BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 197/04 vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, 247 1587 g Abs. 2; EGBGB Art. 17 Abs. 1 a.F. Zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der 366sterreichi-schen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - OLG Schleswig AG Bad Schwartau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. August 2004 wird auf Kosten des Antrags-gegners zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.239 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die 1936 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1935 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 3. April 1956 in Deutschland die Ehe geschlossen. Beide sind (der Ehemann jedenfalls auch) deutsche Staatsangeh366rige. 1974 zogen sie nach 326sterreich, wo der Ehemann seit M344rz 1974 Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt (fr374her: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in Wien erwarb. Auf den Anfang Dezember 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau wurde die Ehe durch Urteil des Landgerichts Graz 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 5. Mai 1990 hat der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein ausge- 2 - 3 - sprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Anerkennung dieses Urteils gegeben sind. Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht 1991 den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgef374hrt und dabei die ehezeit-lich erworbenen Anwartschaften der Parteien bei der Bundesversicherungsan-stalt f374r Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgegli-chen. Wegen der weiteren Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensions-versicherungsanstalt in Wien hat das Amtsgericht der Ehefrau die Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. Beide Parteien beziehen inzwischen eine Vollrente wegen Alters bei der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte. Der Antragsgegner bezieht dane-ben seit Mai 2000 eine Pension von der (366sterreichischen) Pensionsversiche-rungsanstalt, die sich urspr374nglich auf monatlich 18.235 366S (1.325,19 200) belief und seit Januar 2001 monatlich 18.380,90 366S (= 1.335,79 200) betr344gt. Der Pen-sion des Antragsgegners liegen insgesamt 312 Versicherungsmonate in 326ster-reich zugrunde, von denen 117 in die Ehezeit vom 1. April 1956 bis zum 30. November 1983 (247 1587 Abs. 2 BGB) fallen. 3 Mit einem am 26. Juni 2000 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie in diesem Umfang eine Abtretung der k374nftig f344llig werdenden Pensionsanspr374che des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt. Das Amtsgericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgef374hrt, der Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente von 611 DM zugesprochen und den Ehemann zur Abtretung entsprechender Pensionsanspr374che verpflichtet. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ausgleichsrente unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 38,65 200 f374r Juni 2000, 289,89 200 f374r die Zeit von Juli bis Dezember 2000 und 292,20 200 f374r die Zeit ab Januar 2001 herabgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelas- 4 - 4 - sene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die vollst344ndige Abwei-sung des Antrags auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt. II. 5 Das zul344ssige Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von seiner internationalen Zust344n-digkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu pr374fen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 334 m.w.N.). Vorbehaltlich abweichen-der internationaler Vorschriften besteht sie nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Gerichtsstands-bestimmungen ein deutsches Gericht 366rtlich zust344ndig ist (Senatsurteil vom 28. September 2005 - XII ZR 17/03 - FamRZ 2005, 1987, 1988). F374r Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich folgt die internationale Zust344ndigkeit der Zu-st344ndigkeit f374r die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren nicht nach 247 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, son-dern selbst344ndig durchgef374hrt wird (Senatsbeschl374sse vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 177 und vom 24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087). Das muss wegen der Verzahnung zwischen dem 366ffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und im Einklang mit der Regelung zum anwendba-ren materiellen Recht in Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch f374r den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten. 6 - 5 - 2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Durch-f374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht behandelt. 7 8 Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB blieb f374r vor dem 1. September 1986 ab-geschlossene Vorg344nge, also auch f374r die hier am 16. Januar 1984 rechtskr344f-tig geschiedene Ehe der Parteien, das Recht anwendbar, welches vor Inkraft-treten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des internationalen Privatrechts galt. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 1. September 1986 geltenden Fassung war f374r die Scheidung der Ehe das Recht des Staates ma337gebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage angeh366rte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift wegen sei-ner gleichheitswidrigen Ankn374pfung f374r verfassungswidrig erkl344rt (BVerfG FamRZ 1985, 463, 464). In Orientierung an dem verfassungskonformen Rest-bestand des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. hat der Senat deswegen f374r die inter-nationale Zust344ndigkeit prim344r an die Staatsangeh366rigkeit beider Ehegatten angekn374pft, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO, 177 f.; BVerfG IPRspr 1990 Nr. 93, 179). Das f374hrt hier zur Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, weil beide Parteien die deutsche Staatsangeh366rigkeit besitzen. Diesem Scheidungsstatut folgte schon nach fr374herem Kollisionsrecht das zum Versorgungsausgleich anwendbare Recht. Denn der Versorgungsaus-gleich ist insoweit nicht als selbst344ndiger Vorgang anzusehen, sondern folgt auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist deswegen auch f374r die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich ma337gebend, ohne dass es dar-auf ankommt, ob der Versorgungsausgleich als Folgesache im oder au337erhalb des Scheidungsverbunds oder in einem selbst344ndigen Verfahren durchgef374hrt 9 - 6 - wird (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142; zum gegenw344rtigen Recht vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - FamRZ 2005, 1666 f.). 10 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts h344lt auch sonst den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand. 11 a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der Versor-gung des Antragsgegners bei der Pensionsversicherungsanstalt nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b in Verbindung mit 247 1587 g Abs. 2 BGB pro rata temporis ermit-telt. Damit verst366337t es insbesondere nicht gegen den in 247 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz, nach dem der ausgleichsberechtig-te Ehegatte zur H344lfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwart-schaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist. Die Einzelrege-lungen in 247 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes bei den verschiedenen Versorgungsanrechten durch Vorgaben von Berech-nungshinweisen und -kriterien, mit deren Hilfe der jeweils in der Ehezeit nach den ma337geblichen Vorschriften erworbene Anteil eines Versorgungsanrechts zu ermitteln ist (Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792). F374r die Bemessung des Ehezeitanteils ist nicht von Belang, dass die Versorgungsregelung der (366sterreichischen) Pensionsversicherungsanstalt im Jahre 2000 nicht unerheblich ge344ndert wurde. W344hrend sich die Bemessungs-grundlage der Versorgung fr374her nach den einkommensst344rksten 60 Monaten w344hrend der Versicherungszeit richtete, ist f374r die hier relevante Zeit auf die entsprechenden 180 Versicherungsmonate abzustellen. Zudem wurde seiner-zeit stets eine Grundversorgung von 30 % der Bemessungsgrundlage gew344hr-leistet, w344hrend dieses hier den Nachweis von 180 Pflichtversicherungsmona- 12 - 7 - ten voraussetzt. Derartige 304nderungen allgemeiner Bemessungsgrundlagen sind bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind. Wird also die Sat-zung des Versorgungswerks, dem der ausgleichspflichtige Ehegatte angeh366rt, nach dem Ende der Ehezeit in einer Weise ge344ndert, die sich auf die Qualit344t oder die H366he seiner Versorgungsanwartschaft auswirkt, so ist das bei der Ent-scheidung 374ber den Versorgungsausgleich im Rahmen der verfahrensrechtli-chen M366glichkeiten zu ber374cksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nicht auf 366ffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtungen be-schr344nkt, sondern gilt allgemein f374r 304nderungen der Satzung einer Versor-gungseinrichtung, denen sich die Mitglieder nicht entziehen k366nnen (Senatsbe-schluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383). b) Die Rente bei der Pensionsversicherungsanstalt errechnet sich aus dem Produkt einer Bemessungsgrundlage mit einem von der Versicherungs-dauer abh344ngigen Steigerungssatz. F374r die Bemessungsgrundlage hat die 366s-terreichische Sozialversicherung zur hier ma337geblichen Zeit nur das durch-schnittliche Einkommen w344hrend der einkommensh366chsten 180 Monate vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten Versiche-rungsjahres ber374cksichtigt; das ergab f374r den Ehemann eine Bemessungs-grundlage von 33.257 366S. F374r Versicherungsf344lle mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 wird der Bemessungszeitraum schrittweise auf die ein-kommensh366chsten 480 Versicherungsmonate erh366ht (247 607 Abs. 4 ASVG; vgl. VGH Wien Beschluss vom 22. Juni 2005 - G 153/04 - 8). Die so ermittelte Be-messungsgrundlage ist mit einem Steigerungssatz zu multiplizieren, der sich f374r je 12 Versicherungsmonate auf einen bestimmten Prozentsatz (im hier ma337-geblichen Zeitpunkt 2 %) zuz374glich einer weiteren Steigerung f374r Versiche-rungsmonate nach der allgemeinen Renteneintrittsgrenze (hier: ab dem 60. Le-bensjahr) bel344uft und f374r den Ehemann 54,787 % ergab. Hinzu kommen be- 13 - 8 - sondere Steigerungsbetr344ge aus einer H366herversicherung, die sich hier auf 14,50 366S belaufen. 14 Anders als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird also nicht das gesamte, w344hrend der Versicherungszeit erzielte, Einkommen - in Form von zeitlich zuzuordnenden Entgeltpunkten - ber374cksichtigt, sondern nur ein herausgehobener Teil davon. Damit weist die auszugleichende Versorgung 304hnlichkeiten mit der deutschen Beamtenversorgung auf. Ihr Ehezeitanteil ist deswegen nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermitteln. Diese Vorschrift er-fasst Leistungen, die sich nicht oder nicht nur nach einer Anrechnungszeit und auch nicht nach den Grunds344tzen der gesetzlichen Rentenversicherung be-messen. Durch diese Negativfassung, die eine vorrangige Anwendung der Nr. 4 a, c und d ausschlie337t, wird Nr. 4 b innerhalb des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zum Auffangtatbestand f374r alle Versicherungen, die sich nach anderen Faktoren bemessen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 219 m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 170). Nach der Versorgungsordnung der Pensionsversicherungsanstalt richtet sich die an den Antragsgegner gezahlte Rente nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit, weil die Summe der 180 h366chsten monatlichen Beitr344ge als Bemessungsgrundlage wesentlichen Einfluss auf die H366he der Rente gewinnt. Eine Bemessung des Ehezeitanteils nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB scheidet damit aus. Andererseits bemisst sich die Rente auch nicht nach den f374r die ge-setzlichen Rentenversicherungen geltenden Grunds344tzen im Sinne des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Ein entscheidender Unterschied zur Bemessung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit einem Steigerungsbetrag, der von der Zahl der zur374ckgelegten Versicherungsjahre abh344ngig ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96; vom 12. Oktober 15 - 9 - 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 f. und vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266). Letztlich bemisst sich die Pension des Ehemannes auch nicht nur nach einem Bruchteil der entrichteten Beitr344ge im Sinne des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB, sondern ist auch von der Versiche-rungsdauer abh344ngig. Das Berufungsgericht hat die Versorgung des Antrags-gegners bei der Pensionsversicherungsanstalt deswegen zu Recht nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB bemessen (vgl. auch schon AG Kaufbeuren FamRZ 1982, 76 f.). Gegen eine Bewertung des Ehezeitanteils der Pension des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB spricht auch nicht, dass diese zeitanteilige Berechnung zu einer Ber374cksichtigung der vollen Bemessungsgrundlage f374hrt, wie sie hier m366glicherweise erst nach Ende der Ehezeit erreicht wurde. Denn der Ehemann hatte zum Ende der Ehezeit nach der seinerzeit geltenden Versorgungsordnung schon eine Grundversor-gung von 30 % der Bemessungsgrundlage erreicht, obwohl er w344hrend der Ehezeit nur 117 Monate (= 9,75 Jahre; Steigerungssatz somit 19,5 %) Versiche-rungszeiten zur374ckgelegt hat. Ebenso unerheblich ist, dass der Ehemann schon mit 60 Lebensjahren Versorgungsanspr374che h344tte geltend machen k366nnen. Denn durch die weiteren Beitragszahlungen ist zwar auch die Bemessungs-grundlage angestiegen; der - pro rata temporis - zu errechnende Ehezeitanteil hat sich dadurch aber entsprechend verringert. 16 Somit unterf344llt die hier auszugleichende Versorgung bei der Pensions-versicherungsanstalt nach seiner Berechnungsgrundlage der Vorschrift des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB, was - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - eine Anwendbarkeit der Vorschrift des 247 1587 a Abs. 5 BGB aus-schlie337t. 17 - 10 - c) Auch soweit das Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich die Bruttorente des Ehemannes zugrunde gelegt und eine Be-schr344nkung des Ausgleichsanspruchs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erw344-gung gezogen hat, ist dieses im Ergebnis nicht zu beanstanden. 18 19 Zwar scheidet nach 247 1587 h Nr. 1 BGB ein schuldrechtlicher Versor-gungsausgleich aus, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-bensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Eink374nften und seinem Verm366gen bestreiten kann und die Gew344hrung der Ausgleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Eine unbillige H344rte im Sinne dieser Vorschrift liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erf374l-lung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben w374rde. Dar374ber hinaus kommt eine Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Aus-gleichspflichtigen und weiterer mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangiger Unterhaltsberechtigter gef344hrdet ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Solches hat der Ehemann hier nicht vorgetragen. Das Oberlandesgericht ist bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Versorgungsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Steuern sowie der Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgegan-gen. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unter-schieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Rente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Ber374cksichtigung der ge-samten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Parteien nicht mehr hin- 20 - 11 - nehmbaren Verst366337en gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschl374sse vom 9. November 2005 aaO, vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). 21 Solche Umst344nde hat das Oberlandesgericht hier allerdings nicht festge-stellt. Es ist davon ausgegangen, dass die Belastung des Ehemannes durch Steuern und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeitr344ge nur insgesamt knapp 10 % der Bruttopension ausmacht. Nach dem Versicherungsverlauf der Partei-en d374rfte der Ehemann auch nachehelich weitaus h366here Anwartschaften er-langt haben als die Ehefrau. Seine gesamte Altersversorgung 374bersteigt des-wegen trotz der genannten Belastung diejenige seiner geschiedenen Ehefrau nicht unerheblich. Weil der Ehemann auch keine sonstigen Gr374nde, die zu einer unbilligen H344rte im Sinne des 247 1587 h Nr. 1 BGB f374hren k366nnten, vorgetragen - 12 - hat (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO), hat das Be-schwerdegericht zu Recht eine Beschr344nkung oder einen Wegfall des Aus-gleichsanspruchs abgelehnt. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Dr. Ahlt ist krankheitsbedingt Dose an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne Vorinstanzen: AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 28.06.2001 - 7 F 123/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2004 - 10 UF 192/01 -
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