BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 2 B, 247 575 Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Einlegungs- und Begr374ndungsfrist f374r eine Rechtsbeschwerde, l344uft die Frist f374r deren Begr374ndung ab der Bekanntgabe der Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, f374r BGHZ 173, 14). BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Gr374nde: I. Dem Schuldner wurde die von dem Amtsgericht angek374ndigte Rest-schuldbefreiung auf die sofortige Beschwerde eines Gl344ubigers durch Be-schluss des Landgerichts vom 3. April 2007 - ihm zugegangen am 10. Mai 2007 - versagt. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen am 9. Juni 2007 ein-gegangenen Antrag durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung f374r die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gew344hrt und Rechtsanw344ltin Dr. Genius-Devime beigeordnet. Im An-schluss an die am 17. Oktober 2007 erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an den Schuldner hat seine Verfahrensbevollm344chtigte durch Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und ohne weitere Begr374ndung 1 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf am 28. Januar 2008 zu-gegangenen Hinweis des Berichterstatters, dass eine Begr374ndung der Rechts-beschwerde nicht vorliege und darum eine Verwerfung des Rechtsmittels beab-sichtigt sei, hat der Schuldner am 11. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374ndungsfrist beantragt und das Rechtsmittel gleichzeitig begr374ndet. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Frist f374r die Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil der Schuldner beide Fristen ohne Verschulden nicht gewahrt hat (247247 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, 247 575 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Einlegungsfrist ist begr374ndet. 3 Mit der am 17. Oktober 2007 bewirkten Zustellung des Senatsbeschlus-ses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanw344ltin Dr. Genius-Devime ist das Hindernis f374r die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist entfallen (247 234 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungs-frist f374r die Einlegung eines Rechtsmittels betr344gt zwei Wochen (247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbe-schwerde eingelegt. Im Blick auf die wegen seiner Verm366genslosigkeit ver- 4 - 4 - s344umte Einlegungsfrist ist dem Schuldner folglich Wiedereinsetzung zu gew344h-ren. 2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde statt-zugeben. Eine Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ist zwar erst durch den Schriftsatz vom 11. Februar 2008 und damit nach Ende der am 17. Oktober 2007 in Lauf gesetzten Monatsfrist (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erfolgt. Die Frist f374r die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde wurde entgegen der Auffassung des Schuldners mit der Zustellung des Beschlusses 374ber die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und nicht erst mit der (durch die vorliegende Entscheidung be-wirkten) Gew344hrung von Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Einle-gungsfrist ausgel366st. Die Vers344umung der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist beruht aber nicht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollm344chtigten, weil der Senat in einem anderen Verfahren (IX ZB 142/07) noch die Ansicht vertre-ten hatte, dass die Begr374ndungsfrist auch f374r eine Rechtsbeschwerde erst mit der Gew344hrung von Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Einlegungs-frist beginnt. 5 a) Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die einmonatige Frist zur Begr374ndung der Berufung (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung, sondern ab der Gew344h-rung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Einlegungsfrist in Gang gesetzt. Bei einem fr374heren Fristbeginn w374rde die un-bemittelte im Vergleich zu einer bemittelten Partei benachteiligt, weil deren An-walt ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung unter Einschluss der Einle-gungsfrist faktisch einen Zeitraum von zwei Monaten f374r die Fertigung der Be-gr374ndung (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aussch366pfen kann. Da erst nach Einle- 6 - 5 - gung einer Berufung Veranlassung f374r ihre Begr374ndung besteht, ist 247 234 Abs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittel-ten Berufungskl344gern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszu-legen, dass die Ursache der Verhinderung f374r die Einreichung der Berufungs-begr374ndung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Ent-scheidung 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungsfrist (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354 ff, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 173, 14). b) Diese Grunds344tze sind auf die Bestimmung der Rechtsbeschwerde-begr374ndungsfrist im Rahmen von Wiedereinsetzungsantr344gen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht 374bertragbar. Vielmehr l344uft die Begr374ndungsfrist mit Bekanntgabe der Entscheidung 374ber die Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe. 7 aa) Im Unterschied zur Berufung (und Revision) ist bei der Rechtsbe-schwerde nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begr374ndungsfristen zu differenzieren. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde in-nerhalb eines Monats sowohl einzulegen (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begr374nden (247 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Mit der Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe entf344llt folglich das Hindernis f374r die Einhaltung der beiden gleich laufenden Fristen. Die Einlegung muss innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Begr374ndung innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden. Damit wird - was Ziel der Einf374hrung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks. 15/1508 S. 17) - eine unbemittelte Partei im Blick auf die L344nge der Begr374n-dungsfrist einer bemittelten Partei exakt gleichgestellt. 8 - 6 - bb) W374rde die Begr374ndungsfrist erst mit der Gew344hrung der Wiederein-setzung gegen die Vers344umung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), w344re eine unbemittelte erheblich g374nstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die Begr374ndungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspr344che, sondern deutlich sp344ter anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19). Abweichend von den Rechtsmitteln der Berufung und Revision besteht bei einer Rechtsbe-schwerde f374r eine bemittelte ebenso wie eine unbemittelte Partei bereits w344h-rend der gesamten Dauer der Einlegungsfrist Anlass zur Fertigung der Be-schwerdebegr374ndung. Erleidet die unbemittelte Partei durch den an die Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe ankn374pfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer bemittelten Partei keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn von Einlegungs- und Begr374ndungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. BGH aaO Rn. 22 f). 9 3. Dem Schuldner ist trotz Nichtbeachtung der Begr374ndungsfrist Wieder-einsetzung zu bewilligen. Denn in einem anderen Verfahren des Senats (IX ZB 142/07) wurde angenommen, dass die Frist f374r die Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Einlegungsfrist l344uft. Da der Schuldner und seine Verfahrens-bevollm344chtigte auf eine solche Handhabung auch in vorliegender Sache ver-trauen durften, lag bis zur Mitteilung des Berichterstatters kein Verschulden vor. 10 - 7 - Anschlie337end wurde das Rechtsmittel binnen der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begr374ndet, so dass auch Wiedereinsetzung gegen die schuldlose Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist zu gew344hren ist. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 - LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -
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