BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 197/03 vom15. Januar 2004in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 15. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammerdes Landgerichts Bonn vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten derSchuldnerin als unzulässig verworfen.Der Beschwerdewert wird bis zum 11. Dezember 2003 auf100.000 nr Dezember 2003 auf 3.000 Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerdeist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und22. Dezember 2003 bleiben ohne Wirkung.1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzver-fahren entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein. Nach § 13Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechter-haltenen - Antrag voraus. Die Erledigungserklärung vor der Eröffnung desVerfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, daß der Antrag nicht mehr zur Verfah-renseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178, 181). Nach der Verfahrenseröff- - 3 -nung können die Beteiligten - wie im Streitfall - im Blick auf die hierdurch ein-getretene prozessuale Überholung ihr auf die Anordnung von Sicherungsmaß-nahmen nach § 21 InsO bezogenes Rechtsschutzgesuch widerrufen. EineSachentscheidung zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ist dann nichtmehr möglich.2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten imRechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittelsvoraus (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rn. 20).An ihr fehlt es im Streitfall, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfor-dert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).Das Landgericht hat die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 InsO getrof-fenen Anordnungen mit Erwägungen, die sich in der Würdigung des entschie-denen Einzelfalls erschöpfen, bestätigt. Daß die Bestellung einer unterneh-mensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter zwingend ausschei-det, wenn der Schuldner mit dem von ihm gestellten Insolvenzantrag - wiehier - die Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff InsO erstrebt, machtdie Rechtsbeschwerde nicht geltend. Im übrigen sind die Erwägungen desLandgerichts, aus denen es die Einsetzung eines betriebsfremden Fachman-nes zum vorläufigen Insolvenzverwalter als vorzugswürdig angesehen hat,schon im Blick auf die festgestellte, kurz vor der Antragstellung ausgeführteÜberweisung eines Vorschußhonorars in Höhe von 290.000 kurz zuvor eingesetzten Geschäftsführung gerechtfertigt. Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO stellen sich hierbei nicht. - 4 -Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Rücksicht auf die beiderseitigenErklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen.Fischer Ganter RaebelKayserCierniak
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