BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 18. September 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2003 er366ffneten Insolvenz-verfahren k374ndigte das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 10. Februar 2004 die Erteilung der Restschuldbefreiung an, sofern sie in der Laufzeit der Abtre-tungserkl344rung ihren Obliegenheiten nachkomme. Nach Aufhebung des Insol-venzverfahrens am 12. Mai 2004 beantragte die in Frankreich ans344ssige weite-re Beteiligte zu 1 am 20. Juli 2006, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie deren Forderung in ihrem Insolvenzantrag nicht angegeben habe. 1 - 3 - Diesen Antrag wies das Insolvenzgericht als unzul344ssig zur374ck. Die da-gegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gl344ubigerin weiter die Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen und Versagung der Restschuldbefreiung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zul344ssig, jedoch nicht be-gr374ndet. 3 1. Die R374ge, anstelle des Landgerichts sei das Oberlandesgericht f374r die Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde zust344ndig gewesen, greift nicht durch. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist im Insolvenzverfahren nicht anwendbar (OLG K366ln, NZI 2008, 61, 62; OLG Zweibr374cken, ZInsO 2008, 461, 462; Mankowski NZI 2008, 62, 63). 4 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2004, IXa ZB 23/03, IPRspr. 2004, Nr. 184; v. 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, BGH-Report 2007, 362, 363). Der Zweck der Vorschrift, f374r Rechtssicherheit zu sor-gen, wenn in Verfahren mit Auslandsber374hrung, in denen Bestimmungen des internationalen Privatrechts eingreifen, zu entscheiden ist, welches materielle Recht das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wird bei Ent-scheidungen im Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ber374hrt (so auch Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. 247 119 GVG Rn. 8; Musielak/ 5 - 4 - Wittschier, ZPO 6. Aufl. 247 119 GVG Rn. 19; Z366ller/Gummer, ZPO 26. Aufl. 247 119 GVG Rn. 15). Entsprechend liegt der Fall im Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen gem344337 247 335 InsO dem Recht des Staates, in dem das Verfahren er366ffnet worden ist (vgl. hierzu HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. 247 335 Rn. 3, 5; K374bler/Pr374tting/Kemper, InsO 247 335 Rn. 5). Eine Rechtsunsicherheit, welche die Anwendung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG rechtfertigen k366nnte, besteht deshalb nicht. Es w344re 374berdies sys-temwidrig, wenn die Oberlandesgerichte, die sonst 374ber Beschwerden gegen Beschl374sse im Insolvenzverfahren nicht zu entscheiden haben, bei Beteiligung ausl344ndischer Gl344ubiger Beschwerdeentscheidungen zu treffen h344tten. 2. Auf Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO, die schon im Schlusstermin h344tten geltend gemacht werden m374ssen, kann ein Versa-gungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ank374ndigung der Restschuld-befreiung nicht mehr gest374tzt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 6; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI 2007, 574 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen, besteht nicht. Sie gilt auch in Verfahren, in denen ausl344ndische Gl344ubiger beteiligt sind. Auf die Frage, ob der Gl344ubiger es schuldhaft vers344umt hat, einen Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen, kommt es nicht an. Der Gl344ubi-ger - auch ein ausl344ndischer - ist nach dem Gesetz gehalten, sich rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um den Antrag auf Versagung im Schlusstermin stellen zu k366nnen (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7; K374bler/Pr374tting/Wenzel, 247 290 Rn. 6). Unterl344sst er dies, kann er den Versagungsantrag nicht mehr in einem sp344teren Verfahrensstadium nachholen. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. 6 - 5 - 3. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich nicht. Der Anspruch der Gl344ubigerin auf rechtliches Geh366r ist nicht verletzt. Auch ausl344ndischen Gl344ubigern ist es zuzumuten, von den auch im Internet ver366ffentlichten Verlautbarungen 374ber anh344ngige Insolvenzver-fahren Kenntnis zu nehmen. Falls die Schuldnerin die Forderung der weiteren Beteiligten nicht angegeben hat, um diese vors344tzlich zu sch344digen, ist es die-ser unbenommen gem344337 247247 823, 826 BGB gegen die Schuldnerin vorzugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08). 7 4. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur 8 - 6 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.08.2006 - 505 IK 40/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.09.2006 - 25 T 760/06 -
Full & Egal Universal Law Academy