BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 195/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 21. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-nerin beantragte die Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begr374ndung, den Vordruck f374r den Insolvenzantrag nicht allein ausf374llen zu k366nnen, hat sie um Beiordnung des Rechtsbeistands nach 247 4a Abs. 2 Satz 1 InsO und um Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 4d Abs. 1, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die von der Schuldnerin begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gem344337 247 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An-tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Es ist rechtlich gekl344rt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Ver-fahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht m366glich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4a Rn. 37). 3 2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorinstanzen h344tten unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374ber den Antrag der Schuldnerin auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsbeistands (im Wege der Prozesskostenhilfe) nicht entschieden, ist das Rechtsmittel unstatt-haft. 4 Gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie - woran es hier fehlt - vom Beschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 5 - 4 - 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 16.08.2006 - 1504 IK 2699/06 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.09.2006 - 14 T 15575/06 -
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