BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 26. Oktober 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zur374ckgegeben zur Entscheidung 374ber den Antrag des Schuldners auf Wiedereinset-zung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2009. Gr374nde: 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsich-tigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2009 ging erst nach Ablauf der zweiw366chigen Beschwerdefrist (247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 247 4d InsO) beim Amtsgericht ein. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde daher zu Recht als unzul344ssig verworfen. 1 - 3 - 2. Allerdings wird das Landgericht noch 374ber den Wiedereinsetzungsan-trag des Schuldners zu befinden haben. Im Rahmen seines Prozesskostenhil-feantrags hat der Schuldner gegen374ber dem Bundesgerichtshof dargelegt, er habe mit einem in Mehrfertigung vorgelegten Schreiben an das Amtsgericht Freiburg vom 4. Juni 2009 die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bean-tragt. Sollte beim Amtsgericht kein Eingang dieses Schreibens festzustellen sein, so hat der Schuldner jedenfalls nun einen Wiedereinsetzungsantrag ge-stellt, welcher an das zust344ndige Landgericht (247 237 ZPO) weiterzuleiten ist. 2 An der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde, auf welche sich der hier gegenst344ndliche Prozesskostenhilfeantrag bezieht, 344n-dert der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nichts. Sollte dem Schuldner Wieder-einsetzung gew344hrt werden, so h344tte das Landgericht zun344chst in der Sache 374ber die sofortige Beschwerde zu entscheiden und der mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde anzugreifende Beschluss vom 13. Juli 2009 w374rde gegens-tandslos. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag hingegen erfolglos bleiben, 3 - 4 - so best374nde die Vers344umung der Beschwerdefrist und damit die fehlende Er-folgsaussicht einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009 fort. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 8 IK 390/05 - LG Freiburg, Entscheidung vom 13.07.2009 - 3 T 215/09 -
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