BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 195/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 34 Abs. 1, 247 305 Abs. 3 Satz 2 Die R374cknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willk374rverbot zu versto337en, dem Schuldner erf374llbare Auflagen unterbrei-tet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erf374llt; in jeder Hinsicht rechtm344-337ig m374ssen sie nicht sein. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 14. Februar 2008 die Er366ffnung des Ver-braucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen mit Restschuldbefreiung und Kostenstundung. Dabei bediente er sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verf374-gung vom selben Tage forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der Rechtsbeschwerde noch von Interesse - den Schuldner auf, innerhalb eines 1 - 3 - Monats die Verbindlichkeiten "konkret entsprechend Nr. 65 der amtlichen Erl344u-terungen zur Anlage 6" zu bezeichnen, eine entsprechend ge344nderte Anlage einzureichen und die Kontoausz374ge ab dem 1. Juni 2007 zur Einsichtnahme zu 374berreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Er366ffnungsantrag kraft Gesetzes als zur374ckgenommen. Mit Begleitschreiben vom 13. M344rz 2008 reichte der Schuldner eine pr344zisierte Anlage 6 ein; die eingeforderten Kontoausz374ge f374gte er nicht bei. Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass der Er366ffnungsantrag als zur374ckgenommen gelte, weil hin-sichtlich der Gl344ubiger der laufenden Nummern 9, 11, 15, 16, 19, 21, 22, 27, 28, 31 und 32 ein Schuldgrund nicht angegeben sei und die Kontoausz374ge nicht vorl344gen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde, f374r die er Prozesskostenhilfe beantragt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach 247 7 InsO nicht statthaft und deshalb nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 4 InsO als unzul344ssig zu verwer-fen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO nicht er366ffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.). 3 1. Nach 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-richts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ab- 4 - 4 - gelehnt, so steht dem Antragsteller nach 247 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige Beschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in 247 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegen374ber sieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-richts nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-m344337 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen R374cknahmewirkung oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschl374sse des In-solvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-nats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grunds344tzlich nicht gege-ben, was zwingend die Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f). In den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offengelas-sen, ob 247 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche Aufforderung nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erkl344rungen oder Unterlagen zu erg344nzen, nicht erf374llbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des 247 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen. Werden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die Beschwerde nicht er366ffnet, wenn der Schuldner erf374llbare Anforderungen inner-halb der Frist teilweise nicht erf374llt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 34 Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das, was von dem Schuldner vergeblich verlangt wird, nicht dem Willk374rverbot unterf344llt. 5 2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, Kon-toausz374ge f374r einen begrenzten Zeitraum zur Einsicht vorzulegen, wird dem 6 - 5 - Schuldner, ohne gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu versto337en, eine erf374llbare Verpflichtung auferlegt, welcher er nicht in-nerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. a) Dass dem Schuldner die Vorlage der Kontoausz374ge aus besonderen, in seiner Sph344re liegenden Gr374nden nicht m366glich war, macht er nicht geltend. Er hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass er hierzu rechtlich nicht verpflichtet sei. Selbst wenn dies zutr344fe, f374hrte dies nicht zur Rechtsmittelf344-higkeit der durch die Nichtvorlage ausgel366sten R374cknahmefiktion. 7 aa) Nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (247247 305 ff InsO) von Amts wegen zu pr374fen, ob der Schuldner die in 247 305 Abs. 1 InsO genannten Erkl344rungen und Unterlagen vollst344ndig abgegeben und eingereicht hat (vgl. Ott/Vuia in M374nchKomm-InsO, 2. Aufl. 247 304 Rn. 74, 247 305 Rn. 79). Diese Pr374-fungspunkte dienen neben der Verfahrens366konomie auch dem Schutz des Schuldners. Seine Chancen, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen Schuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, sollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollst344ndigkeit notwendiger Angaben oder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der Grenzen der Pr374fungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grunds344tzlich abschlie337end. Allgemein g374ltige Regeln lassen sich auch insoweit nur aufstel-len, als sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Pr374fung der Vollst344ndigkeit der Erkl344rungen und eingereichten Unterlagen zu beschr344nken hat. Eine inhaltliche Pr374fung hat das Gericht dagegen grunds344tzlich nicht vor-zunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO 247 305 Rn. 53; Ott/Vuia in M374nch-Komm-InsO, aaO 247 305 Rn. 80; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 305 Rn. 28; 8 - 6 - Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 305 Rn. 141; zu F344llen missbr344uchlicher 334berdehnung von Ermittlungsma337nahmen vgl. Pape ZInsO 2003, 61 ff). bb) Nicht jede 334berschreitung der Pr374fungskompetenz nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterf374llung der Auflage ankn374p-fende R374cknahmefiktion im Instanzenzug nachgepr374ft werden kann. 9 Die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch offen gelassene Frage, ob die R374cknahmefiktion rechtsmittelf344hig ist, wenn die Verf374gung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des 247 305 Abs. 3 InsO nicht in Einklang steht, ohne unerf374llbare Anforderungen zu stellen oder gegen das Willk374rverbot zu versto337en, ist zu verneinen. W344re jede 334berdehnung der Vor-schrift wie eine abgelehnte Verfahrenser366ffnung entsprechend 247 34 Abs. 1 InsO der Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus, das in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung den Rechtsmittelzug nicht er366ffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. 247 305 Rn. 50 b; 344hnlich Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollst344ndigung und einer geforderten oder jedenfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem flie337end. In der Literatur wird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzul344nglichkeit einer Unterlage der Unvollst344ndigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 305 Rn. 141). So hat im Streitfall das Insolvenzgericht durch die Aufforderung, n344-here Angaben zu einem in den Unterlagen erw344hnten Ratenkreditvertrag zu t344tigen, die als Vervollst344ndigung der Angaben zu werten ist, zugleich darauf hingewirkt, dass der Schuldner die von ihm abgegebene Abtretungserkl344rung (247 287 Abs. 2 InsO) berichtigt hat. Von der blo337 rechtsfehlerhaften Anwendung 10 - 7 - des 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO kann die Rechtsmittelf344higkeit deshalb auch aus Praktikabilit344tsgr374nden nicht abh344ngen. b) Die Anforderung von Kontoausz374gen kann ein geeignetes Mittel sein, die Vollst344ndigkeit der nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-nisse und 334bersichten zu 374berpr374fen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbe-sondere Veranlassung haben, wenn die Angaben des Schuldners unvollst344ndig erscheinen. Im Streitfall hat sich der Schuldner zu den Vorausabtretungen sei-ner Eink374nfte unvollst344ndig, jedenfalls missverst344ndlich erkl344rt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Anforderung von Kontounterlagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sach-fremden Erw344gungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 f Rn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollst344ndigung l374-ckenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtspr374fung im Einzelfall auch erg344nzende Unterlagen angefordert werden d374rfen, die in der Vorschrift nicht ausdr374cklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Beif374gung von Konto-ausz374gen unerw344hnt l344sst, begr374ndet daher ebenfalls keinen Willk374rversto337. 11 c) Da der Schuldner die angeforderten Kontoausz374ge nicht zur Einsicht-nahme vorgelegt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verbindlichkeiten der in dem Schreiben des Insolvenzgerichts vom 15. April 2008 genannten Gl344ubiger in dem vom Schuldner mit Begleitschreiben vom 13. M344rz 2008 ein-gereichten berichtigten Gl344ubiger- und Forderungsverzeichnis (Anl. 6) hinrei-chend bestimmt sind. F374r ein wiederholtes Verfahren wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass hieran keine 374berm344337igen Anforderungen zu stellen sind. Aus der Erl344uterung Nr. 65 der amtlichen Hinweise (abgedruckt bei K374b- 12 - 8 - ler/Pr374tting/Bork, aaO Bd. V VbrInsVV S. 42 f) folgt nicht zwingend, dass der Forderungsgrund stets mit einem datierten Vertrag oder Ereignis oder aber mit einer Vorgangsnummer des Gl344ubigers zu bezeichnen ist. Dies gilt insbesonde-re f374r die Konkretisierung von Kleinforderungen. III. Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 13 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 31.03.2008 - 12 IK 42/08 - LG Stralsund, Entscheidung vom 15.07.2008 - 2 T 265/08 -
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