ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB197.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 197/18 vom 17. Oktober 2018 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling un d die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kos ten des weiteren Beteiligten zu 2 we r- den der Staatskasse auferlegt. W ert: 5.000 Gründe: Nachdem die Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG . Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 307 FamFG. Es besteht Anlass, der Staatskasse di e außergerichtlichen Kosten des Beteiligte n zu 2 aufzuerlegen. Dessen Rechtsbeschwerde hätte schon de s- halb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Instanzgerichte der Betroffenen entge gen § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt haben, obwohl das Amtsgericht die Betreuung auf einen Aufgabenkreis e r- streckt hatte, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Leb en s- gestaltung der Betroffenen umfasste (vgl. Senatsbe schluss vom 23. August 2017 XII ZB 611/16 FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 f. mwN). Dass ein Interesse 1 2 3 - 3 - der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht, hat das Landgeric ht nicht festgestellt. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 28 XVII 1219/17 - LG Würzburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 3 T 614/18 -
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