BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 195/01 vom 22. November 2001 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 278.076 DM. Gründe: I. Am 19. Februar 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, das ihm am 28. Februar 2001 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde. Mit am 1. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schrif t - satz beantragte der Beklagte, die Einspruchsbegründungsfrist um zwei W o - chen zu verlängern. Am 5. März 2001 verlängerte der Vorsitzende die Ei n - spruchsbegründungsfrist bis 28. März 2001. Die Verfügung wurde dem B e - klagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 7. März 2001 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Vertreter seiner Prozeßbevol l - mächtigten. Am 22. März 2001 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragte, ihm wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozeßbevollmäc h - tigte hat unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit und gestützt auf die - 3 - eidesstattliche Versicherung ihrer Broangestellten vorgebracht, sie habe am 28. Februar 2001, dem Tag der Zustellung des Versumnisurteils, schriftlich verfgt, die Einspruchsfrist zu notieren. Wegen ihres kurz bevorstehenden U r - laubs sei absehbar gewesen, daû die Einspruchsbegrndung nicht zugleich mit der Einspruchsschrift eingereicht werden könne. Deshalb habe sie am selben Tag einen Fristverlngerungsantrag diktiert, der am 1. Mrz 20 01 beim Obe r - landesgericht eingegangen sei. Die geschulte und bisher stets zuverlssige Broangestellte habe versehentlich - trotz der schriftlichen Anweisung, die Ei n - spruchsfrist zu notieren - lediglich die Einspruchsbegrndungsfrist fr den 14. Mrz 2001 notiert und diese gestrichen, als die Verlngerung der Ei n - spruchsbegrndungsfrist bis zum 28. Mrz 2001 am 5. Mrz erfolgt sei. Erst als die Akte am 21. Mrz 2001 zur Vorbereitung der Einspruchsbegrndung vo r - gelegt worden sei, habe sie die Fristversumnis festgestellt. Durch den angefochtenen Beschluû hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen und den Einspruch des Beklagten gegen das Versumnisurteil als unzulssig verworfen. Es hat ausgefhrt, a n - lûlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zum Nachweis der Zustellung der bewilligten Verlngerung der Einspruchsbegrndungsfrist htte wegen des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufs in besonderem Maûe Anlaû bestanden, zu kontrollieren, ob in dieser Sache berhaupt bereits Einspruch eingelegt worden war. Dabei wre aufgefallen, daû der Einspruch gegen das Versumnisurteil aufgrund der am 28. Februar 2001 erfolgten Zustellung bis zum 14. Mrz 2001 htte eingelegt werden mssen. Die Wahrung der zweiw ö - chigen Einspruchsfrist wre damit zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ohne weiteres möglich gewesen. - 4 - Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, seine Prozeûbevollmchtigte habe darauf vertrauen k n - nen, daû ihre zuverlssige Angestellte die erteilte Weisung befolge. Ein Rechtsanwalt msse nicht bei jeder Zustellung eigenverantwortlich prfen, ob eine (Rechtsmittel -)Frist laufe. Dadurch wrden die Anforderungen berspannt, insbesondere wenn die Zustellung nicht im Zusammenhang mit der befristeten Prozeûhandlung stehe. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (vgl. BGH, Beschluû vom 20. Dezember 1977, - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Prozeûbevollmchtigte des Beklagten hat die Versumung der Einspruchsfrist verschuldet. Das muû sich der Beklagte zurechnen lassen. Nach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Einspruch mit der Einlegung zu begrnden. Eine gesonderte Einspruchsbegrndungsfrist besteht nicht. Fr die Fristenkontrolle gengt es deshalb im Normalfall, wenn der Prozeûbevollmc h - tigte nur die Eintragung der Einspruchsfrist - sowie eine entsprechende Vorfrist zwecks Fertigung des Einspruchs nebst Begrndung - im Fristenkalender ve r - fgt. Hier hat die Prozeûbevollmchtigte des Beklagten jedoch eine vom Normalfall abweichende, ungewhnliche Verfahrensweise gewhlt. Sie wollte noch vor Einlegung des Einspruchs eine Verlngerung der Einspruchsbegr n - dungsfrist gemû § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO erreichen. Damit wren zwei Fr i - sten nebeneinander gelaufen, die beide htten notiert und kontrolliert werden mssen. Zwar stand bei Stellung des Verlngerungsantrags nicht fest, ob die - 5 - Begrndungsfrist verlngert und damit eine zweite Frist in Lauf gesetzt werden wrde. Beantragt der Prozeûbevollmchtigte aber eine Fristverlngerung, so muû das hypothetische Ende der beantragten Fristverlngerung im Fristenbuch eingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung berprft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluû vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW -RR 1999, 1663; Zller/Greger ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristverlngerung" a.E.). Es tritt nmlich eine Unsicherheit ein, weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fristverl n - gerung bewilligt wird. Durch ihre ungewhnliche Verfahrensweise hat die Prozeûbevollmc h - tigte des Beklagten ein erhhtes Risiko geschaffen, dem sie durch ein beso n - deres Maû an Sorgfalt begegnen muûte (vgl. Zller/Greger aaO "Bropersonal und -organisation"). Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde die Kanzleiangestellte durch den Antrag auf Verlngerung der Einspruchsbegr n - dungsfrist irritiert und hat entgegen der Weisung, die Einspruchsfrist einzutr a - gen, die Einspruchsbegrndungsfrist vermerkt. Htte die Prozeûbevollmc h - tigte des Beklagten, wie es hier erforderlich gewesen wre, die Eintragung be i - der Fristen verfgt, so htte die Kanzleiangestellte die beiden Fristen nicht verwechselt und die Einspruchsfrist wre nicht versumt worden. Hahne Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt
Full & Egal Universal Law Academy