BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/09 vom 14. September 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 14. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abge-lehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Be-schluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verwor-fen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde w344re unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (247 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl., 247 574 Rn. 15). 2 - 3 - Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde war deshalb als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 16 O 1242/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 6 W 71/09 -
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