BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/04 vom 29. Juni 2006 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesge-richts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 13.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Beschwerde r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und auf diesen Abweichungen beruhe (247 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 1 Die zur Auslegung von 247 35 Abs. 2 BEG von der Beschwerde herange-zogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind durch das Senatsurteil vom 22. Februar 2001 (IX ZR 113/00, BGHR BEG 247 35 Abs. 2 Rentenerh366-hung 5 = BGH-Report 2001, 372, 374; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02, BGHR BEG 247 41a Schwellenwert 1 unter 2.) 374berholt, welchem das Be- 2 - 3 - rufungsgericht hat folgen wollen. Hierbei mag ihm ein Subsumtionsfehler unter-laufen sein, weil es im Zusammenhang mit 247 35 Abs. 2 BEG die Rentenh366he bei der letzten 304nderung der Verh344ltnisse zum 1. Januar 1988 nicht gepr374ft hat. Dieser Fehler enth344lt jedoch keine Abweichung im Grunds344tzlichen. Auch in der Auslegung von 247 34 BEG hat das Berufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die von der Beschwerde ange-f374hrte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es mag sein, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf die Feststellung der allgemeinen Minderung der Erwerbsf344higkeit und die sodann notwendige Gesamtschau eine Begr374ndungsl374cke aufweist und dem Berufungsgericht auch hier ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist. Mehr vermag die Beschwerde je-doch nicht zu beanstanden. F374r eine Rechtssatzdivergenz zur angef374hrten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht nichts. 3 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.03.2001 - 9 O 154/97 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 18.05.2004 - 4 U 1/01 (Entsch.) -
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