ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB195.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 195 /17 vom 18. Oktober 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 3 und 3a aF; FamFG § 62 Abs. 3; JVollzGB BW II § 61 Abs. 1 a) Mit der Einführung von § 62 Abs. 3 FamFG ist d er Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen En t- scheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die En t- scheidung den Betroffene n in seinen Rechten verletzt hat. b) Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatb e- standsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die R ichter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird festg e- stellt, dass der die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss d es Amtsgerichts Lu d- wigsburg vom 17. Februar 2017 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 2017, soweit mit diesem die gegen die Genehmigung der Einwilligung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist , den Betroffene n in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rec htsbeschwerde ist gerichtskost enfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrenspflegers werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I . De r wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ve r- einigung und von Verstößen gegen das Kriegswaff enkontrollgesetz seit Juni 2016 in Untersuchungshaft in einer bade n - württembergischen Haftanstalt b e- findliche Betroffene trat im Januar 20 17 in den Hungerstreik. Nach Verschlec h- terung seiner gesundheitlichen Verfassung und Verlegung in ein Justizkranke n- haus wurde für ihn mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 15. Februar 2017 das Landratsamt (Beteiligter zu 2) als Behördenbetreuer für den Aufg a- benkreis der " Gesundheits für sorge , einschließlich der Entscheidung über ärztl i- 1 - 3 - che Maßnahmen und Behandlungen, insbesondere die Entscheidung über ärz t- liche Zwangsbehandlung " und der " Aufenthaltsbestimm ung im Rahmen der G e- sundheits für sorge einschließlic h der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen " bestellt. Der Betreuer hat die betreuungsgerichtliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen zur Ernährung beantragt. Das Amtsgericht hat de n Bete i- ligten zu 1 zum Verfahren spfleger bestellt und mit Beschluss vom 17. Februar 2017 die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen der Na h- rungs - und Flüssigkeitszufuhr über einen Venenzugang oder eine nasogastrale Magensonde bis 30. März 2017 " für den Fall genehmigt, da ss der Betroffene sich in einem nicht mehr ansprechbaren Zustand befindet. " Die vom Verfa h- renspfleger eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. März 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bedingung wegfällt und die Genehmigung auch die zur Durchführung der ärztlichen Zwangsma ß- nahme erforderlichen Zwangsmaßnahmen umfasst. Mit sein er hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfa h- renspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landge richts den Betroffene n in sein en Rechten verletzt haben. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend a n- wendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Festste l- lung der Rechtswidrig keit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet e Rechtsmittel (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 2 3 4 5 - 4 - XII ZB 226/15 FamRZ 2015, 2050 Rn. 6 mwN) ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verfahrenspfleger nach dem inzwisch en geltenden und im vorliegenden Verfahren anwendbaren Recht gemäß § 62 FamFG antragsb e- fugt . a) Der Senat hatte bislang die Befugnis des Verfahrenspflegers, einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen, verneint (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 XII ZB 460/16 FamRZ 2017, 1069 Rn. 3 und vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 13). Mit dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvorausse t- zungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstb e- stimmungsrech ts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) hat der Gesetzgeber dem § 62 FamFG nunmehr aber einen Absatz 3 angefügt, nach dem die Absätze 1 und 2 der Vorschrift entsprechend gelten, wenn der Verfa h- rensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschw erde eingelegt hat. Durch diese Änderung soll dem Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen sowie dem Verfahrenspfleger in Betreuungs - , Unterbringungs - und Freiheitsentziehung s- sachen wegen ihrer besonderen Stellung im Verfahren ein gesetzlich veranke r- tes Ant ragsrecht auf Feststellung der Rechtsverletzung eingeräumt werden , um den Grundrechtsschutz der in diesen Fällen besonders schutzwürdigen B e- troffenen zu stärken (BT - Drucks. 18/12842 S. 9). b) Der jetzt geltende § 62 Abs. 3 FamFG ist für die Entscheidung über die vorliegende Rechtsbeschwerde auch maßgeblich, so dass der Verfahren s- pfleger antragsbefug t ist. Das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmung s- rechts von B etreuten ist gemäß seinem Artikel 8 am Tag nach d er Verkündung , 6 7 8 9 - 5 - also am 22. Juli 2017 und mithin nach Einlegung der Rechtsbeschwerde und nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. B ei Fehlen einer solchen Reg e- lung erfassen Änderungen des Verfahrensrechts im Allgemeinen auch schw e- bende Verfahren, die mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsät z- lich nach neuem Recht zu beurteilen sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Verfahrenshandlungen und abschließend entstandene Verfahrenslagen geht (Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 18) oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift etwas Abweichendes ergibt (BGH Urteil vom 13. De - zember 2006 - VIII ZR 64/06 - NJW 2007, 519, 520 mwN ). An einer abschließend entstandenen Verfahrenslage fehlt es hier, weil der angefochtene Beschluss vor der Gesetzesänderung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Klage, die wegen Fehlens des vor Klageerhebung erforderlichen Schlichtungsverfahrens in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden ist , nach Wegfall des die außergerichtliche Streitschlichtung f ordernden Gesetzes während der Berufungsinstanz als zulässig zu behandeln ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII ZR 64/06 NJW 2007, 519, 520). Nicht anders liegt es hier . Ebenso wie dort ist der zu Beginn des Rechtsmittelverfa h- rens noch u nzulässige Antrag aufgrund der Gesetzesänderung zulässig gewo r- den . Diesem Ergebnis stehen Sinn und Zweck von § 62 Abs. 3 FamFG nicht entgegen . D er Gesetzgeber wollte mit d er Bestimmung eine Ausweitung des mittels des Verfahrensrecht s gewährten Grundrechtss chutzes erreichen . Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er hiervon schwebende Verfahren wie das vorli e- gende ausnehmen wollte . 2. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 10 11 - 6 - Die Vorschrift des § 1906 Abs. 3 BGB aF sei nach Maßgabe der En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 ( BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 ) auf den Fall des inhaftierten Betroffe nen analog a n- zuwenden. Die Tatbestandsv oraussetzungen lägen vor. Die für den Betroffenen vom zuständigen Notariat durc hgeführte Betreu erbestellung leide nicht an e i- nem schwerwiegenden Verfahrensfehler und stelle auch keinen unzulässigen Vorratsbeschluss dar. Denn es genüge, dass ein Handlungsbedarf jederzeit auftreten könne und für diesen Fall die begründete Besorgnis bes tehe, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst werde. Bei dem Betroffenen sei eine Flüssigkeits - und Nahrungszufuhr zur A b- wendung erheblicher Gefahren und Schäden erforderlich. Er wiege bei einer Größe von rund 180 cm nu r noch etwa 50 kg und sei körperlich völlig ausg e- zehrt. Seit fünf Tagen nehme er keinerlei Flüssigkeit mehr zu sich und dulde nicht wie zuvor die venöse Flüssigkeitszufuhr. Bei dieser Sachlage bestehe die Gefahr eines Nierenversagens, das zu einer Exsikkos e und einem Multiorga n- versagen und damit zum Tod führen könne. Der Betroffene sei auch psychisch krank und infolge der Krankheit nicht zur Einsicht in das Erfordernis der Na h- rungs - und Flüssigkeitszufuhr in der Lage. Der Sachverständige habe ausg e- führt, da ss eine organisch - psychische Störung nahe liege, und dass das Verha l- ten und die Entwicklung des Betroffenen auf ein Psychosyndrom, eine akzent u- ierte Persönlichkeitsstruktur mit querulatorisch - fanatischen Zügen, eine pos t- traumatische Belastungsstörung und/o der eine dissoziative Störung hindeut e- ten. Nachdem die Gefahr des Versterbens bestehe, sei zugunsten des B e- troffenen davon auszugehen, dass er an einer psychischen Krankheit leide, weil aufgrund seines Zustands keine weiteren Ermittlungen mehr möglich seie n. Es werde weiter zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er, nachdem hinre i- chende Verdachtsmomente vorlägen, nicht in der Lage sei , diesbezüglich einen freien Willen zu bilden. Der Sachverständige führe aus, dass der Betroffene 12 13 - 7 - zwar die Entscheidung üb er den Hungerstreik eigenverantwortlich getroffen h a- be, zwischenzeitlich aber nicht mehr in der Lage sein dürfte, aus seiner deutlich fixierten, unkorrigierbaren und veränderungsresistenten Haltung herauszufi n- den. Auch die weiteren Voraussetzungen für d ie Einwilligung des Betreuers in die Zwangsmaßnahme lägen vor. Ob die vom Amtsgericht formulierte Gene h- migung eine unzulässige Bedingung darstelle, müsse nicht entschieden we r- den. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen sei die G e- nehmigu ng jedenfalls zu erteilen und klarstellend aufzunehmen, dass die zur Durchführung der zwangsweisen Zufuhr erforderlichen Zwangsmaßna hmen ebenfalls genehmigt seien. 3. Die Entscheidungen von Amts - und Landgericht , mit denen die Einwi l- ligung des Betreuers in ärztli che Zwangsmaßnahme n genehmigt worden sind, haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 3 und 3a BGB in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folge n- den: aF) dem Grundsatz nach eröffnet war. aa) Nach der in § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB aF getroffenen Reg e- lung war eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB möglich. Dies führte zu einer Schutzlücke für solche Bet roffenen , für die eine Unterbringung nicht in Betracht kam, weil sie sich einer stationären Behandlung räumlich nicht mehr entziehen konnten oder wollten. Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 1. Juli 2015 XII ZB 8 9 / 15 F a mRZ 2015, 1484) hat das Bundesv erfassungsgericht es daher für mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar e r- klärt, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträcht i- 14 15 16 17 - 8 - gungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztl ichen Ma ß- nahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werd en können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht en t- ziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind. Bis zu der vom G e- setzgeber unverzüglich für diese Fallgruppe zu treffenden Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von § 1906 Abs. 3 BGB in der Fa s- sung von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) auch auf stationär behandelte Betreute angeordnet, die sich einer ärz tl i- chen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 ). Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der materie l- len Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selb stbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) reagiert. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztl i- chen Zwangsmaßnah m en ist jetzt in dem ab dem 22. Juli 2017 gültigen § 1906 a BGB geregelt und von der Unterbringung entkoppelt. Denn § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB bestimmt als eine Genehmigungsvoraussetzung, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des B e- tre u ten einschließlich ein er erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. bb) Dass eine vergleichbare Schutzlücke auch für den Betroffenen b e- stand, der sich in Untersuchung shaft befand, ist fraglich und wird vom Landg e- richt auch nicht dargelegt. Das den U ntersu chungshaftvollzug regelnde Buch 2 18 19 - 9 - des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden - Württemberg (Justizvol l- zugsgesetzbuch - JVollzGB BW II) vom 10. November 2009 (GBl. S. 545) en t- hält in § 61 eine Bestimmung zu Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der G e- sund heitsfürsorge. N ach § 61 Abs. 1 JVollzGB BW II sind m edizinische Unte r- suchung und Behandlung sowie Ernährung zwangsweise bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Justizvollzugsanstalt nicht verpflicht et, solange von einer fr eien Willensbestimmung des Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann. Gemäß § 61 Abs. 3 JVollzGB BW II dürfen d ie Maßnahmen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Ar z- tes durchgeführt werden, unbeschadet de r Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Au f- schub Lebensgefahr verbunden ist. Damit stellt das Gesetz grundsätzlich einen zu anderen als den betre u- ungsgerichtlichen Zuständigkeiten führenden rechtlichen Weg zur Verfügung, um die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht für in U n- tersuchungshaft befindliche Betroffene zu erfüllen. Ob die landesrechtliche Vo r- schrift des § 61 JVollzGB BW II den verfassungsrechtlic hen Anforderungen an die Regelung eine r Zwangsbehandlung genügt (vgl. zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug etwa BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 45 ff.; zur Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich - rechtlichen Unterbringung BVerfG NJW 2017, 2982 Rn. 32 ff. ; zur Zwangsbehandlung eines zivilrechtlich Untergebrachten etwa Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 30 ff.) und ob, sollte dies nicht der Fall sein, für den unter Betreuung st e- henden Betroffenen der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 3 und 3a BGB aF 20 - 10 - nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 26. Juli 2016 eröffnet war, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. b) Denn weder das Amts - noch das Landgericht haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906 Abs. 3 und 3a BGB aF festgestellt. aa) Die Anwendung einer ärztlichen Zwangsbehandlung als ultima ratio kommt insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung und nur bei Betroffenen in Betr acht, die aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung selbst einwilligungsunfähig sind. In eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also in die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen, konnte der Betreuer nach § 1906 Abs . 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF (jetzt : § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) nur einwilligen, wenn es dem Betroffenen krankheits - oder behinderungsbedingt an der Fähigkeit fehlte, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen, oder wenn er trotz Vo r- liegens ei ner solchen Einsicht krankheits - oder behinderungsbedingt nicht nach dieser Einsicht han deln konnte ( Senatsb eschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 10 f. ) . Mithin setzt die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwang s- maßnahme die Feststel lung voraus, dass der Betroffene unter einer psych i- schen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung leidet, aufgrund derer es ihm an einem freien Willen hinsichtlich der erforderlichen Behandlung fehlt. bb) Diese Feststellung lässt sich den ta trichterlichen Entscheidungen nicht entnehmen. 21 22 23 24 - 11 - Das Amtsgericht kommt im Gegenteil zu dem Ergebnis, eine gravierende geistig - seelische Erkrankung des Betroffenen sei ebenso unwahrscheinlich wie eine psychische Störung oder eine Beeinträchtigung des inte llektuellen Leistungsvermögens . Der Betroffene könne auch einen freien Willen bilden. Damit handelte es sich bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Genehm i- gung aber um einen unzulässigen Vorratsbeschluss (vgl. Senatsbeschlü ss e BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 38 und vom 22. September 2010 XII ZB 135/10 FamRZ 2010, 1976 Rn. 11). Das Landgericht wiederum ist ohne ausreichende Tatsachengrundlage von einer psychischen Krankheit und dem Fehlen des freien Willens ausgega n- gen. Wie seinen Ausführungen z u entnehmen ist, hat es das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale " zugunsten des Betroffenen " unterstellt, obwohl der g e- richtliche Sachverständige ebenso wie der vom Landgericht ergänzend gehö r- te ärztliche Direktor des Justizkrankenhauses sich zu einer abschließenden medizinischen Beurteilung nicht imstande gesehen hat. Damit verkennt das Landgericht, dass die Genehmigung nach § 1906 Abs. 3a BGB aF (jetzt : § 1906 a Abs. 2 BGB) nur dann erteilt werden darf, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbesta ndsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich durch dem Betroffenen vermeintlich günstige, den staatlichen Eingriff in seine Grundrechte aber erst ermöglichende Annahmen nicht ersetzen. cc) Nachdem es bereits an tragfähigen Feststellung en zur Kran k- heit/Behinderung und zum freien Willen des Betroffenen fehlt, bedarf zum eine n keiner Erörterung , inwieweit im Rahmen eines Hungerstreiks eines Gefangenen der ursprünglich frei gebildete Wille, keine E rnährung zu wünschen, auch über den Zeitpun kt fortwirkt, ab dem der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (vgl. dazu etwa AK - StVollzG/Lesting 7. Aufl. Teil II § 67 LandesR Rn. 56 ff. mwN; Verrel in LNNV 12. Aufl. Abschn. M 25 26 27 - 12 - Rn. 151 mwN ). Zum anderen kann dahinstehen, d ass das Amtsgericht für den Betroffenen ersichtlich schon keine Betreu ung hätte an ordnen dürfen , weil die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1896 Abs. 1 und 1a BGB nicht vorlagen . dd) D ie hier angefochtene Genehmigung der Einwilligung in eine ärztl i- che Zw angsm aßnahme ist auch nicht durch § 61 JVollzGB BW II gedeckt . Denn diese Vorschrift kann unabhängig von der Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht die gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden eines Betreuers darstellen, dessen Einwilligung in die ärztlic he Zwangsmaßnahme hier allein genehmigt wurde. Sie kann damit auch nicht als materiell - rechtliche Entscheidungsgrun d- lage für das Betreuungsgericht dienen, das sich vorliegend zudem genauso wenig wie das Landgericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die V o- raussetzungen dieser Norm erfüllt sind. c) Der Betroffene ist durch die mit den angegriffenen Entscheidungen e r- teilte Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme in se i- ner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten k örperlichen I n- tegrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität verletzt worden. Für den amtsgerichtlichen Beschluss , dessen Rechtswidrigkeit durch das Landgericht nicht auch nicht inzident festgestellt worden ist (vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 226/15 FamRZ 2015, 2050 Rn. 13 f.), folgt das schon daraus, dass im Entscheidungszeitpunkt die Tatb e- standsvoraussetzungen des § 1906 Abs. 3 u nd 3a BGB aF unzweifelhaft nicht vorlagen. Aber auch hinsichtlich des Landgerichtsbeschlusses kommt eine Au f- hebung und Zurückverweisung zur Nachholung bislang fehlender Feststellu n- gen nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob solche jetzt tatsächlich noch mö g- 28 29 30 - 13 - lich sind, ist dem Betroffenen die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 36). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des B e- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der hie r durch Zeitablauf erledigten G e- nehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff i m Sinn e des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 37). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 XVII 94/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2017 - 2 T 87/17 - 31
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