BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/05 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-schl374sse des Amtsgerichts Amberg vom 30. Mai 2005 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Juni 2005 ge-344ndert. Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zur374ckweisung der Be-schwerde im 334brigen - 374ber den bereits festgesetzten Gesamtbe-trag hinaus zus344tzliche Auslagen von 47,38 200 nebst hierauf entfal-lender Umsatzsteuer von 7,58 200 zu erstatten. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzul344ssig verwor-fen. Die Kosten des Rechtsmittelzuges hat der weitere Beteiligte zu 2/3 zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 163,22 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats-beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZinsO 2007, 202, 203 un-ter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm 374bertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den F344llen, in de-nen die 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die insoweit zul344ssige Rechtsbeschwerde ist danach teil-weise begr374ndet. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand (aaO unter II. 1. d). Die Schwelle f374r einen m366glichen Verg374tungszuschlag ge-m344337 247 3 Abs. 1 InsVV, den der Senat bei einem Mehraufwand f374r mindestens 100 Zustellungen angenommen hat (aaO Seite 204 unter II. 3. b m.w.N.), ist im Beschwerdefall mit 49 Zustellungen deutlich unterschritten. 1 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 14 IN 268/04 - LG Amberg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 33 T 656/05 -
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