BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 195/09 vom 22. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 64 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2; RPflG 247 3 Nr. 2 lit. e, 247 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zust344ndigkeit zur Festsetzung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger 374ber, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat. InsO 247 63 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2; InsVV 247 11; RVG 247 8 Abs. 2 Die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. September 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juli 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. August 2009 und die zum Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 22. April 2009 ergangene Begleitverf374gung der Rechtspflegerin vom gleichen Tage mit der Ma337gabe aufgehoben, dass der weitere Beteiligte berechtigt ist, die festgesetzte Verg374tung f374r seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter der Masse zu entnehmen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.620,12 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer wurde vom Amtsgericht Hannover durch Be-schluss vom 26. November 2002 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter und - mit der Insolvenzer366ffnung - durch Beschluss vom 7. Mai 2003 zum Insolvenzver-walter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt. In seinem Schlussbericht vom 17. Februar 2009 hat der Beschwerdef374hrer die Festsetzung einer Verg374-tung f374r die T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter beantragt. Das Amtsge-richt - Rechtspflegerin - hat die Verg374tung zuz374glich Auslagen und Umsatz-steuer mit Beschluss vom 22. April 2009 antragsgem344337 auf 1.620,12 200 festge-setzt und dem Beschwerdef374hrer durch eine Begleitverf374gung mitgeteilt, dass einer Entnahme der Verg374tung aus der Masse wegen zwischenzeitlicher Ver-j344hrung des Anspruchs nicht zugestimmt werde. 1 Gegen "den Beschluss bzw. die Anordnung, dass die festgesetzte Verg374-tung f374r das vorl344ufige Insolvenzverfahren nicht der Masse entnommen werden darf", hat der Beschwerdef374hrer sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einge-legt. Die Rechtspflegerin hat dem Beschwerdef374hrer daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 2009 mitgeteilt, dass die Festsetzung der Verg374tung den Verwalter berechtige, diese der Masse zu entnehmen, ein solches Vorgehen hier jedoch als pflichtwidriges Verwalterhandeln anzusehen sein w374rde. In ihrer Nichtabhil-feentscheidung zur Vorlage der Sache an das Landgericht hat die Rechtspfle-gerin ausgef374hrt, dass der Beschwerde ein Rechtsschutzinteresse fehle, weil eine rechtskr344ftig festgesetzte Verg374tung den Verwalter grunds344tzlich zur Be-gleichung dieses Anspruchs aus der Masse berechtige. 2 - 4 - Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2009 die Vorlageverf374-gung der Rechtspflegerin aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zu-r374ckgegeben. Zur Begr374ndung hat das Landgericht ausgef374hrt, das Rechtsmit-tel richte sich nicht gegen die Festsetzung der Verg374tung, sondern gegen die gesonderte Anordnung, dass diese nicht der Masse entnommen werden d374rfe. Da die Insolvenzordnung gegen eine solche Anordnung die sofortige Be-schwerde nicht vorsehe (247 6 InsO), liege eine Erinnerung vor (247 11 Abs. 2 RPflG), 374ber welche der Richter am Amtsgericht abschlie337end zu entscheiden habe. Das Amtsgericht hat daraufhin das als Erinnerung gewertete Rechtsmittel des Beschwerdef374hrers durch Beschluss der Richterin vom 11. August 2009 als zul344ssig, aber unbegr374ndet zur374ckgewiesen. 3 Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdef374hrer, den Be-schluss des Landgerichts vom 22. Juli 2009 aufzuheben und unter Ab344nderung der Anordnung des Amtsgerichts vom 22. April 2009 festzustellen, dass er be-rechtigt ist, die festgesetzte Verg374tung f374r seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insol-venzverwalter der Masse zu entnehmen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). 5 1. Die Rechtsbeschwerde findet nach 247247 4, 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen Beschwerdeentscheidungen statt, wenn die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5). Dies gilt auch in F344llen, in denen 6 - 5 - das Beschwerdegericht eine statthafte sofortige Beschwerde als unzul344ssig ver-worfen hat (BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 f Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 20; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 7 Rn. 4). Vorliegend hat das Beschwerdegericht die statthafte sofortige Be-schwerde des Beschwerdef374hrers zu Unrecht nicht in der Sache beschieden. a) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts 374ber die Festsetzung der Verwalterverg374tung ist nach der Regelung des 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO die so-fortige Beschwerde er366ffnet. Dieses Rechtsmittel ist infolge der Verweisung des 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO auf diese Vorschrift auch im Falle der Festset-zung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters gegeben (Uhlenbruck/ Mock, InsO 13. Aufl. 247 64 Rn. 3; Braun/Kind, InsO 4. Aufl. 247 64 Rn. 3). 7 b) Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. April 2009 war f374r den Beschwerdef374hrer nicht er366ffnet, soweit das Amtsgericht seinem Antrag durch die Festsetzung der beantragten Verg374tung entsprochen hat. Insoweit fehlt es an einer Beschwer. 8 Die Festsetzung der Verg374tung durch das Amtsgericht berechtigt den Verwalter zugleich, den festgesetzten Betrag der Masse zu entnehmen (BGHZ 165, 96, 101 f; Jaeger/Schilken, InsO 247 64 Rn. 25; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 64 Rn. 17). Das Fehlen einer Erm344chtigung zur Entnahme des festge-setzten Betrags durch das Amtsgericht beschwert den Beschwerdef374hrer somit nicht, weil es eines solchen gesonderten Ausspruchs gar nicht bedarf. Wie das Landgericht daher zutreffend ausgef374hrt hat, wendet sich der Beschwerdef374hrer auch gar nicht gegen den Inhalt des Verg374tungsbeschlusses, sondern gegen die ihm gegen374ber ergangene Begleitverf374gung, den Betrag nicht der Masse entnehmen zu d374rfen. 9 - 6 - c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war jedoch gegen die mit dem Beschluss vom 22. April 2009 verbundene Begleitverf374gung des Amtsge-richts, durch die dem Verwalter die Zustimmung zur Entnahme seiner Verg374-tung aus der Masse versagt wurde, die sofortige Beschwerde zul344ssig. 10 aa) Durch die Begleitverf374gung wird der weitere Beteiligte beschwert, und diese Beschwer ist nicht im Laufe des Beschwerdeverfahrens entfallen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 3. Juni 2009, dass das Amtsgericht eine Entnahme der Verg374tung als pflichtwidriges Verwalterhandeln ansehen w374rde. Die Tatsache, dass das Amtsgericht den Beschwerdef374hrer als erm344chtigt ansieht, die Verg374-tung aus der Masse zu entnehmen, l344sst dessen Rechtsschutzbed374rfnis daher nicht entfallen. 11 bb) Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist im Blick auf die Be-gleitverf374gung auch statthaft. 12 (1) Zwar sind nach dem in der Bestimmung des 247 6 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden Enumerationsprinzip Entscheidungen nur anfechtbar, soweit das Gesetz dies ausdr374cklich vorsieht. Ma337nahmen, die das Amtsgericht im Rahmen seiner Aufsicht nach 247 58 InsO gegen374ber dem Verwalter trifft, sind daher nur in den gesetzlich geregelten F344llen mit der Beschwerde anfechtbar. Daher ist namentlich die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche dem Verwalter die Entnahme eines Geb374hrenvorschusses nach 247 9 InsVV aus der Masse versagt wird, nicht im Wege entsprechender Anwendung des 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO beschwerdef344hig (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2477 f). 13 - 7 - (2) Vorliegend bezieht sich die angefochtene Begleitverf374gung des Amts-gerichts jedoch nicht auf die Erm344chtigung zur Entnahme eines Vorschusses, sondern auf die Entnahme der Verg374tung f374r die vorl344ufige Verwaltung, deren Festsetzung nach der ausdr374cklichen Regelung des 247 64 Abs. 3 Satz 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO der sofortigen Beschwerde unterliegt. 14 Da - wie ausgef374hrt - die Verg374tungsfestsetzung durch das Amtsgericht zugleich die Erm344chtigung zur Entnahme des festgesetzten Betrags beinhaltet, hat das Amtsgericht mit der Begleitverf374gung der Sache nach den Festset-zungsbeschluss eingeschr344nkt, indem es eine diesem Beschluss ansonsten zukommende Rechtsfolge ausgeschlossen hat. Eine solche Regelung, wodurch die Verg374tungsfestsetzung einer wesentlichen Rechtsfolge entkleidet wird, kann das Amtsgericht nur in dem speziellen Festsetzungsverfahren gem344337 247 64 In-sO, 247 8 InsVV treffen. 15 Danach ist gegen die Begleitverf374gung ein Rechtsmittel auch dann zu-l344ssig, wenn man sie nicht als Bestandteil des Beschlusses vom 22. April 2009 ansieht. H344tte die hier angefochtene Begleitverf374gung der Form nach als Be-standteil des Festsetzungsbeschlusses ergehen m374ssen, so kann der Be-schwerdef374hrer nach dem Meistbeg374nstigungsgrundsatz dasjenige Rechtsmit-tel geltend machen, welches bei Wahl der gebotenen Form er366ffnet gewesen w344re, weil die Wahl einer falschen Entscheidungsform den Rechtsweg nicht verk374rzen kann (vgl. BGHZ 98, 362, 364 f; 140, 208, 217 f; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. Vor 247 511 Rn. 82; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. Vor 247 511 Rn. 31; Z366ller/He337ler, ZPO 28. Aufl. Vor 247 511 Rn. 30; Pr374tting/Gehrlein/ Lemke, ZPO 2. Aufl. 247 511 Rn. 9; Hk-ZPO/W366stmann 3. Aufl. Rn. 12 vor 247 511). Nach dem Auslegungsgrundsatz, dass eine Partei mir ihrem Rechtsmittel im 16 - 8 - Zweifel dasjenige anstrebt, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung ver-n374nftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243), h344tte das Landgericht das Rechtsmittel des Beschwerdef374hrers als statthafte sofortige Beschwerde gegen die Begleitverf374gung des Amtsgerichts behandeln m374ssen. 2. Das Rechtsschutzbed374rfnis ist nicht deshalb entfallen, weil das Amts-gericht 374ber das als Erinnerung gewertete Rechtsmittel des Beschwerdef374hrers mit Beschluss vom 11. August 2009 in der Sache entschieden hat. 17 Ein Rechtsmittelf374hrer, der eine eigene Sachentscheidung des Rechts-mittelgerichts erstrebt, ist auch beschwert, wenn das Rechtsmittelgericht die Sache an das Ausgangsgericht zur374ckverweist (BGHZ 18, 107 f; 31, 358, 361; BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704; v. 5. November 1997 - XII ZR 290/95, NJW 1998, 613, 614; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. vor 247 511 Rn. 79; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO vor 247 511 Rn. 51). 18 Sein Rechtsschutzbed374rfnis an der Aufhebung der Beschwerdeentschei-dung ist nicht deswegen untergegangen, weil das Amtsgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hat. Zwar fehlt einem Rechtsmittelf374hrer wegen prozessualer 334berholung das Rechtsschutzbed374rfnis, wenn er sein Rechts-schutzziel aufgrund des weiteren Verlaufs des Verfahrens nicht mehr erreichen kann (BGH, Beschl. v. 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94 A, NJW-RR 1995, 765; M374nchKomm-ZPO/Lipp, aaO 247 572 Rn. 22; Z366ller/He337ler, aaO 247 567 Rn. 12). Vorliegend entfaltet die Sachentscheidung der Richterin am Amtsgericht vom 11. August 2009 jedoch keine Bindungswirkung, weil sie mit der Aufhebung der 19 - 9 - angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 22. Juli 2009 einer verfahrensm344337igen Grundlage entbehrt. III. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begr374ndet und f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zu der Feststellung, dass der Be-schwerdef374hrer berechtigt ist, seine Verg374tung der Insolvenzmasse zu entneh-men. 20 1. Die Beschwerdeentscheidung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Begleitverf374gung, durch die dem Beschwerdef374hrer die Entnahme seiner Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter aus der Masse versagt wurde, beim Amtsgericht durch die Rechtspflegerin und nicht durch den Richter getrof-fen wurde. 21 a) Nach der Regelung des 247 8 Abs. 4 RPflG ist eine Entscheidung des Rechtspflegers unwirksam, welche zur Zust344ndigkeit des Richters geh366rt und dem Rechtspfleger weder allgemein 374bertragen werden kann noch diesem im Einzelfall tats344chlich zugewiesen worden ist. Eine solcherma337en unwirksame Handlung ist im Rechtsmittelverfahren unabh344ngig von ihrer inhaltlichen Rich-tigkeit auch dann aufzuheben, wenn das Erstbeschwerdegericht die Entschei-dung in der Sache gepr374ft und gebilligt hat (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299; BayObLG FamRZ 1987, 412, 413; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1288; OLG Zweibr374cken FamRZ 2003, 258). Als Ver-letzung der funktionellen Zust344ndigkeit ist dieser Mangel von Amts wegen zu ber374cksichtigen, ohne dass es insoweit einer Verfahrensr374ge nach 247 577 Abs. 2 22 - 10 - Satz 3 ZPO bedarf (vgl. zum Revisionsverfahren M374nchKomm-ZPO/ Wenzel, 3. Aufl. 247 557 Rn. 23). b) Die Rechtspflegerin hat - wovon der Senat bereits in der Vergangen-heit unausgesprochen ausgegangen ist - als zust344ndiges Organ 374ber die Ver-g374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters und deren Entnahme aus der Mas-se entschieden. 23 aa) W344hrend die Vorschrift des 247 3 Nr. 2 lit. e RPflG das Verfahren nach der Insolvenzordnung grunds344tzlich dem Rechtspfleger zuweist, bleibt gem344337 247 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG das "Verfahren bis zur Entscheidung 374ber den Er366ff-nungsantrag" dem Richter vorbehalten. Der Richtervorbehalt erstreckt sich je-doch nicht auf die Entscheidung 374ber die Festsetzung der Verg374tung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters, wenn diese erst nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens zu treffen ist. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Verg374tungsan-trag zuvor nicht beschieden oder erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Der Richtervorbehalt ist f374r das Er366ffnungsverfahren in einem zeitlichen Sinne zu verstehen, so dass mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens auch die Zust344n-digkeit zur Entscheidung 374ber die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters auf den Rechtspfleger 374bergeht (OLG Zweibr374cken ZIP 2000, 1306, 1307 f; OLG K366ln ZIP 2000, 1993, 1995; OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 898; LG Frankfurt a.M. ZIP 1999, 1686; Jaeger/Schilken, InsO 247 64 Rn. 8; Prasser in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 11 InsVV Rn. 103; Uhlenbruck/Mock, InsO 13. Aufl. 247 64 Rn. 8; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 64 Rn. 2; Hess, Insolvenz-recht 247 11 InsVV Rn. 141; BK-InsO/Blersch, 247 64 Rn. 4; HmbKomm-InsO/ B374ttner, 3. Aufl. 247 64 Rn. 3; M366nning in Nerlich/R366mermann, InsO 247 22 Rn. 266; Braun/Kind, InsO 4. Aufl. 247 64 Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 8 Rn. 19; Hintzen in Arnold/Meyer-Stolte, RPflG 7. Aufl. 247 18 Rn. 11; Bassen- 24 - 11 - ge/Roth, RPflG 12. Aufl. 247 18 Rn. 11; Franke/Burger, NZI 2001, 403, 406; aA LG Rostock ZInsO 2001, 96 [LS]; AG G366ttingen NZI 1999, 469; Jae-ger/Gerhardt, InsO 247 22 Rn. 239; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 64 Rn. 7; Uhlenbruck/Pape, aaO 247 2 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 22 Rn. 234; HK-InsO/Keller, aaO 247 8 InsVV Rn. 4; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 2. Aufl. 247 64 Rn. 2; Stephan/Riedel, InsVV 247 11 Rn. 66). bb) Die gesetzliche Regelung der funktionellen Zust344ndigkeit f374r das In-solvenzverfahren weist s344mtliche Entscheidungen ungeachtet ihres Gegen-standes im Er366ffnungsverfahren dem Richter (247 18 Abs. 1 Nr. 1 RPlfG) und im er366ffneten Verfahren dem Rechtspfleger (247 3 Nr. 2 lit. e RPflG) zu. Von diesem Grundsatz sind lediglich die in 247 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RPflG genannten Ent-scheidungen ausgenommen, welche wegen ihres Gewichts bzw. der N344he zu einem kontradiktorischen Verfahren dem Richter zugewiesen bleiben. Das Ge-setz erreicht auf diese Weise das prozess366konomisch vorzugsw374rdige Ergeb-nis, dass dasselbe Verfahren im Regelfall nicht gleichzeitig durch den Richter und den Rechtspfleger bearbeitet wird. Im Regelfall wird die Festsetzung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters erst nach Insolvenzer366ffnung beantragt und erfolgt auch die Festsetzung erst danach. Die Festsetzung ist somit verfahrensm344337ig mit dem er366ffneten Verfahren verkn374pft. Ein Sachgrund, die Entscheidung 374ber die Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters wegen ihrer Schwierigkeit oder ihrer Bedeutung auch nach Verfahrenser366ffnung dem Rich-ter vorzubehalten, ist nicht gegeben, zumal die Festsetzung der Verg374tung des Verwalters f374r das er366ffnete Verfahren nach einhelliger Auffassung dem Rechtspfleger obliegt. Dementsprechend kann nach Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens die Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters auf der Grundlage der 247 64 InsO, 247247 8, 10 InsVV festgesetzt werden (vgl. BGHZ 175, 48, 50 ff.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, WM 2010, 184, 185 Rn. 6). 25 - 12 - 2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Verg374tungsan-spruch des Beschwerdef374hrers f374r die vorl344ufige Verwaltung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verj344hrt. 26 a) Der Verg374tungsanspruch des Verwalters verj344hrt bis zu seiner Fest-setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.; Jaeger/Schilken, InsO 247 63 Rn. 26; M374nchKomm-InsO/ Nowak, aaO 247 63 Rn. 8; Uhlenbruck/Mock, aaO 247 63 Rn. 46). Rechtskr344ftig festgestellte Anspr374che unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (247 201 Satz 1 BGB) der drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Jaeger/Schilken, aaO; Uhlenbruck/Mock, aaO). Der Lauf der Verj344hrung f374r einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Verg374tungsanspruch beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Verg374tungsanspruch entstanden ist. 27 F374r den Beginn der Verj344hrung ist regelm344337ig die F344lligkeit einer Forde-rung ma337geblich (BGHZ 53, 222, 225; 113, 188, 193; BGH, Urt. v. 23. Januar 2001 - X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689; M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. 247 199 Rn. 4). Danach wird auch die Verj344hrungsfrist f374r den Verg374tungsan-spruch des Verwalters mit dessen F344lligkeit in Gang gesetzt (Jaeger/Schilken, aaO; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO vor 247 1 InsVV Rn. 8). Die der F344lligkeit nachfolgende ge-richtliche Festsetzung f374hrt lediglich zur Konkretisierung des bestehenden An-spruchs (LG G366ttingen ZInsO 2001, 317). F344llig wird der Verg374tungsanspruch des Verwalters mit Erledigung der verg374tungspflichtigen T344tigkeit (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007, aaO Rn. 5 m.w.N.; Uhlenbruck/Mock, aaO 247 63 Rn. 45), im 28 - 13 - Falle der vorl344ufigen Verwaltung daher insbesondere mit der Er366ffnung des In-solvenzverfahrens (LG G366ttingen, aaO; M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO 247 63 Rn. 7; HK-InsO/Eickmann, aaO; Eickmann/Prasser, aaO vor 247 1 InsVV Rn. 11; Hess, Insolvenzrecht 247 11 InsVV Rn. 139). Vorliegend ist der Verg374tungsan-spruch des Beschwerdef374hrers f374r die vorl344ufige Verwaltung folglich mit der Verfahrenser366ffnung am 7. Mai 2003 f344llig geworden. b) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird wohl 374berwie-gend angenommen, dass die Verj344hrungsfrist des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung zum Jahresschluss der Insolvenzer366ffnung ohne Hem-mung zu laufen beginne, so dass der Verg374tungsanspruch des vorl344ufigen Verwalters vor Abschluss des er366ffneten Verfahrens verj344hren k366nne (LG Gie-337en ZIP 2009, 2398; LG Hannover ZInsO 2009, 2355 f; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358 f; Vill in Festschrift Gero Fischer S. 547, 564 f; Graeber/Graeber, ZInsO 2010, 465, 466 f). Demgegen374ber bef374rworten andere Stimmen eine entsprechende Anwendung der Regelung des 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG, nach welcher die Verj344hrung des anwaltlichen Verg374tungsanspruchs f374r dessen ge-richtliche T344tigkeit bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt ist, auf den Verg374tungsanspruch des vorl344ufigen Verwalters mit der Folge einer Verj344hrungshemmung bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens (LG Heilbronn ZInsO 2009, 2356, 2357; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO vor 247 1 InsVV Rn. 11). Teils wird aus der Neuregelung des 247 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV durch die zweite 304nde-rungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 21. De-zember 2006 (BGBl. I 2006, 3389) die Folgerung hergeleitet, dass die Verj344h-rung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung erst mit Schluss des Jahres beginne, in welchem die letzten Verm366gensgegenst344nde im er366ffne-ten Verfahren verwertet wurden (R374ffert, ZInsO 2009, 757, 758 f), oder bis da- 29 - 14 - hin gehemmt sei (HK-InsO/Keller, aaO 247 11 InsVV Rn. 1; Keller, NZI 2007, 378, 380; HmbKomm-InsO/B374ttner, 3. Aufl. 247 11 InsVV Rn. 22). c) In Anwendung eines allgemeinen Rechtsgedankens, der beispielswei-se auch in 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommt, ist die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung bis zum Abschluss des er-366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. 30 aa) F374r den Verg374tungsanspruch des vorl344ufigen Verwalters erlangt die Frage der Verj344hrung - wie der vorliegende Fall veranschaulicht - regelm344337ig nur dann praktische Bedeutung, wenn der vorl344ufige Verwalter seinen Verg374-tungsantrag f374r die vorl344ufige Verwaltung, nachdem er zugleich im er366ffneten Verfahren als Verwalter bestellt worden ist, der Einfachheit halber gemeinsam mit dem Antrag f374r die im er366ffneten Verfahren angefallene Verg374tung erst nach Abschluss des er366ffneten Verfahrens stellt. Dieses Vorgehen ist aus prozess-366konomischen Erw344gungen durchaus als sinnvoll zu erachten. Es beugt einer Verfahrensverz366gerung vor, die insbesondere dann zu bef374rchten w344re, wenn die Festsetzung der Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters im Instanzenzug un-ter 334bersendung der Akten 374berpr374ft werden m374sste, schont die Liquidit344t der Insolvenzmasse w344hrend des laufenden Verfahrens und vereinfacht zugleich regelm344337ig die Abrechnung der Verg374tung f374r das Amtsgericht. Diese Vorteile w344ren jedoch in der Praxis dann nicht zu verwirklichen, wenn der Verwalter den Verg374tungsanspruch f374r die vorl344ufige Verwaltung allein deshalb isoliert geltend machen m374sste, um dessen Verj344hrung zu verhindern. 31 - 15 - bb) Das praktische Bed374rfnis, die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzver-fahrens hinauszuschieben, wird au337erdem durch die Neufassung des 247 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV verdeutlicht. 32 (1) Nach dieser durch die zweite 304nderungsverordnung zur Insolvenz-rechtlichen Verg374tungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (aaO) eingef374hrten Regelung, deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall dahinstehen mag, kann die f374r den vorl344ufigen Verwalter festgesetzte Verg374tung durch das Amtsgericht bis zur rechtskr344ftigen Festsetzung der Verg374tung des endg374ltigen Verwalters abge344ndert werden, wenn die Bemessungsgrundlage der Verwalterverg374tung um mehr als 20 v.H. von den Werten abweicht, die im Rahmen der Verg374tung f374r die vorl344ufige Verwaltung angesetzt worden sind. Die sp344tere Ab344nderbar-keit der Festsetzung 344ndert zwar nichts daran, dass der vorl344ufige Verwalter mit Beendigung der vorl344ufigen Verwaltung seine Verg374tung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verf374gbaren Erkenntnisse 374ber die Wertverh344ltnisse ver-langen kann (vgl. LG Hannover ZInsO 2009, 2355; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358, 2359; Vill aaO S. 565). Soweit sich jedoch aus der Schlussrechnung er-gibt, dass wegen einer erheblichen Abweichung von den bisherigen Wertans344t-zen f374r die vorl344ufige Verwaltung eine h366here Verg374tung verdient ist, w374rde die Ab344nderbarkeit der bisherigen Festsetzung nach 247 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV im Ergebnis leerlaufen, wenn der Anspruch auf zus344tzliche Verg374tung durch Ab-lauf der dreij344hrigen Regelverj344hrung gem344337 247247 195, 199 BGB seit Insolvenz-er366ffnung verj344hrt w344re. 33 (2) Der Verordnungsgeber ist daher offensichtlich davon ausgegangen, dass ein solcher Verj344hrungseintritt nicht droht. Zwar kann die Insolvenzrechtli-che Verg374tungsordnung als Rechtsverordnung auf der Grundlage von 247 65 34 - 16 - InsO die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs nicht abweichend von den ge-setzlichen Bestimmungen regeln. Die Bestimmung des 247 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV offenbart jedoch, dass der Gesetzgeber entweder von einer Hemmung der Verj344hrung ausgegangen ist oder die M366glichkeit einer Verj344hrung des Ver-g374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung vor Erteilung der Schlussre-chung im er366ffneten Verfahren nicht bedacht hat. Diese Regelungsl374cke ist im Wege der Rechtsfortbildung zu schlie337en (vgl. BGH, Urt. v. 11. M344rz 2010 - IX ZR 34/09, WM 2010, 806, 807 Rn. 10 m.w.N.). cc) Eine auf einen Verg374tungsmehranspruch nach 247 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV begrenzte Anwendung des Rechtsgedankens w374rde, wenn der Verwalter - wie im vorliegenden Fall - die Verg374tung f374r die vorl344ufige Verwaltung erst mit der Schlussrechnung des er366ffneten Verfahrens abrechnet, zu der praktisch kaum handhabbaren Differenzierung f374hren, dass die Verj344hrung des Verg374-tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung nur insoweit gehemmt w344re, als dieser Anspruch auf Grundlage der bereits vor Ablauf der regelm344337igen Verj344h-rungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB zur Verf374gung stehenden Erkenntnisse 374ber die Wertverh344ltnisse noch nicht h344tte geltend gemacht werden k366nnen. Die prozess366konomische Erw344gung, die Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters zwecks Vermeidung einer Verfahrensverz366gerung zugleich mit der Verg374tung des endg374ltigen Verwalters erst nach Verfahrensbeendigung zu beantragen, gilt f374r den gesamten Verg374tungsanspruch. 35 3. Da das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Frage der Verj344hrung die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und die H366he der festgesetzten Verg374tung f374r die vorl344ufige Verwaltung nicht Gegenstand des Rechtsmittelver-fahrens ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entschei-den (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Umstand, dass das Beschwerdegericht 36 - 17 - selbst keine Sachentscheidung getroffen, sondern die sofortige Beschwerde als unstatthaft angesehen hat, hindert eine eigene Sachentscheidung des Rechts-beschwerdegerichts nicht (vgl. zum Revisionsverfahren BGHZ 102, 332, 337 f; BGH, Urt. v. 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, WM 1996, 1817, 1818; Urt. v. 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Die angefochtene Be-gleitverf374gung ist daher aufzuheben. Damit ist der Beschwerdef374hrer berechtigt, die festgesetzte Verg374tung der Masse zu entnehmen, soweit dort ausreichend Mittel vorhanden sind (vgl. BGHZ 165, 96, 101 f). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Rechtsbeschwerde Erfolg hat und sich die Beteiligten bei der Verg374tung des Insolvenzverwalters und einem sich daran anschlie337enden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Re-gel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen. 37 - 18 - Das steht einer Anwendung von 247247 91 ff Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7 m.w.N.). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 22.04.2009 - 910 IN 1010/02-6- LG Hannover, Entscheidung vom 22.07.2009 - 20 T 39/09 -
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