BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 196/05 vom 5. M344rz 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587a Abs. 3; FGG 247 12 Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Stra337enbahnen VVaG (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-nitz, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandes-gerichts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die am 21. Oktober 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 8. M344rz 1964) am 14. Oktober 2003 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller; geboren am 30. Juni 1961) durch Verbundurteil des Amtsgerichts 226 Familiengericht 226 geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. 1 Beide Parteien haben w344hrend der Ehezeit (1. Oktober 1993 bis 30. Sep-tember 2003; 247 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Ren-tenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der Deutschen Rentenver-sicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 1; vormals Landes- 2 - 3 - versicherungsanstalt Rheinprovinz) in H366he von 157,71 200 und der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS, weitere Beteiligte zu 2) in H366he von 276,75 200 (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2003). Zudem verf374gt der Ehemann 374ber unverfallbare, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Stra337enbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 3), Abteilung A, in H366he von j344hrlich 875,64 200 (monatlich 72,97 200; bezogen auf den 30. Sep-tember 2003). Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht 226 Familiengericht 226 da-hin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV KBS auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland Renten-anwartschaften in H366he von monatlich 59,52 200 226 bezogen auf den 30. Septem-ber 2003 226 374bertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasisplitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland Rentenan-wartschaften in H366he von monatlich 10,59 200 begr374ndet (wiederum bezogen auf den 30. September 2003). Das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS hat das Amtsgericht 226 Familiengericht 226 dabei als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. mit der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich 21,19 200 umgerechnet. 3 Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS zur374ckgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt sta-tisch qualifiziert wissen. 4 - 4 - II. 5 Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 1. Das Oberlandesgericht hat den vom Amtsgericht 226 Familiengericht 226 geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die PKDEuS k366nne sich f374r die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpas-sungs374berpr374fungspflicht nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von 247 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende 334berschussanteile zur Erh366hung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach 247 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachver-st344ndigen eine versicherungstechnische Bilanz f374r jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle 334bersch374sse in den Bilanzen der einzelnen Abteilun-gen f374r eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu ver-wenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Er-h366hung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht k366nne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von 334ber-schussertr344gen tats344chlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe. Eine Volldynamik komme dabei nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-lichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zur374ckbleibe. Diese Vor- 7 - 5 - aussetzungen seien im Falle der PKDEuS erf374llt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegen374ber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erh366ht wor-den, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-ten der Ma337stabsversorgungen f374hre. Die f374r einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-telten Steigerungsraten k366nnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die k374nftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaft-lichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb k366nne nicht unber374cksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabili-t344tsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in glei-cher Weise erh366hten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbetr344ge 226 wie behauptet 226 ganz oder zu-mindest 374berwiegend aus den bisher f374r die Erh366hung der laufenden Renten verwendeten 334bersch374ssen finanzieren m374sse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch f374r die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-versicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelm344337ig an die allgemeine Ein-kommensentwicklung angepasst w374rden. Davon k366nne k374nftig wegen der be-stehenden Finanznot der Rentenversicherungstr344ger und angesichts der der-zeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weite-res ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statis-tisch prognostizierten 374berproportionalen Anstiegs an Rentenempf344ngern ge- 8 - 6 - gen374ber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erh366hung der lau-fenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeiti-gen 366ffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Renten-reform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Ren-tenmodellen und insbesondere der St344rkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen k366nne eine zuverl344ssige Prognose 374ber die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose 374ber die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS. Da sich eine wesentliche Abweichung der zuk374nftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-sicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts 226 Familien-gericht 226 zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu bean-standen. Sofern 226 wider Erwarten 226 in Zukunft eine andere Entwicklung des be-trieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungs-stadium entgegenstehe, k366nne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die M366g-lichkeit der Ab344nderung nach 247 10a VAHRG verwiesen werden. 9 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 - 7 - 2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer K366rper-schaft des 366ffentlichen Rechts 226 in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwer-de wirksam eingelegt und begr374ndet hat (247 78 Abs. 4 ZPO) 226 in einen rechtsf344-higen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur 304nderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. 247 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht 226 Familiengericht 226 zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge Quasisplitting kommt indes nach 247 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inl344ndischen 366ffentlich-rechtlichen Versorgungstr344ger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungstr344ger die be-triebliche Altersversorgung f374r einen 366ffentlich-rechtlich organisierten Arbeitge-ber durchf374hrt (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 23. M344rz 2005 226 XII ZB 65/03 226 FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung 226 wie hier 226 nicht m366glich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Aus-gleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungstr344gers im 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitrags-entrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen wer-den. 11 3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leis-tungsstadium volldynamisch nicht. 12 - 8 - a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der Beamtenversorgung als den in 247 1587a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten ann344hernd Schritt h344lt. Entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde kommt es f374r die Beurteilung einer mit den Ma337-stabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungstr344gers einen Rechtsanspruch auf eine regelm344337ige Anpassung (z. B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthalte-ner Vorbehalt k374nftiger wirtschaftlicher Leistungsf344higkeit schlie337t die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungstr344gers. Ma337gebend ist nach 247 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tats344chlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschl374s-se vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 1. Dezember 2004 226 XII ZB 45/01 226 FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. Septem-ber 1996 226 XII ZB 227/94 226 FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 226 XII ZB 188/94 226 FamRZ 1997, 166, 168). 13 b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des 247 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 247 1 Rdn. 220 ff.), die f374r die beteiligten Tr344gerunternehmen die betriebliche Alters-versorgung durchf374hrt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gew344hrt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO 247 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120). 14 Nach 247 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; ver366ffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen 15 - 9 - versicherungsmathematischen Sachverst344ndigen im Rahmen eines der Auf-sichtsbeh366rde einzureichenden Gutachtens eine Pr374fung ihrer Verm366genslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustr374cklagen ergebender 334berschuss ist nach 247 57 Abs. 3 der Satzung der R374ckstellung f374r Beitrags-r374ckerstattung zuzuf374hren, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erh366hung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Erm344337igung der Beitr344ge oder f374r alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die M366glichkeit zur Anhebung laufender Renten nach 247 57 a.F. der Satzung ausdr374cklich gegeben. Mit der Regelung des 247 57 der Satzung soll die in 247 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelm344337ige Anpas-sungs374berpr374fung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des 247 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG m366glich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende 334berschussanteile 226 nach Abzug von Ver-lustr374cklagen 226 stets und ohne Ermessensspielraum f374r die Erh366hung laufender Renten zu verwenden sind. 247 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn s344mtliche 334berschussanteile, die auf die individuell f374r die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsr374ck-stellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO 247 16 Rdn. 321) ausschlie337lich zur Erh366hung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. Zwar k366nnen die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch 334bersch374sse erfahren, die dadurch m366glich werden, dass aus dem an-gesammelten Kapital h366here Ertr344ge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsm344337igen Zins ohnehin schon ber374cksichtigt sind, dass Verwaltungs-kosten eingespart werden oder dass sich das Verh344ltnis von Versorgungsemp-f344ngern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit indes entsprechende 334bersch374sse auch tats344chlich erwirt-schaftet und diese zur Erh366hung der laufenden Renten verwendet. So stiegen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich 16 - 10 - 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer H366he wie die gesetzliche Rentenversi-cherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durch-schnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt). 17 c) Entscheidend f374r die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die f374r eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-chenden, mit einer der Ma337stabsversorgungen i.S.d. 247 1587 a Abs. 3 BGB ver-gleichbaren Steigerungsraten auch k374nftig zu erwarten sind. Dies setzt die hin-reichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, f374r die dessen bisherige Entwicklung 374ber einen ange-messenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. In-dessen d374rfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-ben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierf374r bedeutsa-men Umst344nde ber374cksichtigt (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu geh366ren auch die versicherungs-technischen Rechnungsgrundlagen, das Verh344ltnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Verm366genslage des Versorgungstr344gers (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 1. Dezember 2004 226 XII ZB 45/01 226 FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 226 XII ZB 227/94 226 FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsaus-gleich 2. Aufl. Rdn. 175a). d) Vorliegend fehlt eine tragf344hige Grundlage f374r die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend 334bersch374sse erwirtschaften wird, die 374ber 247 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A f374hren. 18 - 11 - Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft 374berhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren w374rden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-heiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-cherung und die Beamtenversorgung m374sse diese auf ver344nderte Situationen mit der Erh366hung von Deckungsr374ckstellungen reagieren. Wegen des steigen-den Lebensalters der Rentenempf344nger und der h344ufigen Fr374hverrentungen m374sse sie diese deutlich erh366hen. Dies f374hre dazu, dass k374nftig keine 334ber-sch374sse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgesch374t-tet werden k366nnten. Allein f374r die neuen Generationentafeln m374sse die PKDEuS rund 10 Mio. 200 aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem 1. Januar 2006 keine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sog. Solvabilit344ts-anforderungen nach 247 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Ver-ordnung 374ber die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt ge344ndert durch das achte VAG-304nderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erf374llen. Allein daf374r be-n366tige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. 200, der bereits die k374nftigen verteilungsf344higen 334bersch374sse der n344chsten drei bis f374nf Jahre vollst344ndig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend gew374r-digt. 19 Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in glei-cher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Ma337stabsversorgungen, bei un-ver344nderten Bedingungen eine 344hnliche Entwicklung auch f374r die Zukunft er-wartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1992 226 XII ZB 88/89 226 20 - 12 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-menbedingungen, die gleicherma337en Einfluss auf die Ma337stabsversorgungen Einfluss haben k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 226 IVb ZB 18/85 226 FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechts-form, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS be-gr374ndete ver344nderte Umst344nde geltend, die gegen ein Fortschreiben der bishe-rigen Steigerungsraten f374r die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der all-gemeinen Lohnentwicklung unabh344ngiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grunds344tzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungstr344ger solche konkreten Umst344nde geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (247 12 FGG) nachzuge-hen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-chend tragf344higen Grundlage eine Prognose zu erm366glichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Gesch344ftsberichten und von vorhandenen versicherungs-technischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverst344ndigen ge-schehen. Verbleiben anschlie337end erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschlie337en, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS k374nftig auf l344ngere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte an-steigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbe-schluss vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt; vgl. f374r den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseent-scheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). 4. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es 21 - 13 - f374r die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft. 22 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Die Zur374ckverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (beja-hend OLG Zweibr374cken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 226 2 UF 72/07 226 nicht ver366ffentlicht). aa) Die H366he der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Bei-tr344ge bemisst sich nach ihrem versicherungsf344higen Einkommen (247 21 der Sat-zung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der Abteilung A ist (247247 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach 247 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der f374r ihn insgesamt entrichteten Bei-tr344ge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 f374r den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beitr344ge). F374r eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die H366he der Anwartschaft allein nach den Beitr344gen des Versi-cherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 226 IVb ZB 104/86 226 FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 226 IVb ZB 155/84 226 FamRZ 1987, 361, 362; Hop-penz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. 247 1587a BGB Rdn. 216; Johannsen/Hen-rich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat f374r die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertstei-gerungen der betrieblichen Anwartschaft aus 334berschussaussch374ttungen 24 - 14 - stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abh344ngen (Senatsbeschl374sse vom 1. Dezember 2004 226 XII ZB 45/01 226 FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 226 XII ZB 188/94 226 FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587a Rdn. 234). Erforderlich ist ledig-lich der mit einer der Ma337stabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Un-verfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 226 XII ZB 161/88 226 FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587a Rdn. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 gelten-den Fassung von 247 57 der Satzung, der die M366glichkeit einer 204Anhebung von Anwartschaften223 durch die Verwendung von 334bersch374ssen ausdr374cklich vor-sah, hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichs-zeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abtei-lung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnitt-lich 0,70 % p.a. erh366ht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses in eine beitragsfreie (au337erordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. 247 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung). bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versor-gungsausgleichs eine Prognose dar374ber zu treffen haben, ob auch k374nftig mit einem Wertanstieg der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS zu rech-nen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest ann344hernd Schritt h344lt. 25 Die M366glichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten 334bersch374ssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach 247 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein 26 - 15 - sich im Rahmen der versicherungstechnischen 334berpr374fung ergebender 334ber-schuss ist nach den erforderlichen Verlustr374cklagen der R374ckstellung f374r Bei-tragsr374ckerstattung f374r die 204Erh366hung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Erm344337igung der Beitr344ge oder f374r alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-den223. Unter 204Leistungen223 i.S.v. 247 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden 334bersch374sse zur Erh366hung bestehen-der Anwartschaften verwendet, erh366ht sich auch die Leistung des Versiche-rungstr344gers in Form der Zusage einer h366heren Versicherungsleistung und da-mit einer h366heren Risikotragung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies d374rfe aber nicht dazu f374hren, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Ma337stabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. 27 Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der f374r die Leistungsphase ma337gebliche, nach 247247 63 Abs. 7, 65, 68, 255e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-geltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik d344mpfender Faktoren er-rechnet (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. September 2006 226 XII ZB 248/03 226 FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 226 XII ZB 45/01 226 FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversi-cherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des ge344nderten Verh344ltnisses von Bei-tragszahlern und Leistungsempf344ngern ist zwar nur noch mit geringen k374nftigen Steigerungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des 28 - 16 - Durchschnittsentgelts angelehnt (247 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch k374nftig mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-namik zu rechnen. Gleiches gilt f374r die Beamtenversorgung, vgl. 247 70 Abs. 1 BeamtVG, die nach 247 1587a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den n344chsten 15 Jahren um durchschnitt-lich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsi-cherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Ent-wicklung abh344ngig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dyna-mik eines Anrechts nicht davon ausgehen k366nnen, dass die gesetzlichen Ren-ten oder die Beamtenversorgung mittelfristig 374berhaupt nicht oder nur knapp 374ber 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt). c) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Ma337stabsversorgungen ver-gleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zur374ckblieb (vgl. Se-natsbeschl374sse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 83, 40, 42; vom 25. M344rz 1992 226 XII ZB 88/89 226 FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 226 XII ZB 188/94 226 FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-richterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-rung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 226 XII ZB 188/94 226 FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsra- 29 - 17 - ten der Ma337stabsversorgungen ist deshalb die f374r eine Vergleichbarkeit noch zul344ssige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. F374r die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verh344ltnism344337ig geringerer Ab-stand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 226 XII ZB 180/05 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt; vgl. OLG N374rnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Stau-dinger/Rehme BGB [2004] 247 1587a Rdn. 426; vgl. f374r die Behandlung minder-dynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-sche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls m374ssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-den. d) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseent-scheidung sp344ter als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Ab344nderungs- 30 - 18 - verfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 226 XII ZB 129/92 226 FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 10a VAHRG Rdn. 34). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 14.06.2005 - 109 F 183/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 272/05 -
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