BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 196/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den31. Mai 2002, soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Ab-satz 2 des Entscheidungssatzes im Wege des Quasi-Splittingsnach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt wird, nicht 910,46 n-dern 888,61 nrBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 28. Juli 1978 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 11. Oktober 1949) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 25. Juni 2002 zugestellt wor-den. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend - 3 -geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamtfür Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligterzu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversi-cherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Qua-sisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von mo-natlich 910,46 r! Mai 2002, begründet hat. Auf die hierge-gen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entschei-dung dahin gehend abgeändert, daß über das Quasisplitting hinaus zusätzlichzu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim LBV im Wege des erweiter-ten Quasisplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungs-konto der Antragsgegnerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhevon monatlich 0,19 ren auf den 31. Mai 2002, begründet werden. Dabeiist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1978 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) An-wartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absen-kung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo-natlich 1.950,76 "#$&%('*),+.-/021#4365r"78%9'.),+.-;:=?#@Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 1,22
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