BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/06 vom 26. April 2007 in dem Verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 6. Oktober 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin betreibt eine Bauunternehmung. Mit einem beim Insol-venzgericht am 23. Oktober 2002 eingegangenen Schreiben beantragte die Gl344ubigerin wegen r374ckst344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge von knapp 40.000 200 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunf344higkeit. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung eines Gutachtens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht ein weiteres Gutachten eines Sachverst344ndigen eingeholt, der zu einer Liquidit344tsl374cke der Schuldnerin von 374ber 73 v.H. gelangt ist. Hierauf gest374tzt hat das Landgericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent- 1 - 3 - scheidung 374ber den Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht zur374ckverwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die sofortige erste Beschwerde der Gl344ubigerin nicht verfristet. Dies ergibt sich aus allge-meinen prozessualen Grunds344tzen und bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. F374r die Gl344ubigerin hatte sich vor Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts ein Rechtsanwalt gemeldet, an den gem344337 247 4 InsO in Verbindung mit 247 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen war. Die Zustel-lung ist vorliegend nicht durch Aufgabe zur Post, sondern gegen Empfangsbe-kenntnis erfolgt. Gerechnet von dem quittierten Empfang (Empfangsbekenntnis) des Anwalts bis zum Eingang der sofortigen Beschwerde beim Insolvenzgericht hat die Gl344ubigerin die Frist des 247 569 Abs. 1 S344tze 1 und 2 ZPO eingehalten. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Senats vom 13. Februar 2003 (IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726 f) ergibt sich kein fr374herer Frist-beginn. 3 2. Gemessen an den Grunds344tzen des Senats zum Eintritt der Zah-lungsunf344higkeit und zur Abgrenzung einer solchen von der blo337en Zahlungs-stockung (BGHZ 163, 134 ff) liegt der Er366ffnungsgrund der Zahlungsunf344higkeit 4 - 4 - selbst dann vor, wenn die Schuldnerin entsprechend ihrem Vortrag ihre Ver-bindlichkeiten gegen374ber der Finanzverwaltung im Wesentlichen ausgeglichen haben sollte und ihr weitere Forderungen aus abgerechneten Bauvorhaben in H366he von noch 50.000 200 zust344nden. Auch in diesem Fall steht eine Unterde-ckung von mindestens 10 v.H. 374ber einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht in Frage. 3. Die weitergehenden Angriffe gegen die Feststellungen des Landge-richts sind unberechtigt oder beziehen sich nur auf den entschiedenen Einzel-fall. 5 a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die von dem Sachver-st344ndigen in die Liquidit344tsbilanz eingestellten Verbindlichkeiten der Schuldnerin seien nur zu 50 v.H. noch offen, mit Gl344ubigern seien zudem Ratenzahlungs-vereinbarungen geschlossen worden, die Forderungen der Antragstellerin seien bestritten und h344tten "nicht vollwertig" eingestellt werden d374rfen [RB 7 f], wen-det sie sich gegen die W374rdigung des sachverst344ndig beratenen Tatrichters in einem Einzelfall. Die allgemein gehaltenen Ausf374hrungen der Rechtsbeschwer-de zeigen insoweit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf, der eine Kor-rektur durch den Bundesgerichtshof erforderte. Die von der Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Schuldnerin heraus-gestellten "Besonderheiten und 374blichen Gepflogenheiten in der Baubranche" hat die Vorinstanz mit Recht nicht ber374cksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen erbrachte, aber noch nicht einmal abgerechnete Vorausleistun-gen der Schuldnerin nicht in die Liquidit344tsbilanz eingestellt werden, wenn ihr zeitnaher Ausgleich nicht sicher erscheint (vgl. BGHZ 163, 134, 140 ff). Diesem Grundsatz hat das Landgericht Rechnung getragen. 6 - 5 - Mit den Angriffen der Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht im Anschluss an die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen verneinte g374nstige Zu-kunftsprognose [RBB 9] werden ebenfalls keine die Zul344ssigkeit des Rechtsmit-tels begr374ndende Rechtsfehler aufgezeigt. Der Hinweis darauf, dass die Schuldnerin sogar ohne Kredit arbeite, lie337e ihre k374nftige Liquidit344tslage nur dann in einem g374nstigeren Licht erscheinen, wenn sie kreditw374rdig w344re und binnen kurzer Frist zus344tzliche fl374ssige Mittel durch die Aufnahme von Fremd-geld gewinnen k366nnte (vgl. BGHZ 163, 134, 143). Dies macht die Rechtsbe-schwerde nicht geltend. 7 Eine letzte wesentliche Abweichung zwischen den Ans344tzen der Schuld-nerin in dem von ihr vorgelegten Expos351 und denen des Sachverst344ndigen be-zieht sich auf die Einstellung des Wintergeldes, welches der Sachverst344ndige nur zu 50 v.H. ber374cksichtigt hat, weil hinsichtlich der Abrechnungsmonate No-vember 2004 bis M344rz 2006 noch kein Zahlungseingang feststellbar sei. Das Landgericht hat sich dem angeschlossen. Auch diese Annahme betrifft eine tatrichterliche W374rdigung, gegen die von der Rechtsbeschwerde im 334brigen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden. 8 b) Bei dieser Sachlage hat das Landgericht auch nicht in entscheidungs-erheblicher Weise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (247 5 Abs. 1 InsO), ge-schweige denn gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), versto337en, indem es auf der Grundlage des Sachverst344ndigengutachtens sowie der hierzu eingeholten Stellungnahme der Schuldnerin entschieden hat. Angesichts der vom Senat entwickelten Grunds344tze zur Zahlungsunf344higkeit, nach denen diese regelm344337ig bei einer Deckungsl374cke von 10 v.H. 374ber einen Zeitraum von mehr als drei Wochen besteht, und dem feststehenden Teil der f344lligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin kam es auf die abweichenden Ans344t- 9 - 6 - ze, soweit sie nicht schon aus Rechtsgr374nden ausschieden, nicht an. Im 334bri-gen hat die Schuldnerin eine m374ndliche Anh366rung des Sachverst344ndigen in den Tatsacheninstanzen nicht beantragt; ihr Fragerecht ist ihr deshalb nicht verfah-renswidrig abgeschnitten worden. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 10 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2005 - 281 IN 129/02 - LG Mainz, Entscheidung vom 06.10.2006 - 8 T 199/05 -
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