BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 195/07 vom 8. Mai 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.991.794,30 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247247 6, 7 InsO in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247247 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Schuldnerin h344lt die Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung f374r zul344ssig, weil das Landgericht von der Rechtspre-chung des Senats zu rechtsmissbr344uchlichen Insolvenzantr344gen abgewichen sei (vgl. BGHZ 157, 242, 246 f; BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, 2 - 3 - ZIP 2006, 1452, 1453). Dies trifft nicht zu. Die erste Entscheidung f374hrt im Ge-genteil aus, dass ein fr374hzeitig gestellter Insolvenzantrag (wie hier derjenige eines 366ffentlichen Gl344ubigers) gerade den gesetzlichen Zielen der Gl344ubiger-gleichbehandlung entspreche, weshalb auch dessen Ank374ndigung als solche rechtlich nicht zu beanstanden sei (BGH, aaO S. 246). Das Verhalten der weite-ren Beteiligten zu 1 entspricht, wie das Landgericht zutreffend gew374rdigt hat, diesen rechtlichen Vorgaben. Auch von der zweiten Entscheidung wird nicht abgewichen. Diese betont, dass ein Gl344ubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Er366ffnungsgrund glaubhaft macht, in aller Regel das rechtliche Inte-resse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden kann (BGH, aaO S. 1453). Dies gilt, ohne dass es einer besonderen Hervorhe-bung bed374rfte, auch f374r 366ffentliche Gl344ubiger. Deren M366glichkeiten, die ihnen zustehenden Forderungen mit hoheitlichem Zwang im Wege der Einzelzwangs-vollstreckung durchzusetzen, sind in F344llen mit Auslandsber374hrung begrenzt. Im 334brigen k366nnen mit Zwangsmitteln keine anfechtungsfesten Positionen mehr geschaffen werden, wenn erkennbar ist, dass ein Er366ffnungsgrund vorliegt. Das Beschwerdegericht hat sich mit den Umst344nden des Einzelfalls, aus denen die Schuldnerin eine Ausnahme von den vorgenannten Grunds344tzen ab-leiten will, in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Es hat sich auch mit dem Vorwurf befasst, der Gl344ubigerin gehe es nur um die Ausforschung der Verm366gensverh344ltnisse der Schuldnerin. 3 2. Die Auffassung der Schuldnerin, das Landgericht habe zu Unrecht ihre Zahlungsunf344higkeit angenommen, obwohl Zahlungsunwilligkeit vorliege, was ein Eingreifen durch das Rechtsbeschwerdegericht aus Gr374nden der Einheit-lichkeitssicherung n366tig mache, geht fehl. Auch in diesem Punkt hat sich das Landgericht an der einschl344gigen Rechtsprechung des Senats orientiert (BGHZ 4 - 4 - 163, 134, 137 ff). Die W374rdigung des Landgerichts bezieht sich auf den ent-schiedenen Einzelfall. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (vgl. 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 IN 274/05-j - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2007 - 19 T 6/06 -
Full & Egal Universal Law Academy