BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 193/07 vom 24. M344rz 2010 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HUV334 73 Artt. 5, 12; AVAG 247 12 Abs. 1; ZPO 247 767 Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: t374rkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von 247 767 ZPO zu ber374ck-sichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschr344nken (im Anschluss an BGHZ 180, 88). BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2010 - XII ZB 193/07 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: 1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdef374hrer f374r das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-ligt und Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 2007 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10. September 2007 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abge344ndert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Der Unterhaltsausspruch in dem Urteil des Familiengerichts Karsiyaka vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Berichti-gungsvermerks vom 5. Oktober 2005 (Gesch344ftszeichen 2003/48; Urteilsnummer 2004/46) ist mit der deutschen Voll-streckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner zu einem monatlichen Vorsorgeunterhalt in H366he von 500 Mio. TL (500 YTL) als Trennungsunterhalt f374r die Zeit vom 8. Juli 2003 - 3 - (Eingang der Klage vor dem t374rkischen Familiengericht) bis zum 23. Juli 2003 (rechtskr344ftige Ehescheidung) verurteilt worden ist. Der weitergehende Antrag wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 4.680 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsurteils des t374rkischen Familiengerichts Karsiyaka vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2005. 1 Die Parteien hatten im April 2002 geheiratet und sich am 6. Mai 2003 endg374ltig getrennt. Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorge-gangen. Auf den am 12. Juni 2003 erhobenen Scheidungsantrag der Antrag-stellerin wurde die Ehe am 23. Juli 2003 rechtskr344ftig geschieden (Amtsgericht Aachen 27 F 233/03). Zuvor hatte der Antragsgegner am 8. Juli 2003 in der T374rkei einen weiteren Scheidungsantrag gestellt. Am 23. Oktober 2003 bean-tragte die Antragstellerin nachehelichen Ehegattenunterhalt (AG Aachen 27 F 410/03). 2 Am 27. Januar 2004 wies das t374rkische Familiengericht Karsiyaka den Scheidungsantrag des Antragsgegners mangels hinreichender Scheidungsvor-aussetzungen als unbegr374ndet zur374ck. Zugleich verurteilte es den Antragsgeg-ner, an die Antragstellerin "ab Klagedatum Vorsorgeunterhalt in H366he von 3 - 4 - 500.000.000,- T374rkische Lira" zu zahlen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 wurde das Urteil dahin berichtigt, dass die mit Wirkung vom Klagedatum zu ent-richtende vorsorgliche Unterhaltszahlung in H366he von 500.000.000 TL (500 YTL) eine "monatliche Unterhaltszahlung ist". 4 Mit Urteil vom 15. September 2004 wies das Amtsgericht Aachen die Klage der Antragstellerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt "wegen ander-weitiger Rechtsh344ngigkeit" als unbegr374ndet ab. Dabei st374tzte es sich auf den vorliegenden t374rkischen Unterhaltstitel. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Vorsitzende Richter am Landge-richt den t374rkischen Unterhaltstitel nebst Berichtigungsvermerk f374r vollstreckbar erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin eine vollst344ndige Abweisung des Vollstreckbarkeitsantrags begehrt. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 13 des Haager 334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 826; im Folgenden HUV334 73) i.V.m. 247 15 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausf374hrungsgesetzes vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I 2009, 3830; im Folgenden AVAG) und 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig und f374hrt zur Begrenzung der Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur rechtskr344ftigen Ehescheidung. 6 - 5 - 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag nach den Vorschriften des HUV334 73 behandelt, das f374r die Bundesrepublik Deutschland zum 1. April 1987 in Kraft getreten ist und das auch f374r die T374rkei gilt (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 9 Rdn. 226). Nach Art. 13 HUV334 73 richtet sich das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, hier also nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori. Zur Ausf374hrung zwischenstaatlicher Vertr344ge und zur Durchf374hrung von Verordnungen und Abkommen der Europ344-ischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen hat die Bundesrepublik Deutschland das AVAG erlas-sen, das nach seinem 247 1 Abs. 1 Nr. 1 c auch f374r das HUV334 73 gilt. 7 Das Haager 334bereinkommen 374ber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr374che von Kindern und anderen Familienangeh366rigen vom 23. November 2007 ist hingegen nicht anwendbar, weil es nach seinem Art. 60 erst am Tage des Monats in Kraft tritt, der auf einen Zeitabschnitt von drei Mo-naten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Ge-nehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat folgt. Diese Voraussetzungen liegen noch nicht vor, da bislang lediglich die Vereinigten Staaten von Amerika das 334bereinkommen ratifiziert haben. Nach Art. 56 findet das 334bereinkommen nur auf solche Ersuchen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten in den be-teiligten L344ndern eingegangen sind. 8 2. Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwerde des An-tragsgegners zur374ckgewiesen und die t374rkische Entscheidung f374r vollstreckbar erkl344rt, weil sie lediglich den Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunter-halt erfasst. Deswegen ist die Vollstreckbarkeit aber zugleich auf die Zeit bis zur rechtskr344ftigen Ehescheidung zu begrenzen. 9 - 6 - Nach Art. 12 HUV334 73 darf eine ausl344ndische Entscheidung im Rahmen der Vollstreckbarerkl344rung nicht auf ihre Gesetzm344337igkeit nachgepr374ft werden, sofern das 334bereinkommen nicht etwas anderes bestimmt. Allerdings kann der Unterhaltspflichtige mit seiner Beschwerde nach 247 12 Abs. 1 AVAG auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des 247 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechts-kraft des ausl344ndischen Urteils unber374hrt bleibt und die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausl344ndischen Entscheidung entstanden sind; ein Versto337 gegen den Grundsatz des Verbots der r351vision au fond liegt dann nicht vor (Senatsbeschl374sse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 - Tz. 26 ff. und BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 - Tz. 12 ff.). Das gilt auch, wenn der Unter-haltsschuldner die rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des 247 767 ZPO vortr344gt, der Unterhaltstitel erstrecke sich von vornherein nur auf den Tren-nungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242, 244). Weil der Titel nach der Einwendung des Unterhaltsschuldners dann schon von Beginn an entsprechend begrenzt ist, bedarf es keiner nachtr344glichen 304nderung der Ver-h344ltnisse, sondern die rechtskr344ftige Ehescheidung bringt den Titel zum Erl366-schen (vgl. BGHZ 38, 259, 264 f. = WM 1963, 196). Um eine solche Einwen-dung handelt es sich hier. 10 Dar374ber hinaus darf eine in der ersten Instanz nach 247 6 AVAG ohne An-h366rung des Antragsgegners angeordnete Vollstreckbarerkl344rung im Rechtsmit-telverfahren nach 247 11 (Beschwerde) und 247 15 (Rechtsbeschwerde) AVAG le-diglich auf Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 HUV334 73 374berpr374ft werden. Solche Vollstreckungshindernisse hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des eingeschr344nkten Inhalts der zu vollstreckenden Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint. 11 - 7 - a) Einer Vollstreckbarkeit des t374rkischen Unterhaltstitels in Deutschland steht nicht nach Art. 5 Nr. 3 HUV334 73 entgegen, dass zwischen den Parteien ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren vor einem deutschen Ge-richt anh344ngig und als erstes eingeleitet worden war. Auch die Rechtskraft des deutschen Urteils 374ber den nachehelichen Unterhalt steht der Vollstreckbarkeit nicht nach Art. 5 Nr. 4 HUV334 73 entgegen. 12 aa) Das deutsche Verfahren 374ber einen Anspruch auf nachehelichen Un-terhalt ist erst am 23. Oktober 2003 anh344ngig geworden, als der Scheidungsan-trag des Antragsgegners mit dem Unterhaltsantrag der Antragstellerin vor dem t374rkischen Familiengericht bereits rechtsh344ngig war. Rechtsh344ngig ist das deut-sche Unterhaltsverfahren nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst am 19. Februar 2004 geworden, als das t374rkische Familiengericht bereits 374ber den dortigen Unterhaltsantrag entschieden hatte. 13 bb) Zudem betrifft der t374rkische Unterhaltstitel nicht denselben Streitge-genstand wie das deutsche Unterhaltsverfahren, was im Vollstreckbarkeitsver-fahren zu ber374cksichtigen ist. Das deutsche Unterhaltsverfahren betraf aus-weislich des vorliegenden Urteils vom 15. September 2004 ausdr374cklich nur den nachehelichen Unterhalt f374r das erste Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Demgegen374ber regelt das Urteil des t374rkischen Familiengerichts lediglich den Trennungsunterhalt bis zur rechtskr344ftigen Ehescheidung. 14 Die davon abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aachen in dem Urteil vom 15. September 2004, wonach der t374rkische Unterhaltstitel auch den nachehelichen Unterhalt erfasst, geht an den festgestellten Tatsachen vor-bei. Das t374rkische Familiengericht hatte den Scheidungsantrag des Antrags-gegners mit Urteil vom 27. Januar 2004 wegen fehlender Scheidungsvoraus-setzungen als unbegr374ndet abgewiesen. Das Urteil ging folglich nicht davon 15 - 8 - aus, dass in Deutschland bereits ein Scheidungsverfahren rechtsh344ngig gewe-sen war und zu dem rechtskr344ftigen Scheidungsurteil vom 23. Juli 2003 gef374hrt hatte. Indem das t374rkische Familiengericht der Antragstellerin in Unkenntnis der in Deutschland ausgesprochenen Ehescheidung und nach Abweisung des in der T374rkei gestellten Scheidungsantrags r374ckst344ndigen und laufenden Unterhalt zugesprochen hat, hat es lediglich 374ber Trennungsunterhalt entschieden. Der t374rkische Unterhaltstitel wirkt auch nicht als solcher 374ber den nach-ehelichen Unterhalt 374ber die Rechtskraft der Ehescheidung fort. Das ergibt sich aus dem vom t374rkischen Familiengericht angewandten t374rkischen Unterhalts-recht, das - ebenso wie das deutsche Recht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242, 243 f.; Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497 und Wendl/Pauling aaO 247 4 Rdn. 14) - zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterscheidet. Nach Art. 186 Abs. 3 t374rkisches ZGB (im Folgenden: ZGB) tra-gen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kr344ften, unter Einsatz von Arbeit und Verm366gen zu den Ausgaben der Lebensgemeinschaft bei. Das gilt auch f374r die Trennungszeit der Parteien (Rumpf IPRax 1983, 114, 115). Bei begr374ndeter Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft regelt der Richter nach Art. 197 Abs. 2 ZGB auf Antrag eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten an den anderen (vgl. Wendl/Dose aaO 247 9 Rdn. 195). Dem-gem344337 hat das t374rkische Familiengericht hier trotz Abweisung des Scheidungs-antrags der Antragstellerin einen "Vorsorgeunterhalt" zugesprochen. Dabei handelt es sich nicht um nachehelichen Unterhalt, der sich im weitesten Sinne aus materiellem Schadensersatz (Art. 174 Abs. 1 ZGB), immateriellem Scha-densersatz zur Genugtuung (Art. 174 Abs. 2 ZGB) und - falls der Schadenser-satz nicht ausreicht - aus Bed374rftigkeitsunterhalt (Art. 175 ZGB) zusammensetzt (Wendl/Dose aaO 247 9 Rdn. 197 ff.). Daf374r, dass der t374rkische Unterhaltstitel trotz gleichzeitiger Abweisung des Scheidungsantrags des Antragsgegners 16 - 9 - auch einen solchen Schadensersatz oder Bed374rftigkeitsunterhalt umfasst, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist der zugesprochene Unterhalt auch weder als materieller oder immaterieller Schadensersatz noch als nachehelicher Bed374rf-tigkeitsunterhalt bezeichnet worden. Auch die vom Amtsgericht Aachen zitierte Vorschrift des 247 169 ZGB l344sst einstweilige Ma337nahmen zum Unterhalt w344h-rend der Trennungszeit lediglich f374r die Dauer des Scheidungsverfahrens und nicht f374r die nacheheliche Zeit zu. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Aachen in dem Urteil vom 15. Sep-tember 2004 keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Zwar hat es den Antrag auf nachehelichen Unterhalt als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung auf die Rechtsh344ngigkeit des t374rkischen Verfahrens mit der dort erstinstanzlich ergangenen Entscheidung abgestellt. Damit hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in der Sache aber nicht als unbegr374ndet, sondern als unzul344ssig abgewiesen, weil die von ihm angenommene Rechtsh344ngigkeit vor den t374rkischen Gerichten ein Prozesshin-dernis darstellt, das zur Unzul344ssigkeit der Klage 374ber denselben Streitgegens-tand f374hrt (Z366ller/Greger ZPO 28. Aufl. 247 261 Rdn. 8). 17 b) Auf der Grundlage des sehr eingeschr344nkten Regelungsumfangs ver-st366337t die zu vollstreckende Entscheidung auch nicht gegen den deutschen ord-re public, sodass auch ein Vollstreckungshindernis nach Art. 5 Nr. 1 HUV334 73 ausscheidet. 18 aa) Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich in den in Art. 5 HUV334 73 genannten besonders gravierenden F344llen versagt werden, wobei nicht jeder Versto337 gegen Vorschriften des Vollstreckungsstaa-tes zwingend zu einer Verletzung dessen ordre public f374hrt. Selbst eine Verlet-zung des verfassungsrechtlich gesch374tzten Grundsatzes des rechtlichen Ge- 19 - 10 - h366rs zieht nicht zwingend einen Versto337 gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne des Art. 5 Nr. 1 HUV334 73 nach sich. Denn der Grundsatz des rechtlichen Geh366rs ist dadurch gew344hrleistet, dass das verfahrenseinleitende Schriftst374ck ordnungsgem344337 und so rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Ihm muss also ausrei-chend Zeit verbleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Ver-meidung einer Vers344umnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten (EuGHE 1981, 1573, 1608 f.). Dar374ber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public nur in Ausnahmef344llen ein. Die Vollstreckbarerkl344rung kann insbesonde-re nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausl344ndische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausl344ndischen Gerichts aufgrund eines Verfah-rens ergangen ist, das von den Grunds344tzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ma337e abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechts-staatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - NJW 2000, 2185; Senatsbeschl374sse vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07 - FamRZ 2000, 1816 Tz. 25 und vom 21. M344rz 1990 - XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868 Tz. 12). Das ist hier nicht der Fall. Beide Parteien waren an dem t374rkischen Ver-fahren beteiligt und hatten rechtliches Geh366r. 20 bb) Auch der Umstand, dass die Ehe der Parteien bereits vor dem Ver-handlungstermin des t374rkischen Gerichts durch ein deutsches Gericht geschie-den war, kann keinen entscheidungsrelevanten Versto337 gegen den deutschen ordre public begr374nden, da der zu vollstreckende Unterhaltstitel nicht auf der fehlerhaften Abweisung des weiteren Scheidungsantrags als unbegr374ndet be-ruht. Weil sich der t374rkische Unterhaltstitel auf r374ckwirkenden und laufenden 21 - 11 - Trennungsunterhalt beschr344nkt, ist er von dem Titel 374ber den Scheidungsantrag unabh344ngig (zu F344llen, in denen der zu vollstreckende Unterhaltstitel auf dem Statusurteil beruht vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07 - FamRZ 2000, 1816 Tz. 13; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717 Tz. 17 f. und BGHZ 164, 19, 21 f. = FamRZ 1975, 273, 274). 22 cc) Schlie337lich verst366337t der t374rkische Unterhaltstitel auch sonst nicht ge-gen den deutschen ordre public. Das t374rkische Familiengericht hat lediglich 374ber den Anspruch auf Trennungsunterhalt entschieden und diesen im Hinblick auf den gew366hnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in der T374rkei zu Recht ge-m344337 Art. 4 des Haager 334bereinkommens 374ber das auf Unterhaltspflichten an-zuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HU334 73) nach t374rkischem Recht be-urteilt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Titel 374ber den Trennungsunterhalt auch hinreichend bestimmt. Ausweislich des Urteils vom 27. Januar 2004 in Verbindung mit dem Berichtigungsvermerk vom 5. Oktober 2005 schuldet der Antragsgegner monatlichen Trennungsunterhalt in H366he von 500 YTL mit Wirkung vom Klagedatum, also ab dem 8. Juli 2003. Weil sich das 23 - 12 - Urteil auf den Trennungsunterhalt beschr344nkt, schuldet der Antragsgegner dar-aus aber lediglich Unterhalt bis zur rechtskr344ftigen Ehescheidung am 23. Juli 2003. Auf diesen Gegenstand der t374rkischen Entscheidung ist die Vollstreck-barkeit deswegen ausdr374cklich zu beschr344nken. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 O 353/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2007 - 29 W 70/07 -
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