BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/09 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zi-vilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 4. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 4. August 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 54.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte im November 2002 Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen und Restschuldbefreiung. Er trat seine pf344nd-baren Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stel- 1 - 3 - le tretende laufende Bez374ge f374r die Zeit von sechs Jahren ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht in diesem Verfahren zu bestimmenden Treuh344nder ab. Am 20. Februar 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Insol-venzverfahren und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 hat der Schuldner beantragt, zum Ablauf der Sechsjahresfrist des 247 287 Abs. 2 InsO Schlusstermin anzuberau-men und 374ber seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden. Diese Antr344ge hat das Insolvenzgericht am 26. M344rz 2009 zur374ckgewiesen. Eine vom Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel weiter, eine Entschei-dung 374ber seinen Antrag auf Restschuldbefreiung herbeizuf374hren. 2 II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. 3 1. Allerdings ist dem Schuldner auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247 233 ZPO), weil er - nachdem der Senat ihm auf seinen fristgem344337 gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe gew344hrt hat - rechtzeitig die Rechtsbeschwerde eingelegt und begr374ndet hat. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur er366ffnet, wenn zuvor die soforti-ge Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5). Dies ist nicht der Fall, wenn ein schlichtes Unt344tigbleiben des Insolvenzgerichts vorliegt. Es fehlt eine Entschei-dung des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angefochten 5 - 4 - werden k366nnte (OLG Zweibr374cken NZI 2001, 471, 472; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 6 Rn. 14; Pr374tting in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 6 Rn. 9; Uhlenbruck/I. Pape, InsO 13. Aufl. 247 6 Rn. 4). a) Die Weigerung des Insolvenzgerichts, nach Ablauf der Frist des 247 287 Abs. 2 InsO einen Termin anzuberaumen, um 374ber den Restschuldbefreiungs-antrag des Schuldners zu entscheiden, stellt keine Entscheidung dar. Der Schuldner geh366rt nicht zu dem Personenkreis, der nach 247 75 Abs. 1 InsO be-rechtigt ist, die Einberufung einer Gl344ubigerversammlung zu beantragen (Jae-ger/Gerhardt, InsO 247 75 Rn. 10; Uhlenbruck, aaO 247 75 Rn. 3; K374bler in K374b-ler/Pr374tting/Bork, aaO 247 75 Rn. 3 mit Einschr344nkung f374r den hier nicht einschl344-gigen Fall der Entscheidung 374ber die Gew344hrung von Unterhalt). Eine Be-schwerdebefugnis gem344337 247 75 Abs. 3 InsO scheidet aus. 6 b) Ein Beschwerderecht folgt auch nicht aus 247 300 Abs. 3 Satz 2 InsO. Die Weigerung, Termin zur Entscheidung 374ber die Restschuldbefreiung anzube-raumen, kommt einer Versagung derselben nicht gleich. Das Insolvenzgericht hat es abgelehnt, sich mit dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu befassen. Der Antrag ist deshalb noch offen. 7 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners auf Folgendes hin: 8 - 5 - Das Insolvenzgericht ist nach der - zum Zeitpunkt der Ablehnung des Terminierungsgesuchs des Schuldners noch nicht bekannten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, unverz374glich das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung einzuleiten (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, ZInsO 2009, 102, z.V.b. in BGHZ). 334ber den Antrag auf Rest-schuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserkl344rung ist auch dann von Amts wegen zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeit-punkt noch nicht abgeschlossen werden kann (BGH aaO). Den Beteiligten muss wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit gegeben werden, zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen und Versagungs-antr344ge nach 247 290 InsO zu stellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuld-ner in dem nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu Ende zu f374hrenden In-solvenzverfahren Versagungsgr374nde verwirklicht. Die M366glichkeit einer sp344te-ren Einstellung des Insolvenzverfahren nach 247 207 InsO steht der (vorzeitigen) Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Mit Ablauf der Abtretungser-kl344rung entfallen die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhal-tensphase und die dort zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners. Der Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs des Schuldners entf344llt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserkl344rung, wenn dem Schuldner im laufenden Insol-venzverfahren entsprechend den vorstehenden Grunds344tzen Restschuldbefrei-ung erteilt wird. Der Insolvenzverwalter/Treuh344nder im vereinfachten Insolvenz-verfahren ist verpflichtet, den Neuerwerb des Schuldners vom Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserkl344rung an treuh344nderisch zu vereinnahmen und zu 9 - 6 - verwalten. Kommt es zur Erteilung der Restschuldbefreiung, hat er diesen an den Schuldner auszukehren. Wird die Restschuldbefreiung versagt, f344llt der Neuerwerb weiter in die Insolvenzmasse. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 26.03.2009 - 60 IN 2/03 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.08.2009 - 5 T 200/09 u. 5 T 424/09 -
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