BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 19 5 / 1 1 vom 11 . Jul i 20 1 1 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Fi scher, Grupp und die Ric h terin Möhring am 11 . Ju l i 20 1 1 beschlossen: D ie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2011 (Aktenzeichen 3 W 50 /11) wird auf Kosten der Antragstellerin als un zulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt , sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZP O). Überdies ist d ie Beschwerde unstatthaft. Sie findet - ebenso wie das Rechtsmittel der Revision selbst - gemäß § 542 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die o hne mündliche Verhandlung und daher in B e- schlussform ergehen (BGH, Beschl uss v om 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41) . Das Beschwerdegericht hätte gegen seine Entscheidung alle n- falls die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO zulassen können. Das h at es aber nicht getan. D ie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das B e- schwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die 1 2 - 3 - Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung einer Rechtsbeschwerde vor. Der Weg einer außerordentlichen B e- schwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.05.201 1 - 4 O 123/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2011 - 3 W 50/11 -
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