BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steu-ererkl344rung ben366tigter Unterlagen. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. Dezember 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. Novem-ber 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Verwalter bestellt. 1 Der Verwalter forderte den Schuldner mehrfach unter Fristsetzung auf, eine Steuererkl344rung f374r das Jahr 2003 bei dem zust344ndigen Finanzamt einzu- 2 - 3 - reichen. Am 14. Oktober 2004 teilte der Schuldner dem Verwalter mit, seine Einkommensteuererkl344rung f374r das Jahr 2003 am selben Tag bei dem zust344n-digen Finanzamt unter Verwendung des ELSTER-Verfahrens abgegeben zu haben. Auf sein Ersuchen, ein etwaiges Steuerguthaben der Masse zu erstat-ten, teilte das Finanzamt dem Verwalter am 30. November 2004 mit, dass eine Einkommensteuererkl344rung des Schuldners nicht eingegangen sei. Mit Fristset-zungen verbundene Anfragen des Verwalters an den Schuldner, ob er seine Einkommensteuererkl344rung zwischenzeitlich eingereicht habe, blieben ohne Reaktion. Schlie337lich legte der Verwalter eine Ablichtung der ihm von dem Schuldner 374bermittelten Einkommensteuererkl344rung dem Finanzamt mit der Bitte vor, diese Kopie als Steuererkl344rung zu behandeln. In der Folgezeit wurde seitens der Finanzverwaltung eine Steuererstattung von 202,86 200 an die Masse ausgezahlt. Im Schlusstermin vom 15. Februar 2005 beantragte der Gl344ubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374ndigt. Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Landgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 3 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 7, 6 Abs. 1 InsO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Auf-hebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 4 - 4 - 1. Das Landgericht meint, dem Schuldner k366nne eine Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht deshalb angelastet werden, weil er trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererkl344rung eingereicht habe. Denn nicht der Schuld-ner, sondern der Verwalter sei zur Abgabe der Steuererkl344rung in Bezug auf die Insolvenzmasse verpflichtet. Der Schuldner bleibe zwar verpflichtet, dem Ver-walter die f374r die Erstellung der Steuererkl344rung erforderlichen Unterlagen zur Verf374gung zu stellen. Er sei jedoch seitens des Verwalters und des Amtsge-richts nicht zur Abgabe entsprechender Unterlagen, sondern zur Einreichung der Steuererkl344rung aufgefordert worden. Die Nichtvorlage der Unterlagen k366n-ne nicht als grob fahrl344ssig eingestuft werden, weil der Schuldner wegen des mehrfachen Hinweises auf die Erforderlichkeit der Einreichung einer Steuerer-kl344rung davon ausgehen durfte, nicht zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet zu sein. Dem Schuldner sei jedoch die Restschuldbefreiung zu verwehren, weil er gegen374ber dem Verwalter wahrheitswidrig behauptet habe, die Steuererkl344rung bei dem Finanzamt abgegeben zu haben. Durch diese Behauptung habe er den Verwalter davon abgehalten, selbst die Steuererkl344rung bei dem Finanzamt einzureichen. Insoweit habe der Schuldner zumindest grob fahrl344ssig gehan-delt. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Da den Schuldner nach Insolvenzer366ffnung keine Ver-pflichtung zur Erstellung einer Einkommensteuererkl344rung traf, kann aus sei-nem Verhalten nach den bislang getroffenen Feststellungen ein Versagungs-grund im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. 6 a) Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verlet-zung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also nach der Insolvenzordnung, voraus. Die Nichterf374llung einer Anordnung kann 7 - 5 - nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift f374hren, wenn die erteilte Auflage rechtm344337ig gewesen ist, also selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprach (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983). b) Der Verwalter hat gem344337 247 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erf374llen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Ver-waltungsbefugnis des Verwalters (247 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insol-venzmasse (247247 35, 36 InsO) geh366rende Verm366gen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06, WM 2007, 1340, 1341 Rn. 9). Demgem344337 hatte der Verwalter auch im Streitfall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nach-zukommen und f374r ihn eine Einkommensteuererkl344rung bei dem Finanzamt einzureichen (BFH, Urt. v. 23. August 1994 - VII R 143/92, ZIP 1994, 1969, 1970; vgl. BGHZ 74, 316, 318; 160, 176, 178). Da der Schuldner durch die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsf344higkeit verliert (K374bler in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 155 Rn. 81), kann nur der Verwalter f374r ihn eine Steuererkl344rung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Ver-walters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuerer-kl344rung notwendigen Unterlagen verpflichtet (HmbKomm/InsO-Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 34). 8 aa) War der Schuldner folglich nicht gehalten, eine Einkommensteuerer-kl344rung zu verfassen, kann aus der Missachtung entsprechender Auflagen des Verwalters - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - ein Versagungs-grund im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. Der Ver-walter kann sich seiner origin344ren Verpflichtung zur Abfassung der das Schuld-nerverm366gen betreffenden Steuererkl344rung nicht durch eine entsprechende Aufforderung an den Schuldner entledigen und darf folglich nicht auf Zusagen 9 - 6 - des Schuldners vertrauen, die Steuererkl344rung selbst bei dem Finanzamt einzu-reichen. bb) Ein Versagungsgrund kann entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass der Schuldner wahrheitswid-rig die Abgabe der Steuererkl344rung an das Finanzamt versichert hat. Ein Ver-sagungsgrund ist zwar gegeben, wenn der Schuldner dem Verwalter wahr-heitswidrig verspricht, ihm die Steuererkl344rung zu 374bersenden, und dadurch den Verwalter an der Geltendmachung von Steuererstattungsanspr374chen hin-dert (LG M366nchengladbach ZInsO 2005, 104; zustimmend HmbKomm/Streck, aaO; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 290 Rn. 48a). Der Schuldner hat jedoch mit seiner Erkl344rung den Verwalter ersichtlich nicht davon abhalten wollen, selbst eine Steuererkl344rung bei dem Finanzamt einzureichen. Denn der Schuldner hat den Verwalter durch die - von dem Beschwerdegericht nicht ber374cksichtigte - 334bersendung einer Kopie der Steuererkl344rung tats344chlich in den Stand versetzt, gegen374ber dem Finanzamt durch Abgabe einer Steuererkl344rung t344tig zu werden und einen Erstattungsbetrag zu realisieren. 334berlie337 der Schuldner dem Ver-walter eine ohne weiteres zur Verwirklichung des Steuererstattungsanspruchs geeignete Steuererkl344rung, erscheint es 374berdies naheliegend, dass die ver-sprochene Einreichung der Steuererkl344rung durch den Schuldner nur verse-hentlich unterblieben ist. Selbst wenn man hier von einer Pflichtwidrigkeit des Schuldners ausgeht, handelt es sich mit R374cksicht auf das grunds344tzlich unbe-rechtigte Verlangen des Verwalters, eine Steuererkl344rung bei dem Finanzamt einzureichen, um einen unwesentlichen Versto337, der f374r sich genommen nicht die Versagung der Restschuldbefreiung tr344gt (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003, aaO S. 982; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f; v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). 10 - 7 - c) Allerdings k366nnte der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eingreifen, falls eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners die Annahme rechtfertigt, dass er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seines Steuererstattungsanspruchs zu verhindern suchte. 11 aa) Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat der Verwalter den Beschwerdef374hrer zun344chst wiederholt aufgefordert, eine Lohnsteuerkarte nebst erg344nzender Unterlagen einzureichen, damit er - der Verwalter - eine Steuererkl344rung fertigen kann. Dieser Aufforderung ist der Schuldner nicht nachgekommen, sondern hat in dem eigens zwecks Auskunfts-erteilung vor dem Amtsgericht anberaumten Anh366rungstermin seinerseits die Bereitschaft ge344u337ert, eine Steuererkl344rung bei dem Finanzamt einzureichen und dem Verwalter eine Ablichtung zu 374bersenden. 12 bb) Bei dieser Sachlage durften Gericht und Verwalter ausnahmsweise auf die Einreichung einer Steuererkl344rung durch den Schuldner bei dem Fi-nanzamt vertrauen. Der Schuldner war offenbar wiederholt der Verpflichtung, dem Verwalter die zur Fertigung der Steuererkl344rung ben366tigten Unterlagen zur Verf374gung zu stellen, nicht nachgekommen. Weitergehenden Anordnungen ent-zog sich der Schuldner durch die Versicherung, selbst die Steuererkl344rung bei dem Finanzamt einzureichen. Gibt der Schuldner in einer solchen Konstellation gleichwohl die Steuererkl344rung tats344chlich nicht ab, muss er sich bei wertender Betrachtung so behandeln lassen, wie wenn er dem Verwalter die zur Fertigung der Steuererkl344rung ben366tigten Unterlagen nicht 374berlassen h344tte. Der Schuld-ner kann den Verwalter nicht auf die ihm obliegende Verpflichtung, die Steuer-erkl344rung zu fertigen, verweisen, wenn er ihm trotz der Zusage, selbst die Steu- 13 - 8 - ererkl344rung einzureichen, die entsprechenden Unterlagen vorenth344lt. In der un-terlassenen Einreichung der Steuererkl344rung k366nnte darum in Verbindung mit der Vorenthaltung der f374r die Einreichung der Steuererkl344rung erforderlichen Unterlagen eine fortw344hrende Verweigerung von Mitwirkungspflichten liegen. cc) Die Zur374ckverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, in-soweit erg344nzende Feststellungen zu treffen. Ebenso kann der Schuldner auf sein Vorbringen zur374ckkommen und es unter Beweis stellen, die Steuerkl344rung tats344chlich bei dem Finanzamt eingereicht zu haben. Rechtfertigt das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererkl344rung nicht 14 - 9 - die Versagung der Restschuldbefreiung, wird das Beschwerdegericht die bisher offen gelassene Frage zu kl344ren haben, ob die Missachtung einer Ratenzah-lungsvereinbarung durch den Schuldner einen Versagungsgrund bildet. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 - LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -
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