BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/05 vom 23. Oktober 2008 in dem vereinfachten Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 19.898,65 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier 247 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter III. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfe-nen Rechtsfragen sind seither gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht-sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechts-beschwerdef374hrers ber374hrt w344re. 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Grundsatzfrage, ob 247 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV es zulassen, auch in anderen F344llen als denen einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung den Regelsatz von 15 v.H. der Berech-nungsgrundlage als Verg374tung des Treuh344nders zu unterschreiten, ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt bejaht worden. Ma337gebend ist, dass erhebliche Abweichungen vom typischen T344tigkeitsum-fang eines Treuh344nders vorliegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f unter II. 2. zum Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs beim Schuldner w344hrend des vereinfachten Insolvenzverfahrens). Zwar ist nach 247 13 Abs. 2 InsVV auch 247 3 InsVV auf den Verg374tungsanspruch des Treuh344nders nicht anzuwenden, weil nicht s344mtliche in der Vorschrift genannten Zu- und Abschlagsgr374nde f374r das vereinfachte Insolvenzverfahren passen. Das schlie337t aber eine deutlich hinter dem Regelsatz zur374ckbleibende Treuh344nderverg374tung auch nach dem Rechtsgedanken des 247 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht aus, wenn der Schuld-ner im Verlauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens durch Erwerb von Todes wegen wieder zahlungsf344hig wird und der Treuh344nder sich mit dem Neuerwerb zum Zweck der Gl344ubigerbefriedigung nicht oder nur geringf374gig befassen muss. 2 Gekl344rt ist auch, dass die Berechnungsgrundlage der Treuh344nderverg374-tung nach den 247 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV, 247247 35, 36 InsO einen Erbanfall beim Schuldner w344hrend des vereinfachten Insolvenzverfahrens umfasst, ohne dass - wie fr374her nach 247 1 Abs. 2, 247 8 Abs. 3 VergVO - eine Begrenzung durch den Gesamtbetrag der angemeldeten Insolvenzforderungen stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 zum Erbanfall w344hrend des Regelinsolvenzverfahrens). 3 - 4 - Das Beschwerdegericht ist von diesen Rechtsgrunds344tzen nicht abgewi-chen. Auch soweit es zur Begr374ndung seiner Entscheidung 247 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV in der Fassung vom 19. August 1998 mit heranzieht, ist dies nicht zu be-anstanden, weil diese Vorschrift gem344337 247 19 Abs. 1 InsVV im Beschwerdefall noch anwendbar war (vgl. BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - IX ZB 60/05, ZInsO 2008, 555 Rn. 8). 4 Die Bemessung von Zuschl344gen oder Abschl344gen vom Regelsatz des 247 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist ebenso wie bei der Verg374tung des (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (zur Verwal-terverg374tung zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht bei seiner Ent-scheidung Ma337st344be angewendet hat, die mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht im Einklang stehen. Bedenklich ist zwar, dass das Be-schwerdegericht die H366he des Abschlags nicht - wie geboten - in einem herab-gesetzten Verg374tungssatz ausgedr374ckt hat, sondern in einer geschm344lerten Berechnungsgrundlage. Denn ein Verg374tungsabschlag wegen 374berh366hter Be-rechnungsgrundlage ist der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung fremd. Veranlassung gesehen hat es zu dieser ungew366hnlichen Bemessungsform je-doch nur aufgrund der besonderen Umst344nde des Einzelfalls, hier namentlich der Tatsache, dass nach seiner Ansicht das vereinfachte Insolvenzverfahren schon vor dem Erbanfall bei der Schuldnerin nach den 247247 212, 213 InsO ein-stellungsreif war. Zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde f374hrt daher auch die-ser Begr374ndungsteil der Beschwerdeentscheidung nicht. 5 - 5 - Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde sind f374r die Zul344ssigkeits-frage ohne Bedeutung. Eine doppelte Benachteiligung des Treuh344nders durch den einheitlichen Regelsatz des 247 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV gegen374ber den Staf-fels344tzen des Insolvenzverwalters gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV und dem zus344tzli-chen Abschlag aus demselben Grunde - wie die Rechtsbeschwerde meint - liegt nicht vor. Der Abzug vom Regelsatz, den der Rechtsbeschwerdef374hrer in der wesentlich geringeren H366he von 6 v.H. (bezogen auf den Regelsatz 40 v.H.) auch seinem Antrag zugrunde gelegt hat, beruht vielmehr auf 247 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV und dem Rechtsgedanken von 247 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV. 6 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2005 - 40 IK 224/02 - LG Bremen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 4 T 94/05 -
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