet am: 8. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle XII ZB 192/11 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2 Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherun g für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 192/11 - OLG Dresden AG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 20 11 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Antragsgegner ist Vater eines am 5. Januar 2007 nicht ehelich geb o- renen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein bet reut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. Im Zeitraum zwischen dem 1. September 2007 und dem 31. Januar 2010 erbrachte der Antragsteller an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts n ach dem SGB II in einer Gesamthöhe von 1 1.678,01 i- schen den Beteiligten ist außer Streit, dass der als Rechtsanwalt selbständig tätige Antragsgegner in diesem Zeitraum unterhaltsrechtlich leistungsfähig war und die Kindesmutter gegen ihn einen Unterha ltsanspruch mindestens in Höhe der von dem Antragsteller gewährten Leistungen hatte. Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht der Kindesmutter Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ih m im Zeitraum von Septemb er 2007 bis Januar 2010 erbrachten Soziallei s- 1 2 3 - 3 - tungen. Der Antragsgegner hat die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Kindesmutter wegen der Rückzahlung eines ihr in den Jahren 2005 und 2006 gewährten Darlehens in Höhe von 12.500,00 Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner zugelassenen Rechts beschwerde, mit der er sein Begehren auf vollständige Zurückweisung des Zahlungsantrages weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, deren Leitsätze in FamRZ 2011, 16 81 veröffentlicht sind, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsgegner könne gegenüber dem Antragsteller nicht die Aufrechnung mit der unstreitigen Darlehensforderung gegenüber der Kindesmutter erklären. Dies ergebe sich aber entgegen der vom Amt sgericht vertretenen Auffassung nicht aus § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zwar sei der Betre u- ungsunterhaltsanspruch einer Mutter nach § 1615 l BGB in der Regel unpfän d- bar, was zum Verbot der Aufrechnung führe. Diese Pfändungsschutzvorschri f- ten d ienten allerdings nur dazu, dem Unterhaltsberechtigten eine sichere L e- bensgrundlage zu verschaffen. Dieser besondere Schutz sei nicht mehr erfo r- derlich, wenn der Unterhaltsanspruch auf einen Dritten übergegangen sei, der Unterhalt anstelle des eigentlichen Schuldners geleistet habe. In der Person 4 5 6 - 4 - dieses Dritten lägen keine Gründe vor, die eine Fortdauer des Pfändungsschu t- zes rechtfertigen könnten. Nichts anderes könne gelten, wenn der Unterhaltsanspruch auf einen Sozialleistungsträger übergegangen sei. E s sei nicht zu erkennen, dass § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 394 BGB in einem solchen Fall auch oder sogar vo r- rangig der Entlastung der Sozialsysteme dienten. Ein Schutz der Sozialsysteme sei nicht erforderlich, weil eine Pfändung der auf einen Sozialleist ungsträger übergegangenen Forderung kaum im Raum stehen dürfte. Es sei auch kein Bedürfnis dafür erkennbar, dass der Sozialleistungsträger die auf ihn überg e- gangene Forderung nicht abtreten dürfe; dies wäre jedoch nach § 400 BGB e i- ne Konsequenz, wenn man d er übergegangenen Unterhaltsforderung weiter den Schutz des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO zubilligen wollte. Eine Benachteiligung des Sozialleistungsträgers werde allerdings durch die Vorschriften über die Abtretung und Aufrechnung verhindert. Nach §§ 406, 4 12 BGB könne der Schuldner im Falle des gesetzlichen Forderungsübergan g s eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen. Diese Vorschrift diene dem Schutz des Schuldners, der durch den Forderungsü bergang, auf den er keinen Einfluss habe, in seiner Position als Schuldner nicht verschlechtert werden solle. § 406 BGB regele daher eine Ausnahme vo m Gegenseitigkeitsprinzip, die dem Schuldner die Möglichkeit gebe, trotz fehlender Gegenseitigkeit der Ford eru n- gen auch gegenüber dem neuen Gläubiger auf zu rechnen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Schuldner auch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger habe aufrechnen können, denn § 406 BGB diene lediglich dem Schutz des Schuldners vor einer Verschlechterun g seiner Rechtslage; die Vorschrift soll e demgegenüber keine Verbesserung seiner Rechtslage durch eine Abtretung oder einen gesetzlichen Forderungsübergang bewirken. Es könne daher mit § 406 BGB nicht begründet werden, dass eine gegenüber dem ursprüngliche n 7 8 - 5 - Gläubiger unpfändbare und damit durch Aufrechnung nicht zu beseitigende Forderung durch den Forderungsübergang aufrechnungsfähig werde. Dann müsse es beim Erfordernis der Gegenseitigkeit beider Forderungen bleiben, so dass der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Kindesmutter nicht wirksam habe erklären können. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. 1. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung von vornherein an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB) scheitern müsste. a) Dabei ist es im rechtlichen Ausgangspunkt richtig, dass der Antragst e l- ler als (Neu - ) Gläubiger der nach § 33 SGB II auf ihn übergegangenen Unte r- haltsansprüche (Hauptforderung) nicht gleichzeitig der Schuldner der von dem Antragsgegner geltend gemachten und gegen die Kindesmutter gerichteten Gegenforderung auf Darlehensrück zahlung ist. In solchen Fällen, in denen die Hauptforderung durch Abtretung oder wie hier im Wege der Legalzession auf einen neuen Gläubiger übergeht, wird indessen das Prinzip der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Aufrechnung durch § 406 BGB (i. V.m. § 412 BGB) i n- soweit durchbrochen, als die Gegenseitigkeit von Hauptforderung und Gege n- forderung trotz des Gläubigerwechsels als weiterbestehend behandelt wird (BGH Urteil vom 22. Dezember 1995 V ZR 52/95 NJW 1996, 1056, 1057; BGHZ 58, 327, 329 = N JW 1972, 1193, 1194; BGHZ 19, 153, 157 = NJW 1956, 257). 9 10 11 - 6 - Noch zutreffend hat das Beschwerdegericht weiter erkannt, dass der B e- stimmung des § 406 BGB ebenso wie im Falle des § 404 BGB der Gedanke des Schuldnerschutzes zugrunde liegt. Der Schuldner s oll durch die Abtretung bzw. den Forderungsübergang nicht benachteiligt, also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden, als er gegenüber seinem alten Gläubiger stand (BGH Urteil vom 26. Juni 2002 VIII ZR 327/00 NJW 2002, 2865; BG HZ 58, 327, 329 = NJW 1972, 1193, 1194; BGHZ 19, 153, 156 = NJW 1956, 257). Dem Schuldner soll die Aufrechnung gegenüber dem Zessionar mit einer Gegenforderung gegen den Zedenten grundsätzlich immer dann gestattet werden, wenn er ohne die Abtretung der geg en ihn gerichteten Hauptforderung damit rechnen durfte, diese nicht erfüllen zu müssen , sondern durch Aufrec h- nung tilgen zu können (BGHZ 19, 153, 157 = NJW 1956, 257). b) Diese Grundsätze rechtfertigen aber nicht den vom Beschwerdeg e- richt gezogenen Umk ehrschluss, dass mit der Erstreckung der Aufrechnung s- möglichkeit auf das Verhältnis zwischen dem Zessionar und dem Schuldner eine Besserstellung des Schuldners nicht verbunden sein dürfe. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Gläubigerwechsel bei der Abtretung der Hauptforderung kein generelles Verschlechterungsverbot z u- gunsten des Schuldners aufstellen wollen, so dass es der Schuldner beispiel s- weise hinnehmen muss, dass er höchstpersönliche Einreden, die ihm gege n- über dem Zedenten zustanden, gege nüber dem Zessionar nicht geltend m a- chen kann (vgl. dazu Schwarz AcP 203 [2003], 241, 270 f.). Auch muss sich der Schuldner damit abfinden, dass er sich wie es auch unter den hier obwalte n- den Umständen der Fall sein dürfte durch den Gläubigerwechsel ei nem mö g- licherweise " unangenehmeren " Gläubiger gegenüber sieht. Dann aber lässt sich umgekehrt auch ein generelles Verbesserungsverbot nicht begründen, so dass keine grundsätzlichen Erwägungen dagegen streiten, die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Z essionar mit einer Gegenforderung gegen den 12 13 14 - 7 - Zedenten unter Umständen auch dann zuzulassen, wenn erst durch die Abtr e- tung ein zuvor bestehendes Aufrechnungsverbot beseitigt wird (RGRK/Weber BGB 12. Aufl. § 406 Rn. 2). Wäre die Rechtsansicht des Beschwerdege richts richtig, müsste sich folgerichtig aus § 406 BGB ein allgemeiner Grundsatz de r- gestalt herleiten lassen, dass eine Aufrechnung, die dem Schuldner gegenüber dem Zedenten gesetzlich versagt war, auch gegenüber dem Zessionar stets unstatthaft sein müsste ; dies trifft freilich nicht zu (RGZ 140, 43, 46; BGHZ 35, 317, 327 = NJW 1961, 1966, 1968). 2. Die Entscheidung erweist sich allerdings im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig, weil das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen gilt, wenn und soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder im Rahmen der Grun d- sicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übe r- gegangen ist. a) Die Frage, ob ein Aufrechnungsverbot im Rahmen des § 406 BGB z u- gunsten des Neugläubigers auch noch nach der Abtretung bzw. nach einem gesetzlichen Übergang der Hauptforderung gilt, ist nach dem Zweck de s Au f- rechnungsverbots zu entscheiden (BGHZ 35, 317, 327 = NJW 1961, 1966, 1968; BGHZ 95, 109, 117 = NJW 1985, 2820, 2822). Durch den Forderung s- übergang auf einen Sozialleistungsträger wird die Rechtsnatur eines Unte r- haltsanspruches nicht geändert (Senatsur teile vom 1. Juli 1987 IVb ZR 74/86 FamRZ 1987, 1014, 1015 und vom 9. Oktober 199 1 XII ZR 171/90 FamRZ 1992 , 306, 307). b) Darüber, ob sich auch ein Sozialleistungsträger wegen der auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterh altsschuldner auf 15 16 17 - 8 - das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ber u- fen kann, besteht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Einigkeit. Teilweise wird hierzu mit dem Beschwerdegericht die Auffassung ve r- treten, dass sich ein Träger öffentlicher Sozialleistungen wegen der auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche nicht auf ein Aufrechnungsverbot ber u- fen könne, weil auch der Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit dem Anspruchsübergang entfallen sei (LG Heilbronn FamR Z 1990, 795; Palandt/Grüneberg BGB 72. Aufl. § 394 Rn. 1; Staudinger/Gursky BGB [Bea r- beitungsstand: 2011] § 394 Rn. 55; Erman/Wagner BGB 13. Aufl. § 394 Rn. 5; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 77; G ünther in: Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Fam i- lienrecht 3. Aufl. § 12 Rn. 185; Born in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Bearbe i- tungsstand: 2012] 27. Kap. Rn. 98; Scholz in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxi s- handbuch Familienrecht [Bearbeitungsstand: 2012] Teil L Rn. 91). Eine a ndere Ansicht will demgegenüber auch dem Sozialleistungsträger zubilligen, sich gegenüber dem Unterhaltsschuldner wegen einer übergegang e- nen Unterhaltsforderung, die bei dem Hilfeempfänger dem Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 Z PO unterlag, auf das Aufrechnungsverbot zu ber u- fen (OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1532 f.; AG Gummersbach FamRZ 1998, 177 f. mit zust. Anm. Plascher FamRZ 1998, 178; Wendl/Dose Das Unterhalt s- recht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 302; Nie p- mann /Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 1 2 . Aufl. Rn. 284 ; Friederici in: Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 63; Mel ler - Hannich in: Kindl/Meller - Hannich/Wolf Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 850 b ZPO Rn. 39; wohl auch LSG Rheinland - Pfalz Urteil vom 23. April 2009 L 5 AS 81/07 juris Rn. 23 aE). 18 19 - 9 - c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung für den Fall, dass der Sozialleistungsträger an den Unterhaltsberechtigten Leistungen der Soz ialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grunds i- cherung für Arbeitsuchende erbringt und der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 SGB XII bzw. nach § 33 Abs. 1 SGB II im Wege der Legalzession auf ihn übergeht. aa) Die Ann ahme, dass das aus § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO folgende Aufrechnungsverbot ausnahmslos auf den bisherigen Unte r- haltsgläubiger beschränkt bleiben müsse, lässt sich nicht zwangsläufig aus dem Zweck des Gesetzes herleiten. Es ist zwar richtig, d ass die von § 394 BGB in Bezug genommenen Pfändungsverbote der Zivilprozessordnung in erster Linie dem Schutz des Unterhaltsberechtigten davor dienen, dass ihm und seiner F a- milie die zur Sicherung des Existenzminimums benötigten Vermögenswerte nicht entzog en werden (vgl. BT - Drucks. 8/693, S. 45; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 1; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 850 Rn. 1) und dieser G e- danke gegenüber einem Dritten, der die Forderung von dem schutzbedürftigen ursprünglichen Unterhaltsgläubiger erwirbt, n icht ohne weiteres zum Tragen kommt . In der Sicherung der Existenz des Forderungsinhabers und seiner A n- gehörigen erschöpft sich der Zweck des Aufrechnungsverbotes nach § 394 BGB allerdings nicht. Angesichts des heutigen Umfangs der Sozialleistungssy s- teme d ient das Aufrechnungsverbot (zumindest) auch dem Schutz der öffentl i- chen Kassen, die für die Existenzsicherung des ursprünglichen Gläubigers ei n- zustehen hätten (vgl. MünchKommBGB/Schlüter 6. Aufl. § 394 Rn. 1; RGRK/Weber BGB 12. Aufl. § 394 Rn. 1; Stauding er/Gursky BGB [Bearbe i- tungsstand: 2011] § 394 Rn. 4; Gernhuber Die Erfüllung und ihre Surrogate 2. Aufl. § 12 VI 4; vgl. auch BAG NJW 2001, 1443 zu § 400 BGB). Schon vor Inkrafttreten des früheren Bundessozialhilfegesetzes und im Einklang mit den Motiven z um Entwurf des BGB (vgl. Motive II S. 113, zitiert bei Mugdan, Die 20 21 - 10 - gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. II S. 62 ) war es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die sich aus § 394 BGB und aus §§ 400, 1274 Abs. 2 BGB ergeb enden materiell - rechtlichen Einschrä n- kungen der Verkehrsfähigkeit unpfändbarer Forderungen auch im Interesse des Allgemeinwohls erlassen worden sind, um den ursprünglichen Gläubiger nicht der " öffentlichen Fürsorge und Armenpflege " anheimfallen zu lassen ( vgl. BGHZ 4, 153, 154 f.; RGZ 106, 205, 206 und 133, 249, 256). bb) Das Bundesarbeitsgericht hat zu § 394 BGB i.V.m. § 850 c ZPO b e- züglich der Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen unpfändbares Arbeitsei n- kommen mehrfach erkannt, dass das Aufrechnungsverb ot in bestimmten Fällen auch einem Sozialversicherungsträger zugutekommen kann, auf den kraft G e- setzes die Entgeltansprüche eines bei ihm versicherten Arbeitnehmers über g e- gangen sind . Diese Rechtsprechung betraf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seiner V erpflichtung zur Lohnzahlung bzw. zur Lohnfortzahlung im Krankheit s- fall nicht nachgekommen war, und die für den Arbeitnehmer durch Leistung von Arbeitslosengeld bzw. von Krankengeld einstehenden Sozialversicherungstr ä- ger durch gesetzlichen Forderungsüberga ng nach den seinerzeit geltenden s o- zialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 137 Abs. 4 AFG bzw. § 182 Nr. 10 RVO aF) Gläubiger der aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Lohn - bzw. Lohnfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers geworden waren (BAG NZA 198 5, 186 f. und DB 1979, 1848, 1850). Zur Begründung hat das Bundesa r- beitsgericht ausgeführt, dass sich in diesen, wegen des Anspruchsüberganges nunmehr einheitlich in § 115 SGB X geregelten Fällen bereits aus der gesetzl i- chen Anordnung des Forderungsübergan ges erschließe, dass den Träger der gesetzlichen Arbeitslosen - bzw. Krankenversicherung lediglich eine vorläufige Einstandspflicht treffe, um die Lebensgrundlage des Arbeitnehmers für den Zwischenzeitraum sicherzustellen, in dem der Arbeitgeber seinen Zahl ung s- pflichten nicht nachkommt. Wenn sich die Sozialversicherungsträger in diesen 22 - 11 - Fällen nicht auf das Aufrechnungsprivileg des § 394 BGB berufen könnten, würde sich der Arbeitgeber durch die Nichterfüllung seiner Entgelt - bzw. En t- geltfortzahlungspflicht au f Kosten der Allgemeinheit bzw. der Solidargemei n- schaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen können (vgl. BAG NZA 1985, 186, 187 und DB 1979, 1848, 1850). cc) Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen sind die Grundsätze dieser Rechtsprechu ng auch dann anwendbar, wenn ein Sozialleistungsträger Hilfen zum Lebensunterhalt gewährt, weil ein Unterhaltsschuldner seiner Lei s- tungspflicht nicht nachkommt. Die sich aus dem Gesetz ergebende (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bzw. § 9 Abs. 1 SGB II) Subsidi arität der Sozialhilfe und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II soll durch den Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII bzw. § 33 Abs. 1 SGB II verwirklicht werden, indem sie den Sozialleistungsträger grundsätzlich in die Lag e versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition des Leistungsempfängers den Zustand nachträglich he r- zustellen, der dem vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer (hier: des Unterhaltsschuldners) entspricht, die dem Leistungsempfänger die er forderliche Hilfe hätten gewähren müssen (vgl. bereits BVerwG NJW 2000, 601 und NJW 1990, 3288 zu § 90 BSHG). Könnte sich der Sozialleistungsträger auf das Aufrechnungsverbot nach § 394 Abs. 1 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht berufen, wäre es dem Unterhaltsschuldner in die Hand gegeben, den Unterhaltsberechtigten durch Nichtleistung des geschuldeten Unterhalts zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu veranlassen, um anschließend pr i- vate Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger zu Lasten der All gemeinheit durchsetzen zu können. Für eine solche Besserstellung des säumigen Unte r- haltsschuldners findet sich keine Rechtfertigung. 23 24 - 12 - dd) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen , dass nach § 400 BGB eine Forderung grundsätzlich nicht abgetreten werden kann, soweit sie wie geset z- liche Unterhaltsansprüche gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen ist. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofes, dass eine Abtretung der Unterhaltsforderung jedenfalls dann e r- f olgen kann, wenn die Forderung nicht mehr dem Unterhaltsberechtigten, so n- dern aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs einem Dritten zusteht, der keines Pfändungsschutzes nach § 850 b Abs. 1 Satz 2 ZPO bedarf (BGH Urteil vom 24. September 1981 IX ZR 80/ 80 FamRZ 1982, 50, 51); dieser Dritte kann auch ein Sozialleistungsträger sein (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 XII ZR 99/95 FamRZ 1996, 1203, 1204). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeg e- richts würde eine Privilegierung des Sozialleistungsträgers in Be zug auf das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB nicht zwangsläufig zu der nicht im Ei n- klang mit dieser Rechtsprechung stehenden Schlussfolgerung nötigen, dass der Sozialleistungsträger die auf ihn im Wege der Legalzession übergegangene Unterhaltsforderun g auch nicht abtreten d arf . Obwohl die durch §§ 394, 400 BGB bewirkte Einschränkung der Verkehrsfähigkeit einer unpfändbaren Ford e- rung letztlich auf den gleichen gesetzgeberischen Erwägungen beruht, gibt es keinen unbedingten Gleichlauf bei der Anwendung b eider Vorschriften. So ist es anerkannt, dass sich der Schutzzweck des Abtretungsverbots in den Fällen e r- ledigt hat, in denen der Zessionar seinerseits dem Zedenten die (wirtschaftlich gleichwertige) Leistung erbringt, die ihm § 400 BGB sichern will (BGHZ 59, 109, 115 = NJW 1972, 1703, 1705; BGHZ 127, 354, 356 = NJW 1995, 323 mwN; BAG NJW 2001, 1443). Dies gilt auch für die Abtretung von Unterhaltsanspr ü- chen (vgl. OLG Bremen FamRZ 2002, 1189), so dass eine Unterhaltsforderung durch den Unterhaltsgläubiger d urchaus abgetreten werden kann, obwohl sie bei ihm (weiterhin) dem Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterliegt. 25 - 13 - d) Für die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Antragsgegners wegen Rückzahlung eines der Kindesmutter gewährten Darlehens ist daher kein Raum, so dass es bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen die z u- treffende Entscheidung des Amtsgerichts bleibt . Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 03.09.2010 - 338 F 1219/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2011 - 24 UF 880/10 - 26
Full & Egal Universal Law Academy