BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 194/04 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 Euro. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten we-gen r374ckst344ndiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Siche-rungsma337nahmen getroffen und einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt, die das Landgericht zur374ckgewiesen hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwer-de haben die Verfahrensbeteiligten gegen374ber dem Insolvenzgericht das Ver-fahren f374r erledigt erkl344rt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm344chtigten vom 17. August 2005 hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre Rechts- 1 - 3 - beschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen. II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Zulas-sungsvoraussetzungen nach 247247 4, 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 2 1. Die 374bereinstimmende Erledigungserkl344rung im Rechtsmittelzug setzt zun344chst voraus, dass das Rechtsmittel, welches f374r "erledigt" erkl344rt worden ist, statthaft und zul344ssig ist. Ein unzul344ssiges Rechtsmittel ist trotz beiderseiti-ger Erledigungserkl344rung als unzul344ssig zu verwerfen (BGHZ 50, 197, 198; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 91a Rn. 20; Hk-ZPO/Gierl, 247 91a Rn. 32; zur einseitigen Erledigungserkl344rung vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108). F374r eine Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO ist in diesem Fall kein Raum. 3 2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde vermag keinen dieser Zulassungsgr374nde aufzuzeigen. Insbesondere liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zul344ssigkeit von Gl344ubigerantr344gen ergangenen Beschl374ssen des Senats vom 5. Februar 2004 4 - 4 - (IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) und 8. Dezember 2005 (IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141) vor. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 12.03.2004 - 75 IN 486/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 26.07.2004 - 19 T 89/04 -
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