BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 194/09 vom 23. November 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp Am 23. November 2009 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r die Einlegung und Durchf374hrung von Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. April 2009 sowie der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerden gegen die bezeichneten Beschl374sse werden als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. August 2008 (117 C 4571/07) zur Zahlung von Anwalts-honorar an die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtgl344ubiger verurteilt. Ihren Antrag vom 19. Januar 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine in dieser Sache beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage lehnte das Amtsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 19. Februar 2009 (117 C 323/09) ab, ihre 1 - 3 - hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 21. April 2009 (4 T 178/09) zur374ck. Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2009 zum Zwangsvollstreckungs-verfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig (26 M 29753/08) begehrte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe "f374r die erforderliche Weiterf374hrung des Pro-zesses" und bezog sich auf einen von den Antragsgegnern erwirkten Kosten-festsetzungsbeschluss in dem Rechtsstreit L. ./. F. (Landgericht Braunschweig 4 O 1583/05; Oberlandesgericht Braunschweig 8 U 189/06). Nach Abgabe an die Prozessabteilung des Amtsgerichts Braunschweig wurde der Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2009 abgelehnt (115 C 1832/09), die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landge-richts Braunschweig vom 13. Juli 2009 zur374ckgewiesen (8 T 549/09). Ihre zum Oberlandesgericht Braunschweig (1 W 40/09) erhobene weitere Beschwerde nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2009 zur374ck. 2 Gegen374ber dem Bundesgerichtshof hat die Antragstellerin "Beschwerde/ Rechtsmittel" eingelegt und sich dabei auf die bezeichneten Verfahren bezo-gen. Ferner hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-tragt. 3 II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Gegen die angegriffenen Beschl374sse ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (247 574 4 - 4 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist be-reits deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 5 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 117 C 323/09 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2009 - 4 T 178/09 - und AG Braunschweig, Entscheidung vom 02.06.2009 - 115 C 1832/09 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.07.2009 - 8 T 549/09 -
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