BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/08 vom 25. Juni 2009 In dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 2 Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhal-tensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08 - LG T374bingen AG T374bingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 18. Juli 2008 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem im August 2000 er366ffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenz-gericht der Schuldnerin am 13. Juni 2001 die Restschuldbefreiung angek374ndigt. W344hrend der Wohlverhaltensphase verstarb am 5. Dezember 2004 der Vater der Schuldnerin. Er hinterlie337 ein gemeinschaftliches Testament mit deren Mut-ter. Danach setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Der 334-berlebende sollte von den drei Kindern beerbt werden. Bei Verlangen des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden sollte der Abk366mmling von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Die Schuldnerin machte ihren Pflichtteilsan-spruch nicht geltend. 1 - 3 - Am 30. November 2005 stellte die Gl344ubigerin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Versto337es gegen die Obliegenheit, die H344lfte des Wertes des von Todes wegen erworbenen Verm366gens an den Treuh344nder ab-zuf374hren. Dieser Antrag hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Das Beschwerdege-richt hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts abge344ndert und den Versa-gungsantrag zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubi-gerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist unbegr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2008, 450 (dort f344lschlich als rechtskr344ftig bezeichnet) ver366ffentlicht ist, meint, aus 247 83 Abs. 1 InsO sei die eindeutige Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass allein der Schuldner 374ber die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder ei-nes Verm344chtnisses oder die Geltendmachung eines Pflichtteils zu entscheiden habe. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass dies auch in der Wohlverhal-tensphase so sei. Zwar geh366re der Pflichtteilsanspruch des Schuldners auf-schiebend bedingt durch seine vertragliche Anerkennung oder Rechtsh344ngigkeit zur Insolvenzmasse. An der Zust344ndigkeit des Pflichtteilsberechtigten f374r die Frage der Geltendmachung 344ndere sich hierdurch jedoch nichts. Es stelle des-halb auch keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Schuldner die Verj344h-rungsfrist ablaufen lasse und damit stillschweigend auf den Anspruch verzichte. 4 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 5 a) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag ei-nes Gl344ubigers, wenn der Schuldner w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344-rung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der In-solvenzgl344ubiger beeintr344chtigt (247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Nach 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung Verm366gen, das er von Todes wegen erwirbt, zur H344lfte des Wertes an den Treuh344nder herauszugeben. 6 b) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht erf374llt. Eine Obliegenheit, den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod ihres Vaters in der Wohlverhaltensphase geltend zu machen und die H344lfte des dadurch erworbenen Betrags an den Treuh344nder abzuf374hren, traf die Schuldne-rin nicht. 7 aa) Der Anspruch auf den Pflichtteil (247 2303 BGB) entsteht mit dem Erb-fall (247 2317 Abs. 1, 247 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an geh366rt er zum Verm366gen des Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 123, 183, 187; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302; Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299, 300 Rn. 14). Nach 247 852 Abs. 1 ZPO ist er allerdings der Pf344ndung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtsh344ngig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pf344ndung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtsh344n-gigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter An-spruch gepf344ndet werden (BGHZ 123, 183, 185 ff; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 8 - 5 - - IX ZR 147/96, aaO). Alles pf344ndbare Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens er-langt, wird vom Insolvenzverfahren erfasst und geh366rt zur Insolvenzmasse (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 83 Rn. 3). Dass nicht der Verwalter, sondern nur der pflichtteilsberechtigte Schuldner 374ber die Geltendmachung des Pflichtteilsan-spruchs zu entscheiden hat, 344ndert nichts an der Zugeh366rigkeit des Anspruchs zur Masse. F374r die Wohlverhaltensphase gilt, dass der Pflichtteilsanspruch als "Er-werb von Todes wegen" im Sinne des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzusehen ist und Neuerwerb in diesem Abschnitt des Verfahrens darstellt, wenn der Erbfall nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eintritt. Diesen muss der Schuldner zur H344lfte an den Treuh344nder abf374hren, wenn er den Anspruch rechtsh344ngig macht oder ein Anerkenntnis vorliegt. Dies entspricht der Begr374ndung des Ge-setzgebers zu 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BT-Drucks. 12/2443 S. 192). Dort wird ausdr374cklich auf 247 1374 Abs. 2 BGB hingewiesen. Nach dieser Vorschrift f344llt auch ein Pflichtteilsanspruch in das Verm366gen, das von Todes wegen erworben wird (Palandt/Bruderm374ller, BGB 68. Aufl. 247 1374 Rn. 10; f374r die Wohlverhal-tensphase M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 295 Rn. 57, entgegen R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 295 Rn. 24). 9 bb) Die Frage, ob es zu den Obliegenheiten des Schuldners geh366rt, eine in der Wohlverhaltensphase anfallende Erbschaft nicht auszuschlagen und ei-nen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Zeitraum anf344llt, zu verfolgen, ist um-stritten. Der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden. 10 - 6 - (1) Nach ganz 374berwiegend vertretener Auffassung wird die Frage ver-neint, weil es in der alleinigen pers366nlichen Entscheidungsmacht des Schuld-ners liege, ob er eine Erbschaft annehme oder ausschlage. Die entsprechende Befugnis werde ihm im er366ffneten Verfahren durch 247 83 Abs. 1 InsO verliehen. In der Wohlverhaltensphase k366nnten ihn deshalb auch keine weitergehenden Pflichten treffen. Der Verzicht auf einen Pflichtteil bedeute ebenso wenig eine Obliegenheitsverletzung wie die Ausschlagung einer Erbschaft (Andres/ Leithaus, InsO 247 295 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 42; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 295 Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 295 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 295 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/ Schumann, aaO 247 83 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO 247 295 Rn. 64; R366mermann in Nerlich/R366mermann aaO 247 295 Rn. 26 f; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 295 Rn. 34 f; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 295 Rn. 19b; Messner ZVI 2004, 433, 434, 439; D366bereiner, Die Restschuldbefrei-ung nach der Insolvenzordnung, 1997 S. 166; Fuchs in K366lner Schrift zur Insol-venzordnung, 2. Aufl. S. 1742 Rn. 183; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Hand-buch der Insolvenzverwaltung, 247 17 Rn. 142; vgl. LG Mainz ZVI 2003, 362 f374r die entsprechend gelagerte Problematik der Ausschlagung im er366ffneten Ver-fahren). Nach einer Mindermeinung sollen die Ausschlagung einer Erbschaft und der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs dagegen Obliegenheitspflichtverletzungen gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sein, weil es zu den Pflichten des Schuldners geh366re, zumindest einen Teil der Erbschaft seinen Gl344ubigern zug344nglich zu machen (Dieckmann in Leipold, Insolvenz-recht im Umbruch, 1991 S. 127, 131 f; Bartels KTS 2003, 41, 64 ff; Thora ZInsO 2002, 176, 178 f). 11 (2) Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen. In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2008 (aaO) ist das Problem nicht entscheidungserheblich 12 - 7 - gewesen. Dort war - im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt - der Erbfall w344hrend des er366ffneten Verfahrens eingetreten. Der Gl344ubiger hatte seinen Versagungsantrag zwar auch auf 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gest374tzt. Der Senat musste die Streitfrage aber nicht entscheiden, weil der Pflichtteilsanspruch nicht gleichzeitig zur Insolvenzmasse und zum Neuerwerb in der Wohlverhaltenspha-se geh366ren konnte. Ein Versagungsantrag im Schlusstermin war nicht gestellt worden, so dass die Frage eines Versto337es gegen Mitwirkungspflichten im er-366ffneten Verfahren (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) offen bleiben konnte. (aa) Im vorliegenden Fall geh366rt der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin zum Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase. Damit stellt sich die Frage nach der Obliegenheitsverletzung. Nach Ansicht des Senats ist sie zu verneinen. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhal-tensphase stellt - ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf ein Verm344chtnis - keine Obliegenheitsverletzung dar. Der Halbteilungs-grundsatz des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift erst ein, wenn der Schuldner die Erbschaft angenommen oder den Pflichtteilsanspruch rechtsh344ngig gemacht hat oder dieser anerkannt ist. 13 Zwar kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnommen wer-den, ob den Schuldner in der Wohlverhaltensphase die Obliegenheit trifft, eine Erbschaft nicht auszuschlagen oder einen Pflichtteilsanspruch gelten zu ma-chen. Sinn und Zweck der Vorschrift verbieten es aber, dem Schuldner eine entsprechende Pflicht aufzuerlegen. Die Regelung soll den Schuldner davon abhalten, durch Ausschlagung der Erbschaft oder in anderer Weise daf374r zu sorgen, dass ihm das betroffene Verm366gen w344hrend der Wohlverhaltensphase gar nicht zuf344llt (BT-Drucks. aaO). Geh366rte es nach den Vorstellungen des Ge-setzgebers zu den Obliegenheiten des Schuldners, in der Wohlverhaltensphase 14 - 8 - eine Erbschaft nicht auszuschlagen und Pflichtteilsanspr374che geltend zu ma-chen, h344tte es einer entsprechenden Regelung nicht bedurft. Die Halbteilung und der mit ihr bezweckte Anreiz, die Erbschaft nicht auszuschlagen und keine Ma337nahmen zu treffen, um Erwerb von Todes wegen in der Wohlverhaltens-phase nicht anfallen zu lassen, h344tten dann keinen Sinn. Der Gesetzgeber ist somit auch f374r die Wohlverhaltensphase von der vollen Dispositionsbefugnis des Schuldners ausgegangen, wie sie im er366ffneten Verfahren im Anschluss an die fr374here Bestimmung des 247 9 KO in 247 83 InsO gesetzlich geregelt ist. Die Entscheidung 374ber die Erbausschlagung und die Geltendmachung eines Pflicht-teils ist auch in der Wohlverhaltensphase h366chstpers366nlicher Natur und f344llt nicht unter die Obliegenheiten des Schuldners aus 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. bb) Der pers366nliche Charakter des Ausschlagungsrechts (Staudinger/ Otte, BGB [Neubearb. 2000] 247 1942 Rn. 14 f; M374nchKomm-InsO/Schumann, aaO 247 83 Rn. 4), der auf den besonderen Beziehungen des Erben zum Erblas-ser beruht, ist auch in der Wohlverhaltensphase zu beachten. Er darf nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder Geltendma-chung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergeben w374rde, wenn man 15 - 9 - schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils als Obliegenheitspflichtverletzung im Sinne des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ans344he. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG T374bingen, Entscheidung vom 19.11.2007 - II 1 IK 1/00 - LG T374bingen, Entscheidung vom 18.07.2008 - 5 T 20/08 -
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