BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/03 vom 21. Juni 2007 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 960 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das beteiligte Finanzamt (fortan: Gl344ubiger) hat im Oktober 2001 bean-tragt, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners, eines Wirt-schaftspr374fers und Steuerberaters, zu er366ffnen. Es hat sich auf mittlerweile be-standskr344ftige Steuerbescheide f374r die Jahre 1990 und 1991 gest374tzt. Danach hat der Schuldner Steuerverbindlichkeiten von 4.478.742,27 DM. Das Amtsge-richt - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner die Aussetzung des Verfahrens begehrt. Er hat geltend gemacht, 1 - 3 - bei dem Finanzgericht sei eine Klage anh344ngig, mit der eine Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 1992 begehrt werde. Gegebenenfalls k366nne der Verlust auf die Jahre 1990 und 1991 zur374ckgetragen werden, so dass das zu versteu-ernde Einkommen letztlich auf Null verringert werde. Solange nicht feststehe, dass die finanzgerichtliche Klage erfolglos bleibe, sei die Ablehnung der Insol-venzer366ffnung mangels Masse unbillig. Denn sie habe den Widerruf seiner Be-stellung zum Wirtschaftspr374fer und Steuerberater zur Folge. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2003 zur374ckgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 1. Die Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens mangels Masse gem344337 247 26 Abs. 1 InsO gerechtfertigt ist, wenn der Schuldner gegen374ber den bestandskr344ftig festgesetzten Steuerforde-rungen, derentwegen die Er366ffnung beantragt wurde, einwendet, er sei zu ei-nem Verlustr374cktrag gem344337 247 10d EStG berechtigt, so dass sich letztlich keine Steuerschuld mehr ergebe, hat keine rechtsgrunds344tzliche Bedeutung. Die M366glichkeit eines Verlustr374cktrags gem344337 247 10d EStG ist f374r das Insolvenzer-366ffnungsverfahren unerheblich, solange vollziehbare Steuerbescheide vorlie-gen. 3 - 4 - 2. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 27. M344rz 2003 (IX ZB 366/02) ausgef374hrt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen den Fortgang des Insolvenzverfahrens nicht. Nichts anderes gilt f374r dessen Beendi-gung. Scheitert die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens lediglich am Fehlen ei-ner die Verfahrenskosten deckenden Masse, darf der Ausspruch der in 247 26 Abs. 1 InsO vorgesehenen Rechtsfolge nicht deshalb unterbleiben, weil er f374r den betroffenen Schuldner berufsrechtliche Konsequenzen hat (247 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; 247 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2003 - 810 IN 731/01 - LG Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.2003 - 2/9 T 359/03 -
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