BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 197/11 vom 10. Oktober 201 3 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 152, 155, 161; BGB §§ 1123, 1124 Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschr änkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet. InsO §§ 49, 89; ZPO § 829 Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfä n dung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auske h- rung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig. BGH, Beschluss vom 10. Oktob er 2013 - IX ZB 197/11 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch de n Richter Vill, die Richt e- rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer , Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 201 3 beschlossen: Die Rechtsbes chwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich g e- gen die Schuldnerin zu 1 richtet. Auf die weitergehenden Recht s- mittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsg erichts Dresden - Vollstreckungsab - teilung - vom 10. August 2010 gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1 sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten. Von den gerichtlichen Ko s- ten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde fallen ihr 95 v.H. zur Last. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 77.382,44 festgesetzt, wovon 73.513,32 gegenüber der Schuldnerin zu 1 entfallen. - 3 - Gründe: I. Die Vollstreckungsg läubigerin ließ wegen einer Teilforderung von 100.000 Mai 2010 die Fo r- derungen der Schuldnerinnen zu 1 und 2 gegen den vormaligen Zwangsverwa l- ter ihrer Grundstücke aus dem Verfahren 519 L 313/00 des Amtsgeri chts Dre s- den pfänden. Dieses Verfahren war infolge der Antragsrücknahme der Vollstr e- ckungsgläubigerin aufgehoben worden. Der Aufhebungsbeschluss w ar den B e- teiligten am 4. und 5. Februar 2010 zugestellt worden . Die Schuldnerin zu 1 ist die Verwalterin i n dem am 14. März 2007 eröf f- neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin M . H . . Auf ihre Erinnerung hob das Amtsgericht mit Wirkung ab Rechtskraft die angeordnete Pfändung insgesamt wieder auf. Die hiergegen gerichte te B eschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Vollstreckungsgläubig e- rin ihren Antrag weiter, die Erinnerung zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Soweit die angeordnete Pfändung auch gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben worden ist, muss die dagegen gerichtete B e- schwerde Erfolg haben. Einwendungen der Schuldnerin zu 2 oder ihres Tre u- händers gegen die se Pfändung gemäß § 89 Abs. 3 InsO, § 793 ZPO sind nicht 1 2 3 - 4 - erhoben worden. Eine § 357 StPO entsprechende Rechtsmittelerstreckung fi n- det in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner nicht statt. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Pfä ndung des A n- spruchs der Insolvenzmasse auf den Kassenbestand der aufgehobenen Zwangsverwaltung verstoße gegen § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläub i- gerin könne sich bei dieser Pfändung nicht auf ihre Briefgrundschuld an dem vormals zwangsverwalteten Gr undstück und die Verteilungsgrundsätze der Zwangsverwaltung stützen. Mit der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwa l- tung habe sich die Vollstreckungsgläubigerin gerade der Möglichkeit begeben, deren Er träge als abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO zuge teilt zu e r- halten. Die anderweit vertretene Ansicht, für einen absonderungsberechtigten Gläubiger könne auch der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Zwangsverwalter auf Herausgabe des Überschusses nach Aufhebung des Ve r- fahrens ohne Verstoß gegen § 8 9 Abs. 1 InsO gepfändet werden, könne insb e- sondere dann nicht überzeugen, wenn , wie hier, ein anderer Gläubiger die Zwangsver waltung betrieben habe. 2. Dieser Teil der Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand, obwohl die Annahme , ein ander er Gläubiger habe die Zwangsverwaltung betrieben, nicht zutrifft. a) Die Zwangsverwaltung ist von der Rechtsvorgängerin der Vollstr e- ckungsgläubigerin beantragt worden. Diese hat nach Abtretung der Ansprüche und Rechte als Zessionarin den Antrag auf Zwa ngsverwaltung wirksam zurüc k- genommen. Diese Antragsrücknahme war auch uneingeschränkt, wie das B e- schwerdegericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegt hat ( vgl. zur Beschränkungsmöglichkeit der Antragsrücknahme BGH, Beschluss vom 10. Ju - 4 5 6 - 5 - li 2008 V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 1 3 f ). Insbesondere ist sie nicht nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse erklärt worden. Der vormalige Zwangsverwalte r und Pfändungsdrittschuldner du rfte daher die vorhandene Zwangsverwaltungsma s- se nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte des Teilungsplanes waren nicht mehr zu leisten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, ZInsO 2012, 43 Rn. 18; anders zu den öffentlich en Lasten Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 161 Rn. 11). b) Entgegen der Ansicht, welch e die Rechtsbeschwerde vertritt , würde nach uneingeschränkter Aufhebung der Zwangsverwaltung somit eine gleic h- wohl zulässige Pfändung des Anspruchs der Insolvenzverwal terin auf Erlösau s- kehr gegen den Zwangsverwalter die vom Beschwerdegericht richtig erkannte Gefahr heraufbeschwören, dass die Insolvenzmasse entgegen § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG um die noch nicht berichtigten öffentlichen Lasten und la u- fenden Kosten de s Grundstück s während der Zwangsverwaltungsdauer g e- schmälert würde, wie der Senat in seinem B eschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 Rn. 9) dargelegt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, von dem Grundsatz abzurücken, dass nach Eröffnung des I nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr z u- lässig ist. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge zuvor von einem Zwangsve r- walter eingezogen w orden sind , infolge Aufhebung der Zwangsverwaltung nunmehr uneingeschränkt der Insolvenzmasse zustehen und in diesen Herau s- gabeanspruch der Insolvenzverwalterin vollstreckt werden soll. c) Mit dem Gesetz unvereinbar ist auch die im Schrifttum heute vor her r- schende Ansicht, trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung seien Grundstück s- 7 8 - 6 - nutzungen weiter mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger beha f- tet, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden. Die Grundpfandgläubiger seien daher au ch in der Insolvenz des vormaligen Verfa h- rensschuldners für den Herausgabeanspruch gegen den vormaligen Zwang s- verwalter absonderungsberechtigt (LG Freiburg, RPfleger 1988, 422; Dassler/ Schiffhauer/Engels, ZVG, 14. Aufl., § 152 Rn. 254; Stöber, ZVG, 20. Au fl., § 152 Anm. 17.1; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 152 Rn. 64; Steiner/ Hage - mann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rn. 185; zweifelnd Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 155 Rn. 8 mit Nachweisen zur älteren Gegenmeinung). Das verkennt die entscheidende Wirkung der B e- schlagnahme. Wird Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Grun d- pfandgläubigers in Beschlag genommen worden ist, so ist die Verfügung ihm gegenüber nach § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Die Erstreck ung des Grundpfandrechts auf die Miet - oder Pachtforderung gemäß § 1123 Abs. 1 BGB erlischt. Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem ei n- gezogenen Erlös nach Maßga be der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsve r- waltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwang s- verwalteten Grundbesitzes frei. Die hypothekarische Pfandhaft des Erlöses z u- gunsten der beteiligten Verfahrensgläubiger erlischt ebenso wie ein Pfändung s- pfandrecht nach Aufhebung der Pfändungsanordnung. Der äußere Tatbestand, dass der vormalige Zwangsverwalter die eingezogenen Mieten zunächst noch in Händen hat, ist rechtlich für die Stellung der Gläubiger ohne Bedeutung, wenn keine Verteilung dieser Masse nach den §§ 155, 156 ZVG vorbehalten und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten geblieben ist. 9 - 7 - Hiernach stand die Vollstreckungsgläubigerin zur Zeit ihrer Pfändung des Herausgabeanspruchs der Insolvenzverwalterin gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf den Erlösüberschuss weder an diesem Anspruch selbst noch an dessen Gegenstand ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO zu. Die Forderungspfä ndung sollte ein solches Recht vielmehr erst begründen. Dem stand § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die Vollstreckungsgläubigerin hätte, um dieses Ergebnis zu vermeiden, die Zwangsverwaltung nur mit Wirkung für die Zuk unft und unter Vorbehalt ihres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts aufheben lassen dürfen. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2010 - 583 M 3410/10a - LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2011 - 2 T 703/10 - 10 11
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