BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/06 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 1 Abs. 2 Nr. 3 Die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des Insolvenzverwalters umfasst den vollen Wert von Forderungen der Masse, wenn ihnen lediglich nicht aufrechenbare Gegenforderungen von Insolvenzgl344ubigern gegen374berstehen. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 28. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.328.360,47 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 14. Februar 2003 wurde 374ber das Verm366gen der Rechtsbeschwerde-f374hrerin (im Folgenden: auch Schuldnerin) das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Rechtsbeschwerdegegner zum Verwalter ernannt. Dieser war als Person zuvor bereits zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter, zuletzt mit Verf374gungsbefug-nis 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, bestellt. In den beiden Monaten vor der Verfahrenser366ffnung verwerteten Gl344ubiger ihnen verpf344ndete Anteile, wel-che die Schuldnerin an den Gesellschaften der -Gruppe hielt, durch notarielle Versteigerung. Von dem Insolvenzverwalter einer Gesellschafterin der Schuld- 1 - 3 - nerin wurde die Wirksamkeit der damit verbundenen Verf374gungen bestritten, namentlich weil gegen die pfandhaftgesicherten Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin der Einwand des Eigenkapitalersatzes zu erheben sei. In einer notariellen Vereinbarung vom 10. M344rz 2005 zwischen den an diesen Vorg344ngen beteiligten Gesellschaften und Personen erkannte auch der Rechtsbeschwerdegegner die Rechtm344337igkeit und Wirksamkeit der Versteige-rung ausdr374cklich an (247 5 des sogenannten settlement agreement). Als Gegen-leistung f374r dieses Anerkenntnis lie337 sich der Rechtsbeschwerdegegner f374r die Insolvenzmasse der Schuldnerin durch weitere notarielle Vereinbarung vom selben Tage (compensation agreement) von der wirtschaftlich an dem settle-ment agreement interessierten Insolvenzgl344ubigerin K. Ltd. zwei Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von 50 Mio. 200 gew344hren. Das Verteilungsguthaben der K. Ltd. und einer weiteren Insolvenz-gl344ubigerin aus dem Schlussverzeichnis der Schuldnerinsolvenz, welche in das compensation agreement einbezogen wurde, sollte der Rechtsbeschwerdegeg-ner durch 334bertragung der genannten Inhaberschuldverschreibungen erf374llen. Auf diesem Wege gelang es dem Rechtsbeschwerdegegner, die nach Beendi-gung des Insolvenzverfahrens verbleibenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin um den Nennbetrag dieser Schuldverschreibungen zu verringern. 2 Zur Grundlage der im vorliegenden Verfahren streitigen Festsetzung der Verwalterverg374tung machte der Rechtsbeschwerdegegner au337er den vorhan-denen Barmitteln auch die Nennbetr344ge der genannten Inhaberschuldver-schreibungen. Das Amtsgericht hat die Verg374tung des Rechtsbeschwerdegeg-ners antragsgem344337 auf 2.414.180,91 200 nebst pauschalierten Auslagen von 7.000 200 und zu erstattender Umsatzsteuer von 387.388,95 200, zusammen auf 2.808.569,86 200 festgesetzt. 3 - 4 - Hiergegen hat sich die fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin gewendet, mit der sie erstrebt hat, die Betr344ge der Inhaberschuld-verschreibungen bei der Berechnungsgrundlage der Verwalterverg374tung au337er Betracht zu lassen und diese dementsprechend einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer auf 480.209,39 200 herabzusetzen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Herabset-zungsantrag weiter. 4 II. Das Landgericht hat angenommen, dass die von der K. Ltd. begebenen Inhaberschuldverschreibungen realisierbare Werte verk366rper-ten, so dass sie vom Amtsgericht zu Recht in die Berechnungsgrundlage der Verwalterverg374tung einbezogen worden seien. Dazu legt die nach den 247247 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine erheblichen Zul344ssigkeitsgr374nde (247 574 Abs. 2 ZPO) dar. 5 1. Ohne Bedeutung ist die Auffassung des Rechtsbeschwerdegegners aus den Vorinstanzen, die Schuldnerin k366nne mangels Beanstandung der Schlussrechnung im Schlusstermin gegen die dort festgestellte Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage der Verwalterverg374tung keine Einwendungen mehr erheben. Auf diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Beschwerdeentschei-dung nicht gest374tzt. 6 - 5 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten allgemeinen Fragen an-geblicher Rechtsfortbildung bed374rfen anl344sslich der streitigen Verg374tungsfest-setzung keiner Antwort. Im Ergebnis nicht anders liegt dies bei der zur Begr374n-detheit des Rechtsmittels erhobenen R374ge, das Beschwerdegericht habe 247 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV verletzt. Hier behauptet die Rechtsbeschwerde zwar nicht ausdr374cklich, dass die Beschwerdeentscheidung unausgesprochen auf dem Obersatz beruhe, Forderung und Gegenforderung m374ssten sich aufrechenbar gegen374berstehen, um lediglich mit dem Verrechnungs374berschuss zugunsten der Masse in die Berechnungsgrundlage der Verwalterverg374tung einbezogen zu werden. Sie stellt diese im Schrifttum einhellig bejahte Auslegung (vgl. etwa Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 1 Rn. 79; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 168; Graeber, Verg374tung im Insol-venzverfahren von A-Z Rn. 59; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. InsVV 247 1 Rn. 16; HmbKomm-InsO/B374ttner, 3. Aufl. InsVV 247 1 Rn. 16; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl. InsVV 247 1 Rn. 23; Eickman/Prasser in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO InsVV 247 1 Rn. 43; Hess, Insolvenzrecht InsVV 247 1 Rn. 36; Nerlich/R366mermann/ Madert, InsO InsVV 247 1 Rn. 8), zu welcher der Bundesgerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen hat, jedoch ausdr374cklich zur 334berpr374fung und beruft sich damit auf die Grunds344tzlichkeit der vom Beschwerdegericht stillschweigend zugrunde gelegten Rechtsauslegung. Insoweit ist die angeblich grunds344tzliche Rechtsfrage von der Rechtsbeschwerdebegr374ndung wohl noch hinreichend be-zeichnet. Es fehlen indes die gleichfalls notwendigen Ausf374hrungen dazu, in-wieweit der genannte Rechtsgrundsatz umstritten oder seine Berechtigung ob-jektiv zweifelhaft ist. Ohne derartige Ausf374hrungen ist die Grundsatzbedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 7 Tats344chlich ist auch nicht zweifelhaft, dass 247 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur dann eingreift, wenn sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar oder 8 - 6 - sonst f374r den Insolvenzgl344ubiger verrechenbar gegen374berstehen. Nur dann kann aus den gegen374berstehenden Forderungen ein 334berschuss gezogen wer-den. Und nur dann gew344hrt die Aufrechnungslage dem Insolvenzgl344ubiger eine bevorzugte, einem Absonderungsrecht 344hnliche Rechtsposition (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1960 - II ZR 95/58, WM 1960, 720, 721 unter 3, b; v. 24. M344rz 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046 unter 1, c; v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZInsO 2007, 1107, 1109 unter II. 1. b, cc), die ebenso wie nach 247 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV die Anwendung des 334berschussprinzips bei der Be-rechnungsgrundlage rechtfertigt. Im Beschwerdefall standen sich Forderung und Gegenforderung nicht aufrechenbar gegen374ber, weil die Insolvenzmasse die in den Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Forderungen erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte (siehe 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 3. Verfahrensgrundrechte der Rechtsbeschwerdef374hrerin sind in den Tat-sacheninstanzen nicht verletzt worden. Auf Vorbringen zu hypothetischen Ent-wicklungen, nach denen die Inhaberschuldverschreibungen nicht verpflichtend geworden w344ren, brauchte das Beschwerdegericht mangels Entscheidungser-heblichkeit nicht einzugehen. 9 Die fehlende Er366rterung eines Abschlages gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch das Beschwerdegericht l344sst nicht darauf schlie337en, dass entspre-chendes Vorbringen der Rechtsbeschwerdef374hrerin nicht zur Kenntnis genom-men worden ist. Denn dieses Vorbringen war f374r den Abschlagstatbestand un-erheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die begebenen Inhaberschuldver-schreibungen sich nur von Juni bis August 2005 in den H344nden des Insolvenz-verwalters befanden. Denn die Masse umfasste bis zum 10. M344rz 2005 die Rechtsposition, die der Insolvenzverwalter erst an diesem Tage durch 247 5 des 10 - 7 - settlement agreements aufgegeben hat und die von der wirtschaftlich an der Verwertung der Absonderungsrechte interessierten Insolvenzgl344ubigerin mit dem Versprechen des compensation agreements vom gleichen Tage abgegol-ten wurde. Dass die Mitwirkung an dem Zustandekommen dieser Vereinbarun-gen an den Insolvenzverwalter geringe Anforderungen gestellt habe, hat die Rechtsbeschwerdef374hrerin selbst nicht behauptet. Nach Aktenlage, auf die sich das Beschwerdegericht bezogen hat, war das Gegenteil der Fall. 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 11 Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Raebel Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 15.08.2005 - 71 IN 453/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 T 474/05 -
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