BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/07 vom 21. Januar 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen Entscheidung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 34 Nr. 2, Art. 46 Abs. 1; EuGV334 Art. 27 Nr. 2 a) Der Schuldner kann sich im Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung ausl344ndischer Entscheidungen nicht darauf berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schrift-st374ck oder ein gleichwertiges Schriftst374ck nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verf374gung steht, mit dem er dies gel-tend machen kann. b) Erfolgt die Zustellung der f374r vollstreckbar zu erkl344renden Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung, hat das Beschwerdegericht erforderli-chenfalls das Verfahren auszusetzen und eine Frist zu bestimmen, in der der Schuldner den Rechtsbehelf bei dem ausl344ndischen Gericht einzulegen hat. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 193/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 14. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.815,96 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden auch Schuldnerin) wurde durch Mahnbescheid Nr. des Tribunale di Milano vom 18. Oktober 2005 zur Zahlung von 30.815,96 200 an die Antragsstellerin (nachfolgend auch Gl344ubigerin) verpflichtet. Die Schuldnerin hatte sich auf das Verfahren in Italien nicht einge- 1 - 3 - lassen. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und der Mahnbescheid (dec-reto ingiuntivo) waren ihr am 27. Dezember 2005 in der Form zugestellt worden, dass w344hrend ihrer Betriebsferien das Schriftst374ck einem in ihren Gesch344fts-r344umen ausnahmsweise anwesenden Besch344ftigten 374bergeben worden war, der in einer anderen Betriebsst344tte angestellt war. Ob, wie und an wen der Empf344nger das Schriftst374ck weitergab, konnte nicht festgestellt werden. Die Gesch344ftsf374hrungsorgane der Antragsgegnerin erhielten es nicht. Mit Schrift-satz vom 29. Dezember 2006 beantragte die Gl344ubigerin, den Mahnbescheid f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Am 20. M344rz 2007 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landge-richts den Mahnbescheid f374r vollstreckbar erkl344rt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbe-schwerde begehrt die Gl344ubigerin Wiederherstellung der landgerichtlichen Ent-scheidung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 15 Abs. 1 AVAG statthaft und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entschei-dung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Beschwerdegericht meint, die Vollstreckbarerkl344rung versto337e gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, denn die Antragsgegnerin habe sich auf das Ver-fahren nicht eingelassen, weil sie sich aufgrund fehlender Zustellung des ver- 4 - 4 - fahrenseinleitenden Schriftst374cks vor Erlass des Mahnbescheids nicht habe verteidigen k366nnen. Die Zustellung des Mahnbescheides, die gem344337 Art. 7 EuZVO nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen sei, m374sse als unwirksam angesehen werden. Die 334bergabe an eine in den Gesch344ftsr344umen der An-tragsgegnerin nur zuf344llig anwesende Person, die in einer anderen Niederlas-sung der Antragsstellerin besch344ftigt gewesen sei, reiche f374r eine wirksame Ersatzzustellung nicht aus. Es k366nne nicht festgestellt werden, ob das zuzustel-lende Schriftst374ck 374berhaupt in die Hand des Leiters der Antragsgegnerin ge-langt sei. Die Antragsgegnerin habe keine M366glichkeit gehabt, gegen die Ent-scheidung des Tribunale di Milano einen Rechtsbehelf einzulegen. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 5 a) Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gem344337 Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung. Ge-m344337 Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO kann eine ausl344ndische Entscheidung nicht anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftst374ck oder ein gleichwertiges Schriftst374ck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zu-gestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die M366g-lichkeit dazu hatte. 6 b) Die erste Voraussetzung dieser Vorschrift ist erf374llt. Die Antragsgeg-nerin hat sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen. Ein Mangel der 7 - 5 - Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftst374cke liegt ebenfalls vor. Das Be-schwerdegericht hat aber nicht ausreichend ermittelt, ob die Antragsgegnerin die M366glichkeit gehabt h344tte, in Italien einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem sie die fehlerhafte Zustellung geltend machen konnte. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Zulassung der Rechtsbe-schwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Beschwerdegericht in Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH verkannt habe, dass es sich bei der Zustellung des Mahnbescheids um die Zu-stellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks gehandelt habe, ist kein Rechtsfehler festzustellen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht - jedenfalls im Ergebnis - nicht verkannt, dass es sich bei dem das Verfahren einleitenden Schriftst374ck im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO um den italienischen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) zusammen mit der einleitenden Antragsschrift handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1995 - Rs C-474/93 [Hengst-Import BV v. Campese], SLG. 1995 S. I - 2113 -; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 29). Zwar f374hrt das Berufungsgericht missverst344ndlich aus, das verfahrenseinleitende Schrift-st374ck sei der Antragsgegnerin nicht vor Erlass des Mahnbescheids zugestellt worden, so dass diese sich vor Erlass des Mahnbescheides nicht h344tte verteidi-gen k366nnen, obwohl der Mahnbescheid selbst - in Verbindung mit dem Antrag auf dessen Erlass - das verfahrenseinleitende Schriftst374ck ist. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht gepr374ft, ob Mahnbescheidsantrag und Mahnbescheid selbst der Antragsgegnerin so rechtzeitig zugestellt worden sind, dass diese sich dagegen verteidigen konnte. Inhaltlich hat es damit die beiden genannten Schriftst374cke als die das Verfahren einleitenden Schriftst374cke angesehen. Dies entspricht - auch nach der Darstellung der Rechtsbeschwerde - der Ausgestal-tung des italienischen Mahnverfahrens. 8 - 6 - bb) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den das Verfahren einleitenden Mahnbescheid mitsamt dem Antrag auf dessen Erlass nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt be-kommen hat, dass sie sich dagegen verteidigen konnte. Auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks finden gem344337 Art. 7 Abs. 1 EuZVO die Zustellungsvorschriften der ZPO Anwendung. Diese hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zwar ist im Anwendungsbereich des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO eigenst344ndig zu pr374fen, ob die Zustellung rechtzeitig er-folgt ist (vgl. BGH, v. 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 Rn. 27 f; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, Art. 34 Rn. 31). Blo337 formale M344ngel der Zustellung sollen deren Wirksamkeit nicht hindern, wenn der Antragsgegner ungeachtet dieser M344ngel die M366glichkeit hatte, so rechtzei-tig von dem zuzustellenden Schriftst374ck Kenntnis zu nehmen, dass er sich in dem Ausgangsverfahren noch verteidigen konnte. Gegen diese Grunds344tze hat das Beschwerdegericht zumindest im Ergebnis aber nicht versto337en, denn es hat nicht nur formale Fehler der Zustellung festgestellt, sondern vielmehr deren vollst344ndiges Fehlschlagen. 9 Gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, eine Ersatzzustellung der verfahrenseinleitenden Schriftst374cke sei nach Ma337gabe der Vorschriften der ZPO nicht wirksam erfolgt, hat die Rechtsbeschwerde nichts Erhebliches vor-gebracht. Die Leitungsorgane der Antragsgegnerin hatten nach der Entschei-dung des Beschwerdegerichts keine M366glichkeit, die einleitenden Schriftst374cke so rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen, dass sie gegen den Mahnbescheid in-nerhalb der Einspruchsfrist von vierzig Tagen ab Zustellung des Mahnbe-scheids h344tten Einspruch einlegen k366nnen. Diese tatrichterlichen Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 10 - 7 - cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Wirksam-keit der Zustellung nicht anhand des Zustellungskataloges des Art. 13 f der Ver-ordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einf374hrung eines europ344i-schen Vollstreckungstitels f374r unbestrittene Forderungen (EuVTVO) beurteilt werden. Die Art. 12 ff EuVTVO lassen die nationalen Zustellungsregeln und die Zustellungsregeln der EuZVO unber374hrt (Z366ller/Geimer, ZPO 28. Aufl. Art. 12 EuVTVO Rn. 2 m.w.N.). Abweichende Auffassungen legt die Rechtsbeschwer-de nicht dar. 11 c) Die Beschwerdeentscheidung kann jedoch wegen der fehlenden Aus-einandersetzung des Beschwerdegerichts mit der Frage, ob die Antragsgegne-rin tats344chlich keine M366glichkeit hatte, gegen den italienischen Mahnbescheid einen Rechtsbehelf einzulegen, keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde r374gt mit Recht, das Beschwerdegericht habe es vers344umt, das anzuwendende italienische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 aaO S. 587 f Rn. 22 ff, 589 f Rn. 34 ff). Diese R374ge ist auch noch im Verfahren der Rechtsbeschwerde m366glich (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 aaO Rn. 34; v. 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487 Rn. 18). 12 aa) Nach Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO darf die Anerkennung oder die Vollstreckbarerkl344rung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht versagt werden, wenn der Beklagte hiergegen mit einem Rechtsbehelf geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftst374ck oder das gleichwertige Schriftst374ck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wor-den sei, dass er sich h344tte verteidigen k366nnen (vgl. EuGH NJW 2007, 825, 827; EuGH, Urt. v. 28. April 2009 - Rs. C-420/07, EuGRZ 2009, 210, 216; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 aaO S. 589 Rn. 35 ff; v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 13 - 8 - 27/02, IHR 2006, 259 Rn. 18). Zu dieser Vorschrift, bei der es sich um die Nachfolgeregelung zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334 handelt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anerkennung einer in Abwesenheit ergangenen Ent-scheidung nicht nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO versagt werden darf, wenn der Be-klagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfah-renseinleitende Schriftst374ck oder das gleichwertige Schriftst374ck nicht so recht-zeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen k366nnen (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2009 - IX ZB 124/08 Rn. 5). Der Schuldner muss auch dann einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung im Ur-sprungsstaat einlegen, wenn er - wie hier - von dem Titel erst im Rahmen des Exequaturverfahrens Kenntnis erlangt. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsge-schichte und Sinn und Zweck des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ist jeder Rechtsbehelf, der dem Schuldner die M366glichkeit gibt, im Ursprungsstaat geltend zu machen, das verfahrenseinleitende Schriftst374ck oder ein gleichwertiges Schriftst374ck sei ihm nicht zugestellt worden, als Rechtsbehelf im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGV-VO anzusehen, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Zustellung, die nicht ord-nungsgem344337 sein muss, ankommt. Eine Einschr344nkung, dass nur solche Rechtsbehelfe die Nichtanerkennung der Entscheidung verhindern, die der Schuldner schon vor Beginn des Exequaturverfahrens h344tte ergreifen k366nnen, kann der Verordnung nicht entnommen werden (vgl. Art. 46 Abs. 1 EuGVVO). Ein Rechtsverlust des Antragsgegners durch Verweisung auf einen ihm noch zur Verf374gung stehenden Rechtsbehelf ist deshalb nicht zu besorgen. bb) Aus dem Wortlaut des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO geht hervor, dass eine Entscheidung, die in Abwesenheit auf der Grundlage des verfahrenseinleiten-den Schriftst374cks erlassen wurde, das dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht so rechtzeitig und in einer Weise zuge- 14 - 9 - stellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, anzuerkennen ist, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er dazu in der Lage war (EuGH EuGRZ 2009, 210, 216 Rn. 77). Eine Aussage zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner die M366glichkeit haben muss, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Erfasst werden s344mtliche Rechtsbehelfe, die auf die fehlende oder mangelhafte Zustellung ge-st374tzt werden k366nnen. Dies entspricht der in der Literatur mehrheitlich vertrete-nen Auffassung, wonach ein unterlassener Rechtsbehelf im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO vorliegt, wenn er im Urteilsstaat aufgrund der fehlerhaften Zu-stellung er366ffnet ist (M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 33; Pr374tting/Gehrlein/Schinkels, ZPO Art. 34 EuGVVO Rn. 10; Tho-mas/Putzo/H374337tege, ZPO 30. Aufl. 247 34 EuGVVO Rn. 13; Hk-ZPO/D366rner, Art. 34 EuGVVO Rn. 20; Kroppholler, aaO Rn. 43; Rauscher/Leible, aaO Rn. 40; Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss Art. 34 EuGVVO Rn. 180; noch weiter gehend Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilver-fahrensrecht Art. 34 EuGVVO Rn. 94, der ausf374hrt, der Beklagte m374sse "jeder-lei" nach dem Recht des Erststaates zul344ssigen Rechtsbehelf einlegen; ein-schr344nkend OLG Zweibr374cken, IPRax 2006, 487, 489; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 19, nach deren Auffassung es einen Versto337 gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bedeuten w374rde, wenn der Schuldner gehalten w344re, auch nach Zustellung des Titels im Voll-streckbarerkl344rungsverfahren Rechtsbehelfe einzulegen). Als zul344ssige Rechts-behelfe werden in diesem Zusammenhang auch Antr344ge auf Wiedereinsetzung angesehen, mit denen das Verfahren wieder er366ffnet wird (vgl. Rauscher/Leible, aaO Rn. 40; Pr374tting/Gehrlein/Schinkels aaO; Hk-ZPO/D366rner aaO; OLG Zwei-br374cken aaO 488; Roth IPrax 2006, 467). Die Antragsgegnerin ist danach gehalten, alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. - 10 - cc) Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO spricht f374r eine weite Auslegung des dort verwendeten Begriffes "Rechtsbehelf". Der Vorg344ngervorschrift des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, Art. 27 Nr. 2 EuGV334 fehlte der Zusatz "es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechts-behelf eingelegt, obwohl er die M366glichkeit dazu hatte." Die Erg344nzung der Re-gelung erfolgte erst durch die am 1. M344rz 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1). In Rechtsprechung und Schrifttum zur Ursprungsfassung des Art. 27 Nr. 2 EuGV334 wurde 374berwiegend die Auffassung vertreten, dass es belanglos sei, ob sich der Antragsgegner im Ursprungsland mit Rechtsbehelfen dagegen h344tte zur Wehr setzen k366nnen, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftst374ck nicht rechtzeitig zugestellt worden (EuGH, Urt. v. 16. Juni 1981 - C-166/80, SLG. 1981, 1593; EuGH, EuZW 1993, 39; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1993 - IX ZB 87/90, NJW 1993, 2688; EuGH, NJW 1997, 1061; BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 154/01, WuM 2005, 203; vgl. Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilrecht Art. 34 Br374ssel I-VO Rn. 39; Z366ller/Geimer, aaO Art. 34 EuGVVO Rn. 24 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 19, jeweils m.w.H.). Mit der Neufassung der Verordnung, die als Reaktion auf diese Rechtsprechung zu verstehen ist (Z366l-ler/Geimer, aaO), sollte bewirkt werden, dass der Antragsteller wegen eines Verfahrensfehlers im Ursprungsstaat einen Rechtsbehelf einlegt. Der Verfah-rensfehler darf - so die Kommission in der Begr374ndung des Entwurfs (KOM (1999) 348 S. 25) - im Vollstreckungsstaat nicht als Grund f374r die Ablehnung oder Aufhebung der Vollstreckbarerkl344rung angef374hrt werden, wenn er durch Einlegung eines Rechtsmittels h344tte beseitigt werden k366nnen. Auch hier ist kei-ne Einschr344nkung zu finden, nach der es sich zwingend um Rechtsbehelfe handeln muss, die ausschlie337lich vor dem Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung 15 - 11 - zul344ssig sind. Allein ma337gebend ist, dass die fehlerhafte Zustellung im Ur-sprungsstaat ger374gt werden kann. dd) F374r ein Verst344ndnis der Vorschrift, dass es allein auf die Frage an-kommt, ob es noch einen entsprechenden Rechtsbehelf gibt, spricht auch der Zweck der Neufassung, die Nichtanerkennung auf solche F344lle zu begrenzen, in denen der Zustellungsmangel im Ursprungsstaat nicht mehr geltend gemacht werden kann. Zwar hat der EuGH (NJW 2007, 825, 827) zun344chst erkannt, dass der Antragsgegner "die M366glichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein Ver-s344umnisurteil einzulegen, nur dann hatte, wenn er tats344chlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine formal nicht unbedingt ordnungsgem344337e Zustellung erlangt hatte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ur-sprungsstaates verteidigen konnte. In einer neueren Entscheidung vom 28. April 2009 (EuGRZ 2009, 210, 216) wird die Voraussetzung einer rechtzeiti-gen Zustellung des Schriftst374ckes aber nicht mehr genannt. Nach diesem Urteil kommt es nur noch darauf an, ob er keine M366glichkeit hatte, einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinlei-tende Schriftst374ck oder das gleichwertige Schriftst374ck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen k366nnen. Hier-nach kommt es auf die Wirksamkeit der Zustellung nicht mehr an, wenn der Antragsgegner die Entscheidung durch einen Rechtsbehelf abwenden konnte. Dies entspricht dem Zweck der Neufassung des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, m366g-lichst weitgehend zu verhindern, dass sich der Schuldner der Vollstreckung aus einem ausl344ndischen Titel entzieht. Hat der Schuldner die M366glichkeit, die unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r zustande gekommene vor-l344ufig vollstreckbare Entscheidung im Ursprungsland auch nach Erhalt der Voll-streckbarkeitserkl344rung noch anzufechten und Vollstreckungsschutz zu erlan-gen, muss er hiervon Gebrauch machen. Eine Einschr344nkung der in Betracht 16 - 12 - kommenden Rechtsbehelfe auf solche, die der Schuldner nur ergreifen kann, bevor es zu dem Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung kommt, w374rde dem Sinn der Verordnung zuwiderlaufen, den Schuldner zu verpflichten, alle in Frage kom-menden Rechtsbehelfe im Ursprungsland auszusch366pfen. ee) Hier macht die Rechtsbeschwerdebegr374ndung unter Hinweis auf Art. 650 der italienischen Zivilprozessordnung geltend, gegen den in Italien erlasse-nen Mahnbescheid k366nne auch nach Ablauf der im Mahnbescheid gesetzten Frist noch Widerspruch erhoben werden, wenn der Nachweis erbracht werde, wegen mangelnder Zustellung, aus Zufall oder durch h366here Gewalt vom Mahnbescheid nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten zu haben. Die Vollstreckung k366nne in diesem Fall ausgesetzt werden. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf von zehn Tagen ab der ersten Vollstreckungshandlung nicht mehr zul344ssig. Hiermit hat sich das Beschwerdegericht, das von Amts wegen zur Ermittlung des ausl344ndischen Rechts verpflichtet ist (247 293 ZPO), bislang nicht befasst. 17 III. Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht wird - gegebenenfalls unter Aussetzung des Verfahrens nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO und Bestimmung einer Frist zur Einlegung eines 18 - 13 - Rechtsbehelfs beim Tribunale di Milano - zur pr374fen haben, ob es im Ur-sprungsland einen Rechtsbehelf gibt, den die Antragsgegnerin h344tte aussch366p-fen m374ssen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 327 O 6/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 W 46/07 -
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