BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/04 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 2. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.156,66 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger verlangen von der Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar wegen deren Vertretung in einem vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg. Das Amtsgericht hat ein klagezusprechendes Vers344um-nisurteil aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat 1 - 3 - das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO). 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig ver-worfen. 3 a) Das Landgericht hat gemeint, die Berufung der Beklagten sei unzul344s-sig, weil die Berufungsbegr374ndung nicht den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gen374ge. Sie ersch366pfe sich in Ziffer 1 darin, sich den Sachvortrag der Kl344ger in erster Instanz zu Eigen zu machen und im Einzelnen zu dem Gang verschiedener anderer Verfahren vorzutragen. Worin die M344ngel des an-gefochtenen Urteils liegen sollten, werde nicht ausgef374hrt. Soweit in der Beru-fungsbegr374ndung neue Verteidigungsmittel vorgetragen w374rden, fehle die er-forderliche Darlegung der Zulassungstatsachen. Auch die R374ge einer Verlet-zung der Hinweispflicht durch das Amtsgericht werde nicht ausreichend ausge-f374hrt. 4 b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Beklagte vorab r374gt, der angefochtene Beschluss bereits wegen des Fehlens einer Sachverhaltsdarstel-lung aufgehoben werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 5 - 4 - - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04, z.V.b.), oder ob sich hier der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgr374nden in einem f374r die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Um-fang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039). c) Das Landgericht hat, wie die Beklagte zu Recht beanstandet, die An-forderungen an den Inhalt der Berufungsbegr374ndung nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO 374berspannt. 6 aa) Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr374ndung die Bezeichnung der Umst344nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf374hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die ange-fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegr374ndung erkennen lassen soll, aus welchen tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gr374nde an-zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-keit f374r die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-tigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umst344nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungskl344gers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-derungen werden nicht gestellt; f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ist insbeson-dere ohne Bedeutung, ob die Ausf374hrungen in sich schl374ssig oder auch nur ver-tretbar sind. Damit wird weitgehend an den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (247 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angekn374pft; nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollten dabei die Anfor-derungen an den Inhalt der R374ge falscher Rechtsanwendung gesenkt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722 S. 95; vgl. BGH, 7 - 5 - Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533). Dies kommt auch im unterschiedlichen Wortlaut der alten und der neuen Fassung der Vorschrift 374ber die Berufungsbegr374ndung zum Ausdruck, weil 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die "bestimmte" Bezeichnung der Gr374nde verzichtet. bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts gen374gt die Berufungsbe-gr374ndung der Beklagten vom 28. April 2004 diesen Anforderungen. Die Beklag-te hat ihren Rechtsausf374hrungen unter Ziffer 1 der Berufungsbegr374ndung eine Bezugnahme auf Seite 3 des amtsgerichtlichen Urteils vorangestellt. Dort wer-den zun344chst die n344heren Umst344nde der Mandats374bernahme als unstreitig festgestellt. Hierauf aufbauend meint das Amtsgericht, es sei den Kl344gern we-gen der K374rze der zwischen der Mandatserteilung und dem Termin zur m374ndli-chen Verhandlung liegenden Zeit nicht nur nicht zuzumuten, sondern auch praktisch unm366glich gewesen, Akteneinsicht zu nehmen oder gar dem Gericht schrifts344tzlich vorzutragen. Daran kn374pft die Beklagte in ihrer Berufungsbe-gr374ndung an ("Also"), indem sie den Kl344gern vorwirft, sie h344tten das Mandat nicht 374bernehmen d374rfen, sondern sie, die Beklagte, darauf hinweisen m374ssen, dass sie in der verbleibenden Zeit nichts mehr f374r sie w374rden tun k366nnen. Die Kl344ger h344tten ihr empfehlen m374ssen, es bei dem Mandatsverh344ltnis mit dem bisherigen Anwalt zu belassen, "anstatt unn374tze weitere Geb374hren einzuset-zen." Damit hat die Beklagte geltend gemacht, die Kl344ger h344tten das Mandat pflichtwidrig 374bernommen, ihr Schaden - von dem sie, wie ihr Berufungsantrag belegt, befreit zu werden w374nscht - bestehe in der Belastung mit der eingeklag-ten Geb374hrenforderung. Das erf374llt die formellen Anforderungen an eine Beru-fungsbegr374ndung gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; um ein neues Vertei-digungsmittel im Sinne des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO handelt es sich nicht. 8 - 6 - M366glicherweise meinte das Berufungsgericht, diese Ausf374hrungen der Beklag-ten l344gen tats344chlich oder rechtlich neben der Sache. Darauf kommt es jedoch nicht an; denn dies w374rde nicht zur Unzul344ssigkeit der Berufung f374hren (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63, VersR 1964, 949; Beschl. v. 28. Mai 2003, aaO; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO 25. Aufl. 247 520 Rn. 34). d) Der Berufungsangriff ist gegen die Klageforderung insgesamt gerich-tet. 9 e) Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 10 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.01.2004 - 30 C 9221/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.06.2004 - 23 S 100/04 -
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