BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 195/07 vom 19. November 2008 in der Vollstreckbarerkl344rungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG 247 42 Abs. 5 Satz 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Unterhaltstitels sind R374ckst344nde aus der Zeit nach dessen Erlass dem Streitwert nicht hinzuzu-rechnen. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 27.490 200 festge-setzt. Gr374nde: Der Senat h344lt an seiner mit Hinweis vom 8. Oktober 2008 ge344u337erten vorl344ufigen Auffassung, der Gegenstandswert des Verfahrens der Vollstreck-barerkl344rung eines ausl344ndischen Unterhaltstitels erh366he sich in entsprechen-der Anwendung des 247 42 Abs. 5 Satz 1 GKG um die Betr344ge, die vor Einrei-chung des Antrags auf Vollstreckbarerkl344rung f344llig geworden sind, nicht fest. 1 Er schlie337t sich nach erneuter 334berpr374fung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung f344llig gewordene Unterhalts-betr344ge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibr374cken JurB374ro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG D374sseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. 247 70 IV S. 323), sondern nur solche R374ckst344nde, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland f344llig waren (OLG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG M374nster Be-schluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris f374r den Streitwert eines jugend- 2 - 3 - hilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als R374ckst344nde bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streit-wertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Z366ller/Herget ZPO 27. Aufl. 247 3 Rdn. 16 Stichwort Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Schuldtitels). 3 Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, welcher der beiden zuletzt genannten Auffassungen der Vorzug zu geben ist, da das franz366sische Gericht nur laufenden Unterhalt zugesprochen hat, beginnend mit dem Monat, in dem der Titel erlassen wurde. Der Senat folgt jedenfalls der Erw344gung des Oberlandesgerichts Bremen (aaO), dass eine - mitunter unvermeidliche - erhebliche Erh366hung des Gegens-tandswertes des Verfahrens auf Vollstreckbarerkl344rung im Vergleich zu dem Wert des Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt w344re, weil die Vollstreckbar-keitserkl344rung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht etwa schon eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Dabei ist insbe-sondere zu ber374cksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht erneut 374ber den Unterhaltsanspruch entschieden wird, so dass es unangebracht erscheint, die-ses Verfahren geb374hrenrechtlich h366her zu bewerten, als das vorausgegangene Erkenntnisverfahren nach deutschem Geb374hrenrecht zu bewerten gewesen w344re. 4 Ob der weitere Gesichtspunkt, dass die obsiegende Partei auf die Dauer des (ausl344ndischen) Erkenntnisverfahrens vielfach keinen Einfluss hat, es ge-bietet, unabh344ngig von einem titulierten R374ckstand allein auf R374ckst344nde bei Einreichung der Klage im Ausland abzustellen, kann hier - wie dargelegt - da-hinstehen. 5 - 4 - Der Senat setzt den Streitwert daher nicht, wie zun344chst erwogen, auf 235.179,18 200 fest, sondern mit 27.490,14 200 auf den Jahresbetrag des im M344rz 2000 zugesprochenen laufenden Unterhalts von monatlich 15.000 FF = 2.286,72 200. Dies sind 10 Monate 340 2.286,72 200 und 2 Monate (Januar und Feb-ruar 2001) 340 2.311,47 200, da f374r diese beiden Monate bereits die in der Aus-gangsentscheidung angeordnete Indexierung zu ber374cksichtigen ist. 6 Hahne Sprick Weber-Monecke Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 23.04.2007 - 4 O 65/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - I-3 W 125/07 -
Full & Egal Universal Law Academy