BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/07 vom 15. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. September 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 55.465,14 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssigkeitsgrund nach 247 4 ZPO in Verbindung mit 247 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. 1 Ist das Insolvenzverfahren er366ffnet worden und hat der Schuldner hier-gegen Beschwerde eingelegt, m374ssen die Er366ffnungsvoraussetzungen ein-schlie337lich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden Gl344ubigers an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (247 14 Abs. 1 InsO) im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag gegeben sein (BGHZ 169, 17, 20 ff; BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall 2 - 3 - ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 er366ffnet worden. Auf die von der Rechtsbeschwerde als 374bergangen ger374gte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August 2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeb-lich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb aus Rechtsgr374nden nicht an. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gl344u-biger, der sich durch Aufrechnung befriedigen k366nne, grunds344tzlich daran ge-hindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner h366chstrichterlichen Kl344rung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-gen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunf344hig. Jedenfalls in der materiel-len Insolvenz ist ein Gl344ubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in einer Aufrechnung zu suchen (vgl. 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 04.05.2007 - 404 IN 4327/06 - LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 T 417/07 -
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