ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB196.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 1 9 6/13 vom 2 . März 2016 in der Betreu ungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Haupt sache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Rich terin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28 . März 2013 wird auf Kosten des weite ren Beteiligten zu 1 zurückgewiese n. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 108 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung. D er Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Psychose und e i- ner Minderbegabung. Das Amt s gericht ordnete mit einstweiliger Anordnung vom 9. September 2011 eine bis zum 9. März 201 2 befristete Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthalt s- bestimmung an. Der Beteiligte zu 1 wurde zum vorläufigen Betreuer bestellt. Am 31. Januar 201 2 regte dieser die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung an. Das Amtsgericht holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein, aus dem sich die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung ergab. Dieses Gutachten 1 2 - 3 - übersandte das Am tsgericht mi t Verfügung vom 15. März 2012 an den Beteili g- ten zu 1 zur Kenntnis - und Stellungnahme sowie mit der Bitte, das Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen. D er Beteiligte zu 1 entsprach dieser Bitte. Mit Be schluss vom 17. April 2012 wurde die Betreuung in der Hauptsache ei n- gerichtet und der Be teiligte zu 1 (im Folgenden : Betreuer) zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsb e- stimmung bestell t. Dem Antrag des Betreuers, seine Ver gütung für den Zeitraum vom 10. S eptember 2011 bis 30. September 2012 auf 3.077,80 setzen, hat das Amtsgericht nur in Höhe von 2 . 970 gegeben , da er nicht für den g e- samten Zeitraum zum Betreuer bestellt gewesen sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewi esen . Da gegen rich tet sich seine zug e- lassene Rechtsbeschwerde , mit der e r weiterhin die Festsetzung seiner Verg ü- tung in der beantragten Höhe erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerde gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Voraussetzung für die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatska s- se sei die wirksame Betreuerbestellung. Daher sei eine V ergütungsfestsetzung erst für die Zeit ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich. Der Zeitraum vom 10. März 201 2 bis zum 17. April 2012, der vor der Bestellung zum Betreuer liege, sei deshalb nicht vergütungsfähig. Darauf , ob und gegebenenfalls von wem die Unterbrechung der Betreuung verschuldet worden sei, komme es nicht an, da es an einem den Vergütungs anspruch a uslösenden Akt fehle. Soweit in 3 4 5 - 4 - der Rechtsprechung vertreten werde, dass es der Staatskasse nach § 242 BGB verwehrt sein könne, sich auf die mangelnde Bestellung eines Betreuers zu b e- rufen, wenn dessen Dienste in Anspruch genommen worden seien, werde d a- bei auf den Einzelfall abgestellt. Einer solchen, von Billigkeitserwägungen g e- tragenen Beurteilung sei nicht zu folgen, weil d as Verfahren nach §§ 292, 168 Fa mFG w eitgehend formali siert sei. E ine Prüfung anderer Anspruchsgrundl a- gen, aus denen sich ein Vergütu ngsanspruch des Betreuers ergeben könne, finde deshalb ebenfalls nicht statt. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem B e- treuer für einen Zeitraum, für den es vorübergehend an der Betreuer bestellung fehlt, ein im Vergütungsfests etzungsverfahren nach den §§ 292 Ab s. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Anspruch zustehen kann, wird nicht einheitlich beurteilt . Nach einer Auffassung ergibt sich ein Anspruch aus einer analogen A n- w endung von § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG , wenn der Betreuungsbedarf für den b e- troffenen Zeitraum feststeht , das Betreuungsgericht zwar pflichtwidrig untätig geblieben ist, jedoch einen Vertrauenstatbestand für den Fortbestand der B e- treuung ge setzt hat ( LG Bayreut h Beschluss vom 4. März 2011 42 T 3/11 juris Rn. 12 f. ). Zum Teil wird auch angenommen , der Vergütungsanspruch könne sich in derartigen Fällen aus Geschäftsfüh rung ohne Auftrag ergeben . Die Höhe der geschuldeten und im Festsetzungsverfahren zu berücksi chtige n- den Vergütung entspreche der üblichen Vergütung und damit den nach den Vorschriften des Betreuervergütungsgesetzes pauschalierten Stundensätzen ( LG Cottbus FamRZ 2004, 401, 40 2 ). 6 7 8 - 5 - Eine andere Ansicht stellt formal auf die fehlende Betreuerbestellu ng ab und verneint eine Vergütung für eine da vor liegende Tätigkeit ( OLG Schleswig NJW - RR 1999, 660; zum Vormund: MünchKomm BGB / Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 ; Jürgens/v. Crailsheim Betreuungs recht § 1836 BGB Rn. 5 mwN ) . b) Der Senat teilt die zuletzt ge nannte Auffassung . N ach §§ 1836 Abs. 1 , 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB , § 1 Abs. 2 S atz 2 VBVG kann ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (zum Vormund : Münch KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Fehlt es hieran, liegt ein im Vergütungsfestsetz u ngsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Nach der Rech t- sprechung des Senats ist der Gr undsatz von Treu und Glauben (§ 242 B GB) zwar auch im Vergütungsfest setzungsver fahren zur Anwen dung zu bringen. 9 10 - 6 - Das kann etwa zur Folge haben, dass es dem Schuldner der Vergütung ve r- wehrt ist , sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (Senatsbe schluss vom 5. November 2014 XII ZB 186/13 FamRZ 2015, 248 Rn. 19 f.). Billig keit se r- wägung en vermögen indessen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen. Ob dem Betreuer aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Vergütung zusteht, kann offen bleiben, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur Ansprüche geprüft werden können, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben. Dies ist bei Ansprüchen aus Geschäft s- führung ohne Auftrag oder Amtshaftung nicht der Fall. Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 11.12.2012 - Gri 2 XVII 1062/11 - LG Mannheim, Entscheidung vom 28.03.2013 - 4 T 5/13 -
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