BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 194/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen (247 574 Abs. 2 ZPO), nicht gegeben ist. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde als grunds344tzlich eingestufte Rechts-frage, ob der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechte-rung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger voraussetzt, ist inzwischen - verneinend - entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 Rn. 10 ff.). Nach den Feststellungen des Beschwerdege-richts liegt der Versto337 des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten darin, dass er die Geltendmachung einer ihm gegen die A. GmbH (fort- 2 - 3 - an: GmbH) zustehenden Darlehensforderung 374ber 300.000 DM behindert, in-dem er die Forderung durch die Fortsetzung seines Besitzes an ihm von der GmbH 374berlassenen R344umlichkeiten "abzuwohnen" sucht. Dieses Verhalten ist zumindest seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden. 2. Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde einen Versto337 des Landge-richts gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. 3 Zwar ist der Rechtsbeschwerde in ihrer W374rdigung beizutreten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zwischen den Pflichten zu unterscheiden ist, die den Schuldner in seinem Privatinsolvenzverfahren und die ihn als Gesch344ftsf374hrer der GmbH bei deren Liquidation treffen. Auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung beruht die angefochtene Entscheidung je-doch nicht. Vielmehr erblickt das Landgericht die Verletzung von Mitwirkungs-pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen darin, dass er die Durchsetzung einer Forderung 374ber 300.000 DM gegen die GmbH zu vereiteln sucht. Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Verhal- 4 - 4 - tensweisen des Schuldners in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer der GmbH gest374tzt. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 23.08.2007 - 40 IN 227/05 G - LG Bremen, Entscheidung vom 17.07.2008 - 4 T 720/07 -
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