BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 195/10 vom 26. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB aF 247 1587 b Abs. 5; SGB VI aF 247 76 Abs. 2 Satz 3 Mit dem Wegfall der H366chstbetragsbegrenzung des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zum 1. September 2009 hat die Regelung des 247 1587 b Abs. 5 BGB aF ihren An-wendungsbereich verloren. Das gilt auch f374r die F344lle, in denen der Versorgungs-ausgleich gem344337 247 48 VersAusglG ansonsten noch nach fr374herem Recht durchzu-f374hren ist. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 195/10 - OLG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schil-ling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 17. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 23. April 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10. November 2009 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) ge344ndert und insoweit wie folgt neu gefasst: 1. Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deut-schen Rentenversicherung Bund monatliche Rentenanwart-schaften in H366he von 588,73 200, bezogen auf den 30. November 2007 und umzurechnen in Entgeltpunkte, be-gr374ndet. 2. Gerichtskosten werden f374r die Rechtsmittelverfahren nicht er-hoben. Ihre au337ergerichtlichen Kosten in den Rechtsmittelver-fahren tragen die Parteien und die weiteren Beteiligten selbst. Beschwerdewert: 2.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Beteiligten streiten 374ber den Versorgungsausgleich. 2 Auf den am 1. Dezember 2007 zugestellten Antrag wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. November 2009 die am 12. September 1995 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden (insoweit rechtkr344ftig) und der Versor-gungsausgleich geregelt. Beide Eheleute haben w344hrend der Ehezeit (1. September 1995 bis 30. November 2007; 247 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften in der ge-setzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Die ehezeitlich erworbenen monatlichen An-wartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 50,06 200, die der Ehefrau auf 154,37 200. Zus344tzlich hat der Ehemann Anwartschaften bei dem Finanzverwal-tungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1) aus einem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis erworben, deren Ehezeitanteil 1.281,76 200 betr344gt. 3 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versor-gungsausgleich unter Ber374cksichtigung der H366chstbetragsregelung des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF durchgef374hrt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 sein Begehren auf Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs ohne H366chstbetragsbegrenzung weiter. 4 - 4 - II. 5 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt zur Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung. 6 Nach 247 48 Abs. 1 VersAusglG ist das bis zum 31. August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht auf das Verfahren zum Versorgungsaus-gleich anwendbar, weil es vor dem 1. September 2009 eingeleitet und weder ausgesetzt noch abgetrennt war. 1. Die Rechtsbeschwerde des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein ist gem344337 247 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (247 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO aF i.V.m. 247 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 7 Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Das Finanzverwal-tungsamt Schleswig-Holstein ist eine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gem344337 247 78 Abs. 2 ZPO postulationsf344hig. Denn es wird in zul344ssiger Weise durch eine Oberregierungsr344tin vertreten, die 374ber die Bef344higung zum Richteramt verf374gt. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 9 a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2010, 1442 ver366ffentlicht ist, wie folgt begr374ndet: 10 W344hrend der Ehezeit habe der Ehemann Versorgungsanwartschaften in H366he von insgesamt 1.331,82 200, die Ehefrau solche in H366he von insgesamt 154,37 200 erworben. Die auszugleichende h344lftige Differenz belaufe sich somit auf 588,73 200. Der Versorgungsausgleich im Wege des Quasisplittings sei aller- 11 - 5 - dings gem344337 247 1587 b Abs. 5 BGB aF auf den sich aus 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF ergebenden H366chstbetrag von 489,25 200 begrenzt. 12 Zwar sei die Vorschrift des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF durch Art. 4 Nr. 3 a VAStrRefG ersatzlos weggefallen. Diese Regelung sei nach Art. 23 VAStrRefG zum 1. September 2009 in Kraft getreten. 334ber den Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung hinaus k366nne 204bei einer Gesamtbetrachtung der Re-form des Versorgungsausgleichs aber kein Zweifel daran bestehen, dass die dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich fremde H366chstbetragskontrolle nur f374r die nach neuem Recht zu entscheidenden F344lle zum Tragen kommen und nicht F344lle betreffe, die gem344337 247 48 Abs. 1 VersAusglG noch nach altem materiellen und Verfahrensrecht zu entscheiden223 seien. Die Streichung der H366chstbetragsregelung sei bereits im Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992 vorgesehen gewesen und bereits seinerzeit damit begr374ndet worden, den unbefriedigenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzuschr344nken. Die jetzige Reform des Versorgungsausgleichs beinhalte eine v366llige Neukodifikati-on mit einer inhaltlich grundlegenden Sachreform. Mit den 247247 48 ff. VersAusglG sei eine 334bergangsregelung geschaffen worden, die sich unmittelbar zwar nur auf das Gesetz 374ber den Versorgungs-ausgleich (Art. 1 VAStrRefG) beziehe. Daraus lasse sich aber kein R374ckschluss auf eine fehlende 334bergangsregelung f374r die durch Art. 4 VAStrRefG gestriche-ne Vorschrift des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF entnehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handele, zu-mal die 334bergangsvorschrift ein Auseinanderfallen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts verhindern solle. Das neue Recht solle m366glichst weitge-hend und schnell zur Anwendung kommen, um eine parallele Geltung zweier Rechtsordnungen zu vermeiden. Entsprechend Art. 111 FGG-RG solle auch das neue materielle Recht zum Versorgungsausgleich auf alle Verfahren an- 13 - 6 - wendbar sein, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 374ber den Versorgungs-ausgleich bei Gericht eingeleitet worden sind. Mischformen, wie etwa die hier noch gebotene Geltung des fr374heren materiellen Rechts und des Verfahrens-rechts ohne die H366chstbetragsregelung des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF, soll-ten gerade vermieden werden. Eine Verbesserung des Versorgungsausgleichs in Form eines Einmalausgleichs nach altem Recht ohne Ber374cksichtigung der H366chstbetragsregelung sei durch die Gesetzesreformen nicht beabsichtigt. 247 1587 b Abs. 5 BGB aF, der auf 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF verweise, blei-be auf Altf344lle unver344ndert anwendbar. Auch nach 247 22 Abs. 2 BeamtVG erhiel-ten geschiedene Ehefrauen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbe-amten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe witwengeldberechtigt gewesen w344ren, unter bestimmten Voraussetzungen auch 374ber den 31. August 2009 hinaus einen Unterhaltsbeitrag, sofern auf den Versorgungsausgleich das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anwendbar sei. Der zu 374bertragende H366chstbetrag belaufe sich unter Ber374cksichtigung der Ehedauer von 147 Monaten und des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit von 26,27 200 auf 643,62 200. Unter Ber374cksichtigung der eigenen ehezeit-lich erworbenen Anwartschaften in H366he von 154,37 200 ergebe sich ein H366chst-betrag f374r den Versorgungsausgleich in H366he von 489,25 200. Das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich zu Recht auf diesen Betrag begrenzt. 14 b) Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 15 Der nach dem hier noch anwendbaren fr374heren Recht durchzuf374hrende Einmalausgleich des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf den H366chstbetrag nach 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF beschr344nkt. 16 - 7 - aa) Nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des 247 1587 b Abs. 5 BGB aF d374rfen die im Wege des Quasisplittings zu begr374ndenden Rentenan-wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den be-reits erworbenen eigenen Anwartschaften den in 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF bezeichneten H366chstbetrag nicht 374bersteigen. Die fr374here Vorschrift des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, die diesen H366chstbetrag auf maximal zwei Entgeltpunkte pro Jahr festgelegt hatte, ist allerdings durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 713) ersatzlos aufgehoben worden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. 247 16 VersAusglG Rn. 3; M374nchKommBGB/Gr344per 247 10 VersAusglG Rn. 21 und 247 16 VersAusglG Rn. 7; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 578). Die Aufhebung der Vorschrift ist nach Art. 23 VAStrRefG am 1. September 2009 in Kraft getreten (BGBl. 2009 I S. 723). Auf Entscheidungen zum Versorgungsausgleich auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt grunds344tzlich anwendbaren neuen Rechts findet die Vor-schrift deswegen keine Anwendung mehr. 17 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheidet eine H366chstbetragsbegrenzung nach 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF aber auch in den F344llen aus, in denen nach den 247247 48 ff. des Gesetzes 374ber den Versorgungs-ausgleich (VersAusglG) das vor dem 1. September 2009 geltende Recht, hier also 247 1587 b BGB aF, weiterhin anwendbar ist. 18 Mit der 334bergangsregelung, wonach f374r gewisse Altverfahren nicht das neue Recht, sondern noch das vor dem 1. September 2009 geltende Recht des Versorgungsausgleichs anwendbar ist, hat der Gesetzgeber f374r diese Verfahren auch die Fortgeltung der 247247 1587 ff. BGB aF angeordnet. 19 - 8 - Dies l344sst sich allerdings nicht auf 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF 374ber-tragen, der durch Art. 4 VAStrRefG f374r die Zeit ab dem 1. September 2009 au-337er Kraft gesetzt worden ist (aA Norpoth FamRB 2010, 263, 264). Denn die 304nderung dieser Vorschrift geht 374ber die Neuregelung des Versorgungsaus-gleichs durch das Gesetz 374ber den Versorgungsausgleich hinaus und gibt dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck, die H366chstgrenze f374r einen Versorgungs-ausgleich mittels 334bertragung oder Begr374ndung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung generell aufzuheben. Dies f374hrt zwar da-zu, dass eine ausgleichsberechtigte Person unter Umst344nden eine h366here Ren-te in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann, als sie unter Ber374ck-sichtigung der Beitragsbemessungsgrenze nach 247247 159 f. SGB VI (vgl. insoweit 247 3 der Sozialversicherungs-Rechengr366337enverordnung vom 3. Dezember 2010 BGBl. I S. 1761) von einem Versicherten ohne Versorgungsausgleich erworben werden k366nnte. Dies hat der Gesetzgeber allerdings bewusst in Kauf genom-men, weil der Tr344ger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erstat-tungspflicht des Tr344gers der Beamtenversorgung dadurch nicht belastet wird (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. 247 16 VersAusglG Rn. 3). Die Rechtsbeschwerde weist deswegen zutreffend darauf hin, dass die f374r Altverfahren fortgeltende Vorschrift des 247 1587 b Abs. 5 BGB seit dem 1. September 2009 ins Leere l344uft (so auch OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, 1444). Allein die Fortgeltung des 247 1587 b Abs. 5 BGB aF f374r Altverfahren kann eine Fortdauer der H366chstbetragsbegrenzung nicht rechtfertigen, weil die-se Vorschrift nur auf die entfallene Vorschrift des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI verweist und keine eigene H366chstgrenze enth344lt (aA Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 298 Fn. 40). 20 cc) Die 334bergangsregelung der 247247 48 ff. VersAusglG ist auf 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF auch nicht entsprechend anwendbar. 21 - 9 - (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die insoweit fehlende 334bergangsregelung nicht auf ein redaktionelles Versehen des Ge-setzgebers und auch nicht auf eine unbewusste Regelungsl374cke zur374ckzuf374h-ren. Vielmehr ist die 334bergangsregelung der 247247 48 bis 54 VersAusglG von der grunds344tzlichen Erw344gung getragen, dass das neue Recht m366glichst weitge-hend und m366glichst schnell zur Anwendung kommen soll (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Die von 247 48 VersAusglG vorgeschriebene Geltung des fr374heren Rechts des Versorgungsausgleichs f374r im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts laufende und nicht abgetrennte oder ausgesetzte Altverfahren geht zum einen auf den notwendigen Gleichlauf materiell-rechtlicher und verfahrensrecht-licher Vorschriften zur374ck. Zugleich tr344gt die Vorschrift aber auch aus Gr374nden der Praktikabilit344t dem Umstand Rechnung, dass in solchen Verfahren bereits die notwendigen Feststellungen f374r eine Entscheidung nach altem Recht getrof-fen waren (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 86). 22 Zweck der Streichung des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF war es hinge-gen, durch den Wegfall der fr374heren H366chstbetragsregelung einen vollst344ndi-gen Ausgleich von insbesondere in den Regelsicherungssystemen zur374ckge-legten Zeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu erm366glichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 99). Die Neuregelung des Versorgungsausgleichs will damit einen umfassenden Wertausgleich bei der Scheidung nach 247247 9 ff. Ver-sAusglG erreichen, um den lediglich auf Antrag auszusprechenden Ausgleich nach der Scheidung gem344337 247247 20 ff. VersAusglG m366glichst zu vermeiden. In-soweit ist die Reform unabh344ngig von der Geltung des alten oder des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich und l344sst sich ebenso auf das f374r Altverfah-ren fortgeltende fr374here Recht 374bertragen. Auch danach konnte die H366chstbe-tragsregelung des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zu einer Beschr344nkung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs f374hren, so dass der Ausgleichsbe- 23 - 10 - rechtigte im 334brigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwie-sen war. 24 (2) Gegen eine entsprechende Anwendung der 334bergangsvorschrift des 247 48 VersAusglG auf die entfallene H366chstbetragsregelung des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF spricht auch, dass es daf374r an einem Regelungsbed374rfnis fehlt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich durch das Versorgungsausgleichsge-setz insoweit gegen374ber dem fr374heren Recht nicht "grundverschieden". Zwar sieht das neue Recht auch f374r die Teilung von Anrechten aus einem 366ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh344ltnis regelm344337ig die interne Teilung vor. So-lange der Tr344ger einer solchen Versorgung die interne Teilung allerdings nicht zul344sst, ist ein dort bestehendes Anrecht nach 247 16 Abs. 1 VersAusglG zu des-sen Lasten durch Begr374ndung eines Anrechts bei einem Tr344ger der gesetzli-chen Rentenversicherung auszugleichen. Dies gilt gegenw344rtig f374r alle Versor-gungsanrechte aus einem 366ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh344ltnis bei den L344ndern oder Kommunen. Von der M366glichkeit der internen Teilung solcher Versorgungsanrechte hat bislang lediglich der Bund durch Art. 5 VAStrRefG Gebrauch gemacht. Dies war dem Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren auch bewusst (BT-Drucks. 16/10144 S. 59, 103 f.). 25 Hinsichtlich der Ausgleichsform unterscheidet sich die Neuregelung des 247 16 Abs. 1 VersAusglG folglich nicht grundlegend von der fr374heren Form des Quasisplittings nach 247 1587 b Abs. 2 BGB aF. Wenn der Gesetzgeber die H366chstbetragsregelung des 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF f374r das neue Recht bewusst gestrichen hat (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99), spricht bei vergleich-barer Ausgleichsform nach altem Recht nichts daf374r, diese Folge in F344llen mit 26 - 11 - anwendbarem fr374herem Recht durch eine analoge Anwendung der 334bergangs-regelung des 247 48 VersAusglG zu vermeiden. Dies w374rde dem Ziel des Geset-zes zuwiderlaufen, das neue Recht m366glichst weitgehend und schnell einzuf374h-ren (BT-Drucks. 16/10144 S. 85) und einen nur auf Antrag auszusprechenden sp344teren Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanwartschaften zu vermeiden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der sp344tere Ausgleich nach fr374herem Recht durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder jetzt durch den Ausgleich nach der Scheidung gem344337 247247 20 ff. VersAusglG erfolgt. Auch die weitere Beteiligte zu 2 hat sich als Tr344gerin der gesetzlichen Rentenversicherung f374r einen unbegrenzten Ausgleich der ehezeitlich erworbe-nen Anwartschaften im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgespro-chen. 27 dd) Weil die H366chstbetragsregelung des 247 1587 b Abs. 5 BGB somit ins Leere l344uft, sind die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften voll-st344ndig auszugleichen. Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversiche-rung Bund (50,06 200) und dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (1.281,76 200) insgesamt ehezeitliche Versorgungsanrechte in H366he von 1.331,82 200 erworben. Die w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungsan-rechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund belaufen sich 28 - 12 - auf 154,37 200. Das ergibt eine Differenz von 1.177,45 200 und somit einen h344lftigen Ausgleichsbetrag in H366he von 588,73 200, der nach 247 1587 b Abs. 2 BGB aF im Wege des Quasisplittings auszugleichen ist. Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2009 - 27 F 1985/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.04.2010 - 17 UF 38/10 -
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