BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/10 vom 22. September 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 13 a) Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht durch die bei gleicher Berechnungsgrundlage sich ergebende Regelverg ü- tung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV der Höhe nach begrenzt. b) Übersteigt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Treuhänders im ve r- einfachten Insolvenzverfahren den Betrag von 160.000 e samtsumme aller angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen, kommt ein Abschlag in Betracht, der von Amts wegen zu prüfen ist. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10 - LG Stade AG Stade - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 22. September 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wer t des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 Gründe: I. Auf Eigenantrag eröffnete das Insolvenzgericht am 16. Juni 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und b e- stellte den weiter en Beteiligten zum Treuhänder. Dem Insolvenzantrag lagen Forderungen von vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 42.709,56 1 - 3 - Diese Forderungen wurden zunächst nicht zur Tabelle angemeldet. Eine a n- derweitige Forderung in Höhe von 6.811,23 r Tabelle festgestellt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 erteilte das Insolvenzgericht die Zusti m- mung zur Schlussverteilung. Der Treuhänder beantragte nach verschiedenen Änderungen am 18. Januar 2007, seine Vergütung auf 895,82 Am 2 9. Januar 2007 teilte die Schuldnerin mit, dass sie geer bt hab e und dass ihr am 1. August 2006 ein Erbschein erteilt worden sei . Zum Nachlass g e- hörten zwei Immobilien, eine in Deutschland und eine in Portugal. Das Insolvenzgericht hob den Zust immung sbe schluss zur Schlussverte i- lung auf. Im Schlussbericht vom 29. Oktober 2009 teilte der Treuhänder mit , dass den Einnahmen von 239.066,11 die Ausgaben von 82.918,57 n- überständen, darunter eine Auszahlung von 12.000 einen zu erwartenden Übererlös. Von dem vorhandenen Guthaben auf dem Anderkonto in Höhe von 156.147,54 ehr zur Tabelle festg e- stellten Forderungen in Höhe von 81.624,50 Die Gerichts kosten wü rden auf 1.500 zum Guthaben betrug 73.023,04 Der Treuhänder beantragte gleichzeitig, se ine Vergütung auf 72.962,73 festzusetzen. Dabei wurde eine Masse von 239.066,11 neben der Regelvergütung von 15 v.H. Zuschläge in Höhe von 3 v.H. wegen obstruktiven Verhaltens der Schuldnerin und in Höhe von 2 v.H. wegen der Mehrauf wendungen durch die Verwertung einer Auslandsimmobilie geltend gemacht, zusammen 20 v.H. der Masse, also 47.8 1 3,22 v .H. Umsatzst euer in Höhe von 9.084,51 dem Auslagenpauschale in Höhe von 2 3 4 - 4 - 250 in Höhe von 13.500 g- lich Umsatzsteuer in Höhe von 2.565 Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß bewilligt, die Ausl a- genpauschale aber auf 30 v.H. der Regelvergütung von 35.859,92 und einschli eßlich 19 v.H. Umsatzsteuer die Ge samtvergütung auf 69.699,73 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin eine Deckelung der Regelv ergütung des Treuhänders nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV auf die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV; zudem wehrt sie sich gegen die Zuerkennung von Zuschlägen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der Regel 15 v . H . der Insolven z- mas se . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Regelverg ü- tung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach oben nicht durch den sich bei gleicher Insolvenzmasse nach § 2 Abs. 1 InsVV zu errechnenden Regelsatz begrenzt. 5 6 7 8 - 5 - a) Ausgangspunkt der Regelung der Vergütung in § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist die Überlegung, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolven z- verwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und deshalb regelmäßig eine auf 15 v . H . des Wertes de r Inso l- venzmasse geminderte Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. im Einzelnen: A mtliche Begründung zu § 13 InsVV; abgedruckt z.B. bei Ha armeyer/Wutzke/ Förster, InsVV , 4. Aufl., S. 42 ff., S. 63). Dagegen erhält der Insolvenzverwalter gemäß § 2 Abs. 1 InsVV e ine nach dem Wert der Insolvenzmasse in sieben Stufen g e- staffelte Regelvergütung, dabei von den ersten 25.000 v.H., von den nächsten 20.000 v.H. und von dem Mehr betrag bis 250.000 v .H. Im vereinfachten Insolvenzverfahren, insbesondere im Verbraucherinso l- venzverfahren, steht typischerweise nur eine geringe Masse zur Verfügun g. Mit der Einfügung der Vorschriften zur Stundung der Verfahrenskosten gemäß §§ 4a ff. InsO durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und and e- re Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) hat sich das Verhältnis der massereichen zu den massea rmen Verfahren grundsätzlich geändert. Die Zahl der massearmen V erfahren ist stark angestiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 20 04 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289 f.). Im Bereich der Ve r- braucherinsolvenzverfahren (vereinfachte Insolvenzverfahren) si nd massere i- che Verfahren eine seltene Ausnahme geworden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424, 425). Auch im vorliegenden Fall war die vorhandene Masse anfangs 0 Typischerweise tritt eine starke Erhöhung der Masse in Verbraucheri n- solvenzverfahren in den auch beim Senat nicht ganz selten auftretenden Fällen ein, in denen der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - während des Inso l- 9 10 11 12 - 6 - venzverfahrens eine Erbschaft macht, welche die Summe aller Insolvenzfor d e- rungen überst e i g t (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639). Die während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallende Erbschaft fällt in die Masse (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 , aaO S. 639 mwN; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, BGHZ 18 6, 2 2 3 Rn. 4). Bei hoher Masse übersteigt die Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in Höhe von 15 v.H. der Masse die Regelvergütung nach der Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV ab einem Betrag von ca. 160.000 e- gründung zum § 13 InsVV ist nicht erkennbar, ob diese Konstel lation bedacht worden ist. Da sie jedoch rechnerisch offen zutage l iegt , muss davon ausg e- gangen werden, dass eine Deckelung der Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 InsVV nicht beabsichtigt war. Der Verordnungsgeber hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Anwendung des § 2 Abs. 1 InsVV ausdrücklich ausgeschlossen. Eine sich ergebende unang e- messen hohe Vergütung kann auf anderem Wege, nämlich durch Abschläge, vermieden werden. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine solche D e- ckelung der Regelvergütung auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung gebo ten. Die Regelung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Inso l- venzverfahren beruht auf § 313 Ab s. 1 Satz 3, § 65 InsO. Bei Ausübung der Verordnungsermächtigung hat sich der Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Z weck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu halten. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO muss dabei dem Umfang und der Schw ierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz 13 14 15 - 7 - Rechnung getragen werden. Dies ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Darüber hinaus kann die Ve rgütung auch aus anderen erhebl i- chen Gründen erhöht oder abgesenkt werden, auch wenn gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV keine Anwendung findet. Der Verordnung s- geber hat Abweichungen nach unten und nach oben für zulässig angesehen. Der Aus schluss der Anwendbarkeit des § 3 InsVV bedeutet nur, dass die dort i- gen Regelfälle keine Anwendung finden, dass aber Zu - und Abschläge in b e- sonders gelagerten Ausnahmefällen gleichwohl zulässig sein sollen (BGH, B e- schluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZIn sO 2005, 760, 761). Einer besond e- ren Deckelung der Regelvergütung bedarf es daneben nicht. 2. Das Landgericht hat eine Herabsetzung der Regelvergütung des Treuhänders bei relativ großer Insolvenzmasse grundsätzlich zwar für möglich erachtet, aber nur für den Fall befürwortet, dass sonst bei einer Einzelfallb e- trachtung ein nicht mehr tragbares Ergebnis vorläge. Eine Kürzung hat es im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, die in dieser Zeit erstellten Berichte und d ie erforderliche Verwertung der Erbsc haft abgelehnt. Dabei hat es jedoch e r- hebliche , vom Normalfall abweichende Umstände nicht berück sichtigt. Bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfa h- ren ist dem Grundgedanke n des § 13 InsVV nach einer vereinfachten pa usch a- lierten Festsetzung der Ver gütung Rechnung zu tragen. Zu - und Abschläge kommen deshalb nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen vom Täti g- keitsbild vorliegen, wie e s typischerweise beim Treuhänder gegeben i st und wie es d em Verordnungsgeber vorsch webte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 aaO; vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23). 16 - 8 - a) Dem Verordnungsgeber schwebte, wie ausgeführt, vor, dass dem Treuhänder im Hinblick auf seinen gegenüber dem Insolvenzverwalter deutlich reduzie rten Aufgabenkreis regelmäßig eine geringe re Vergütung zusteht als dem Insolvenzverwalter bei gleicher Masse. Bei einer Insolvenzmasse über 50.000 übersteigenden Betrag die Regelvergütung des Treuhänders deutlich höher. Ab einem Betrag von ca. 160.000 Treuhänders diejenige des Verwalters. Jedenfalls ab einer Berechnungsgrun d- lage von mehr als 160.000 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV berec h- nete Regelvergütung des Treuhände rs im Normalfall so erheblich von den Vo r- stellungen des Verordnungsgebers ab, dass ein Abschlag geprüft werden muss. Bei der Regelvergütung kann es in diesen Fällen nur verbleiben, wenn erhebliche Erschwernisse gegenüber dem normalen Tätigkeitsbild des Tre u- händers vorliegen, die der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Normalverfa h- ren zumindest entsprechen oder, bei weiter steigender Berechnungsgrundlage, diese übersteigen. Bei der hier vorliegenden Berechnungsgrundlage von 239.066,11 r- rechnet sich eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters von 29.484,62 dagegen eine Regelvergütung des Treuhänders von 35.859,91 t- spricht einer Regelvergütung des Verwalters mit Zuschlägen in Höhe von ca. 22 v.H. b) Der vorliegende Fall weicht vom Normalfall auch insoweit ab, als die Insolvenzmasse die Summe aller angemeldeten und festgestellten Forderungen weit übersteigt. In den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, de s Vergleichsve r- 17 18 19 20 - 9 - walters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Glä u- bigerbeirates (VergVO) war die für die Vergütung maßgebliche Teilungsmasse durch den Gesamtbetra g der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt. Diese Begrenzung gilt für die I nsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht mehr (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10 ). D er Verordnungsgeber hat diese Regelungen nicht übernom men in der Annahme, ein Masseüberschuss werde häufig auf die besonderen Leistungen des Verwa l- ters zurückzuführen sein ( A mtliche Begründung zu § 1 InsVV, aaO S. 48). In Fällen, in denen sich die Masse während des laufenden Insolvenzverfahrens jedoch ohne jegliches Zutun des Verwalters, insbesondere durch Erbschaft, auf einen über die Summe aller Insolvenzforderungen hinausge henden Betrag e r- höht, greift diese Überlegung nicht. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass es bei einer früheren derartigen Vermögensmehrung durch Erbschaft ein Inso l- venzverfahren erst gar nicht gegeben hätte oder die Einstellung des Verfahrens nach § 2 12 InsO in Betracht gekommen wäre. Jedenfalls liegt dann, wenn der für die Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO maßgebliche Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Zutun des Verwalters die Summe der Insolven z- for derungen übersteigt, eine vom Normalfall abweichende Situation vor, die die Prüfung eines Abschlags gebietet. Dies kann sich für den Insolvenzverwalter schon aus § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV ergeben, im Übrigen, auch für den Tre u- händer im vereinfachten Insol venzverfahren , aus der erheblichen Abweichung vom typischen Tätigkeits bild. Der Senat hat schon bisher in derartigen Fällen einen von Insolvenzg e- richten vorgenommenen Abschlag gebilligt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 , aaO Rn. 6, 15 ff.). 21 22 - 10 - c) Das Beschwerdegericht hat diese Abschlagstatbestände nicht in E r- wägung gezogen und ausreichend gewürdigt. Es hat im Hinblick auf die auße r- ordentliche Höhe der Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV einen A b- schlag mit unzureichender Begründung abgelehnt. Allein mit der langen Dauer eines Insolvenzverfahrens, das hier ca. 4 Jahre und 7 Monate betrug, kann ein Zuschlag zur Regelvergütung ohnehin nicht begründet werden, sondern allein mit der in dieser Zeit erbrachten Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 6 ff.). Die Erstattung von sechs B e- richten und die Verwertung der Masse, die zu den Grundpflichten des Verwa l- ters und des Treuhänders gehört, lässt keine über das Tätigkeitsbild eines I n- solvenzverwalter s hinausgehende n Anforderun gen erkennen. 3. D ie vom Beschwerdegericht gewährten Zuschläge von insgesamt 5 v.H. der Berechnungsgrundlage bedürfen ebenfalls der Überprüfung. Auch bei der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren kö n- n en Zuschläge gewährt werden, wenn - wie ausgeführt - erhebliche Abwe i- chungen vom Tätigkeitsbild des Treuhänders vorliegen. Das Beschwerdegericht hat jedoch insoweit erneut in unzulässiger Weise die lange Verfahrensdauer für die Begründung eines Zuschlags h erangezogen. Zuschläge wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners wie auch wegen Verwertung einer Auslandsimmob i- lie kommen dagegen grundsätzlich in Betracht. Ob der Treuhänder die Immob i- lie gemäß § 148 Abs. 1 InsO selbst in Besitz nahm oder dies seine n H ilfskräfte n überließ , l ag in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hinsichtlich de r Verwertung einer im Ausland gelegenen Immobilie kommt nur der gegenüber der Verwertung einer Immobilie im Inland gegebene Mehraufwand zuschlagsbegründend in Betracht. Dabei ist die vorgenommene 23 24 25 - 11 - umfangreiche und kostenpflichtige Delegation der damit verbundenen Aufgaben bei der Abgrenzung zum normalen Tätigkeitsbild zu berücksichtigen. Das obstruktive Verhalten des Schuldners räumt die Rechtsbeschwe r- debegründung ein. Es fehlt jed enfalls bislang an einer die zu prüfenden Abschlagstatbestä n- de einbeziehenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 ff.). Ein Zuschlag kann im Ergebnis nur festgesetzt werden, wenn auch au fs Ganze gesehen trotz der die Grenze von 160.000 und die Gesamtsumme aller Insolvenzforderungen weit übersteige n- den Berechnungsgrundlage eine erhebliche Abweichung von dem Tätigkeitsbild vorliegt, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist. 26 27 - 12 - I II. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 10.06.2010 - 73 IK 51/05 - LG Stad e, Entscheidung vom 11.08.2010 - 7 T 132/10 - 28
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