BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/11 vom 15 . Ju l i 20 1 1 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp u nd die Richterin Mö h ring am 15. Ju l i 20 1 1 beschlossen: D ie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Z i- vilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2011 (A k- tenzeichen 3 W 45/11) wird auf Kosten der Antragstellerin als u n- zulässig ve r wo rfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt , sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt wo r den ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Überdi es ist d ie Beschwerde unstatthaft. Sie findet - ebenso wie das Rechtsmittel der Revision selbst - gemäß § 542 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in B e- schlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41) . Das Beschwerdegericht hätte gegen seine Entscheidung alle n falls die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO zulassen können. Das hat es aber nicht getan. D ie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das B e- schwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die 1 2 - 3 - Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung einer Rechtsbeschwerde vor. Der Weg ein er außerordentlichen B e- schwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrech t lich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.03.2011 - 20 O 54/11 - OL G Celle, Entscheidung vom 31.05.2011 - 3 W 45/11 -
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