BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 194/05 vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Kammergerichts in Berlin vom 4. August 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 50.000 200 Gr374nde: I. Mit Teilurteil vom 21. April 2005 hat das Landgericht auf die Zwischen-feststellungswiderklage des Beklagten festgestellt, "dass die Kl344gerin verpflich-tet ist, im Gesundheitszentrum K. S. einen OP-Bereich in Klinikstan-dard zu erstellen und dem Beklagten die Nutzungsm366glichkeit zu verschaffen sowie die M366glichkeit, seine Patienten nach der Operation f374r maximal 72 Stunden dort station344r unterzubringen". In der dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 6. Mai 2005 zugestellten Ausfertigung des Teilurteils enth344lt der Tenor zwischen der Zahl 72 und dem Wort "Stunden" folgende Zeichen: "Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = "O" order by kamsort". Ausweislich eines Vermerks in den Gerichtsakten wurde der Tenor in der vollstreckbaren Ausfertigung korrigiert und das Urteil den Prozess-bevollm344chtigten der Kl344gerin am 23. Mai 2005 zugestellt. Gegen das Teilurteil 1 - 3 - hat die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005, der am gleichen Tag bei dem Kammergericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. 2 Mit Beschluss vom 4. August 2005 hat das Kammergericht die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Kl344gerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 3 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, ist h366chstrichterlich gekl344rt. 4 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung f374hren nur wesentliche Abweichun-gen zwischen Urschrift und Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung (Se-natsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 226 NJW 2001, 1653, 1654 m.w.N.). Als wesentliche Abweichung ist es nur anzusehen, wenn die M344ngel der Ausfertigung geeignet sind, die Entschlie337ung des Zustellungsempf344ngers 374ber die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen. Davon ist insbesonde-re dann auszugehen, wenn dieser aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer nicht erkennen kann (Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; BGH Beschl374sse vom 3. Februar 1987 - VI ZB 17/86 - BGHR ZPO 247 170 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1 5 - 4 - und vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665, 1666; Z366ller/Voll-kommer ZPO 26. Aufl. 247 317 Rdn. 6; Musielak ZPO 5. Aufl. 247 317 Rdn. 3, 10). 6 b) Das ist hier nicht der Fall. Die den Prozessbevollm344chtigten der Kl344ge-rin am 6. Mai 2005 zugestellte Ausfertigung gibt die Urschrift in Tenor, Tatbe-stand und Entscheidungsgr374nden vollst344ndig wieder. Die im Tenor dar374ber hin-aus zwischen der Zahl 72 und dem Wort "Stunden" eingef374gten Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch keinen Sinn ergeben und ersichtlich einen Compu-terbefehl wiedergeben, sind nicht geeignet, Zweifel an dem Umfang der Verur-teilung aufkommen zu lassen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, konnte die Kl344gerin der Entscheidung des Landgerichts zweifelsfrei entnehmen, dass der Zwischen-feststellungswiderklage des Beklagten, deren Inhalt sich aus dem im Tatbe-stand wiedergegebenen Antrag ergibt, in vollem Umfang stattgegeben worden war. 7 2. Aus diesem Grund ist auch keine Entscheidung des Beschwerdege-richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch der Kl344-gerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht dadurch, dass ihr 8 - 5 - der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung einger344umten Instanzenzug in unzumutbarer Weise erschwert wird. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 O 168/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2005 - 8 U 105/05 -
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