BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 194/10 vom 29. September 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 b eschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- r ens, an das Beschwerde gericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird a uf 56 . 98 9,06 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 16. September 2002 zum vorläuf i- gen Insolvenzverwalter und am 31. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 28. November 2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 56.989 ,06 s- lagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 12.283,28 Hiergegen haben sowohl der weitere Beteiligte zu 1 als 1 - 3 - auch der vom Insolvenzgericht als Sonderinsolvenzverwalter bestell te weite re Beteiligt e zu 2 sofortig e Beschwerde eingelegt. Auf das Rechtsmittel des weit e- ren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts au f- gehoben und den Vergütungsantrag wegen Verjährung zurückgewiesen. Hie r- gegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rec htsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Beschwerde gericht. 1. D as Landgericht hat ausgeführt, der Verg ütungsanspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB s eit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die Ve r- jährung sei nicht gehemmt worden. Dahinstehen könne, ob die Verjährung von Amts wegen oder nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werde n dürfe, denn der weitere Beteiligte zu 2 sei vom Insolvenzgericht gerade mit der Begründung eingesetzt worden, dass dieser die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs prüfe . 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Fris t beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolven z- 2 3 4 - 4 - verfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZI P 2010, 2160, Rn. 27, 28, 30 ff ). 3. D ie angefochtene Entscheidung kann daher keinen Best and haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 14.07.2010 - 19 IN 62/02 - LG Osnabrüc k, Entscheidung vom 23.08.2010 - 7 T 536/10 - 5
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