BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 198/02 vom2. April 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch dieRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:1.Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zu-rückgewiesen.2.Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des20. Zivilsenats - Familiensenat - (Einzelrichter) des Oberlan-desgerichts Dresden vom 16. Oktober 2002 aufgehoben, soweitin ihm die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß desAmtsgerichts - Familiengericht - Auerbach vom 21. Juni 2002zurückgewiesen worden ist.Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Gründe: Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuwei-sen, weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidungüber den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsa-che anhängig ist.Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er dieRechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unter- - 3 -liegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom 13. März2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Be-schwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachtenhaben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat undProzeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-gung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärungdurch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. BGH Beschluß vom21. November 2002 - V ZB 40/02 - BB 2003, 496).GerberSprick Weber-Monecke WagenitzAhlt
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