BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/10 vom 6. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 6. Oktober 2010 beschlossen: Die Sache wird an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe zur weiteren Sachbehandlung zur374ckgegeben. Gr374nde: Dem Antrag des Beklagten vom 30. Juli 2010 kann nicht entnommen werden, dieser habe beim Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragen wollen. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, dass dieser 374berhaupt eine Rechtsbe-schwerde hat einlegen wollen. Zwar erfordert die Einlegung einer Rechtsbe-schwerde nicht die ausdr374ckliche Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde", sofern sich aus dem Schreiben der Partei nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt, dass eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht be-gehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Vorliegend ist jedoch weder aus dem Schreiben vom 30. Juli 2010 noch aus sonstigen Umst344nden zu entnehmen, dass der Beklagte die 374bergeordnete In-stanz hat anrufen wollen. 1 - 3 - Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist daher in der Weise auszulegen, dass die Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist bean-tragt wird. 334ber diesen Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zu entscheiden (247 237 ZPO). 2 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 C 55/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2009 - 9 S 342/09 -
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