ECLI:DE:B GH:2017:080317BXIIZB192.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 192/16 Verkündet am: 8. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1610 Abs. 2 Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur - Lehre - Studium - Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium; im Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853). BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - OLG Zweibrücken AG Pirmasens - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . März 201 7 d urch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhl ing für Recht erkannt : Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5 . Zivilsenats - Familiens enat - des Pfälzischen Oberlande s- gerichts Zweibrücken vom 29 . März 2016 auf gehoben , soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde in Höhe 2.8 91 den Zeitraum von September 2013 bis März 2014) zurückgewi e- sen hat . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückver wiesen. Von Rechts wegen Gründe: I . Das a ntragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) g e- währt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch . Die am 16. August 1989 geborene Tochter des Antragsgegners erwarb im Jahre 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife und begann am 1. August 2009 eine Ausbildung zur Bank kauffrau, die sie im Januar 2012 1 2 - 3 - erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im A pril 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirt - schaftspädagogik mit dem all gemeinen Schwerpunktfach kathol ische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der " Bachelor of Science " , dem im Master - S tudie ngang der " Master of Education " nach folg en soll. Der Antragsteller zahlte der Tochter des Antragsgegners für den Zei t- raum Juli 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung (Vorausleistung) nach dem BAföG in Höhe von monatlich 413 s- gegner dem Amt für Ausbildungsförderung auf Aufforderung Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen. Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von insgesamt 3.717 2013 bis März 2014) nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen, das Obe r- landesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers z u- rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbesc hwerde macht der Antragste l- ler noch Unterhalt für die Monate September 2013 bis März 2014 in Höhe von insgesamt 2.891 nebst Zinsen geltend. II . D ie Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere aufgrund der Zula s- sung durch das Oberlandesgericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. D er Senat ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG an die se Zulassung gebunden. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg . Sie führt im Umfang der Anfec h- tung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Oberlandesgericht. 3 4 5 6 - 4 - 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ein Unterhaltsanspruch der Tochter, der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, bestehe für den fraglichen Zeitraum gegen den Antragsg egner nicht. Bei dem Studium handele es sich um eine Zweitausbildung, zu deren Finanzierung der Antragsgegner nicht verpflic h- tet sei. Eine solche Verpflichtung bestehe nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach dem Abitur eine praktische Ausbildung durchlaufe u nd sich erst danach zu einem Studium entschließe. Dieser Weg werde als eine mehrstufige Ausbildung gewertet, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitl i- chen Zusammenhang stünden. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. Der Antragsg egner habe zu den Umständen, die seine Tochter zur Aufnahme des Lehramtsstudiums bewogen hätten, unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine Tätigkeit im Bankwesen nicht mit ihrem Gewissen habe vereinbaren kö n- nen. Es sei auch nicht sachgerecht, nur den Ba chelor - Studiengang bei der Bewertung zu berücksichtigen. Um das von Anfang an angestrebte Lehramt s- studium absolvieren zu können, müsse der gewählte Bachelor - Studiengang durchlaufen werden. Entscheidend sei daher, ob das Lehramtsstudium den g e- forderten enge n sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ban k- lehre aufweise. Das könne nicht festgestellt werden. Zwar vermittle die Ban k- lehre einschlägige Kenntnisse, auch über wirtschaftliche Zusammenhänge, die letztlich für jeden nützlich seien. Dass dieser Nu tzen aber für ein Lehramtsst u- dium - auch im Bereich der Wirtschaftspädagogik unter Beachtung des gewäh l- ten Schwerpunktfachs - in relevantem Umfang über das hinausgehe, was letz t- lich für jede Ausbildung nützlich sei, sei nicht ersichtlich. 2. Das hält re chtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 8 9 10 - 5 - a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberla n- desgerichts, won ach gemäß § 1610 Abs. 2 BGB der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst. aa) Gesch uldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigu n- gen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftl i- chen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, di e ihrem Kind eine solche B e- rufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonst igen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausg e- übt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe nde Weiterbildung zu dem bisherigen Au s- bildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Beg a- bung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - Fam RZ 200 6, 1100, 1101 mwN). bb) Diese Grundsätze hat der Senat wegen des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten für die Fälle modifiziert , in d e- nen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen sch u- lischen We g (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur - Lehre - Studium - Fälle). W e gen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs ist allerdings auch dann erforderlich , dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll 11 12 13 - 6 - ergänzen müssen. Es reicht jedoch aus , dass der Studienent schlus s nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es g e- rade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsve r- haltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Au s- bildung vielfach noc h nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (S e- natsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.). Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Z usammenhang etw a zwischen Bauzeic h- nerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Sen atsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171). F ür Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss z u- nächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, sind die einzelnen Ausbild ungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung an zu sehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbi l- dung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde . H inter diese r Di f- ferenzierung steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschloss e- nen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebene n- falls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etw a darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (vgl. im Einzelnen S e- natsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f. mwN) . 14 - 7 - cc) I n anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung müssen die E ltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren, wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinre i- chend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen dem Kind eine ange messene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1102 mwN ; vgl. auch Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 92 ff. ). Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu di e- ser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantwo r- ten. Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwic k- lern zu vermeiden, gilt dies a ber schon dann nicht, wenn sich später herausg e- stellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Feh l- einschätzung der Begabung des Kindes beruht e (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1102 mwN) . dd) D er aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseiti g- keitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermögl i- chung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in a n- gemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach 15 16 17 - 8 - Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinne h- men, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückz u- führe n sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen U n- terhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensu n- terhalt durch Erwerbstätigkeit se lbst zu verdienen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN). Aus diesem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildu ngsplatz bemühen und die Ausbi l- dung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Or i- entierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensu m- ständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs - und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (Senat s- beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 15 mwN) . Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, b is wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzune h- men, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, 18 - 9 - ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbi l- dungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN). Im Rahmen dieser Orientierungsphase kann dem Kind ggf. auch ein Ausbildungswechsel unterhaltsrechtlich zuzugest ehen sein, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumu t- bar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sp rechen, dass zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsät z- lich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorste l- lungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel umso eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie l ange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, dass das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - FamRZ 2001 , 757, 759). b) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durch das Oberlandesg e- richt auf den vorliegenden Einzelfall ist jedoch, wie die Rechtsbeschwerde z u- treffend rügt, rechtsfehlerhaft . aa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings dara uf, die Banklehre stelle schon deshalb keine angemessene Berufsausbildung dar , weil die Tochter des Antragsgegn ers aus Gewissensgründen nicht in dem erlernten Beruf habe arbeiten wollen und dieser daher nicht ihren Neigungen entspreche. 19 20 21 - 10 - Damit ist zum ei nen nicht der Fall eines sog. Spätentwicklers dargetan, bei dem es anders als im Regelfall gerechtfertigt wäre, für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildung nicht auf den Ausbildungsbeginn, sondern auf erst später zu Tage getretene Umstände abzust ellen. Zum anderen ist auch nichts für einen vom Unterhaltsschuldner hinzunehmenden Ausbildungswechsel ersichtlich. Ganz abgesehen davon, dass völlig unklar ist , zu welchem Zeitpunkt und in welchem Stadium der Ausbildung der Widerspruch zwischen Berufsbild und Neigungen der Tochter hervorgetreten sein soll , ist die Ausbildung abg e- schlossen worden. Dann aber wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Orientierungsphase, binnen derer auch ein auf solche inneren Widerstände gestützter Ausbildungswechsel z u akzeptieren sein kann, ebenfalls längst b e- endet war ( vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1103 ). bb) Dass das Oberlandesgericht den daher erforderlichen engen sachl i- chen Zusammen hang zwischen der Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter verneint hat, hält hingegen den Rü gen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Oberlandesge richt hat bei seiner entsprechenden Feststellung en t- scheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers unberücksichtigt gela s- sen. Zwar ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die beiden Ausbi l- dungen nicht derselben Berufssparte angehören, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Nach den insoweit getroffenen und von der Rechtsb e- schwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Fes tstellungen erfordert das von der Tochter des Antragsgegners angestrebte Berufsziel (Lehrerin an berufsb e- gleitenden Schulen) als Zwischenschritt den von ihr angetretenen Bachelor - Studiengang , um dann das ebenfalls erforderliche Master - Studium beginnen zu k önnen . Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, 22 23 24 - 11 - sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (vgl. BFHE 251, 10 = NJW 2015, 3807 Rn. 16 ff.; OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615; Wend l/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 82; wohl auch OLG Celle FamRZ 2010, 1456). Dass der Bachelor - Abschluss für sich genommen zu anderen B e- rufen als dem Lehramt befähigt, ist insoweit ohne Belang. T rotz verschiedener Berufssparten kann jedoch ein enger sachlicher Z u- sammenhang zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter des Antragsgeg ners bestehen . Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbi l- dung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Stud i- um darstellt ( vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855; vom 23. O ktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602 ). Soweit das Oberla n- desgericht dies verneint, hat es den Verfahrensstoff nicht ausgeschöpft. Es hat im Wesentlichen darauf abge hoben, dass die Tochter des Antragsgegners im Schwerpunktfach katholische Theologie studiert, und sich dadurch den erforde r- lichen Blick auf die sonstigen Ausbildungsinhalte verstellt. Der Antragsteller ha t- te aber schon in erster Instanz - und durch Bezugnahme in das Besch werdeve r- fahren eingeführt - hierzu vorgetragen und darauf hingewiesen, dass das Schwerpunktfach nur rund ein Drittel der im Bachelor - Studiengang enthaltenen Leistungspunkt e ausmache, während auf Wirtschaftswissenschaften fast die Hälfte entfalle. Bei Letzt genannten seien Module in Grundlagen der Betrieb s- wirtschaftslehre, in Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und in methodischen Grundlagen zu belegen. Insoweit erscheint zumindest möglich , dass das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich entgegen der An nahme des Oberlande s- gerichts nicht in letztlich für j eden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Z u- 25 - 12 - sammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studi um dienl i- chen Nutzen entfaltet. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG) und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Di e- ses wird weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit sich die Ban k- lehr e als für das konkrete Studium nützlich e und sinnvolle Vorbereitung da r- stellt. D azu wird es auch den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zum Inhalt der Banklehre gehaltenen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen sowie den B e- teiligten ggf. vorab Gelegenheit zu ergänzendem Sa chvortrag hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsinhalte von Lehre und Studium zu geben haben. Sollte das Oberlandesgericht danach einen engen sachlichen Zusa m- menhang bejahen, wird es den von den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeve r- fahren angesprochenen Fragen nachzugehen haben, ob und inwieweit der A n- tragsgegner im fraglichen Zeitraum leistungsfähig war und ihm die Unterhalt s- pflicht wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. zu Letzterem etwa Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855 ). Zu berücksichtigen kann in diesem Z u- sammenhang auch sein, ob und in welchem Umfang der Antragsgegner seine 26 27 - 13 - Tochter bereits während der Banklehre finanziell unterstützen musste (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pr axis 9. Aufl. § 2 Rn. 103). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3 F 265/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.03.2016 - 5 UF 105/15 -
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