BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 2, 247 551 Abs. 2, 247 224 Abs. 3, 247 222 Abs. 2 Wird die Frist zur Begr374ndung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert und f344llt der letzte Tag der urspr374nglichen Frist auf einen Sonn-tag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verl344ngerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des n344chstfolgenden Werktages (Best344tigung von BGHZ 21, 43, 44). BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 3 als unzul344ssig verwor-fen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 36.492,31 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagten Anspr374che nach dem Anfech-tungsgesetz geltend. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 25. M344rz 2004 antragsgem344337 verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten am 29. M344rz 2004 zugestellt. Hiergegen haben die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der 29. Mai 2004 war der Samstag vor Pfingsten. Mit am 1. Juni 2004 beim Beru-fungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die Be- 1 - 3 - rufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat zu verl344ngern. Durch Verf374gung des Vorsitzenden vom 2. Juni 2004 wurde dem entsprochen. Am 1. Juli 2004 wies die Gesch344ftsstelle des zust344ndigen Berufungsse-nats den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbe-gr374ndungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe. Die Beru-fungsbegr374ndung ging am 2. Juli 2004 zwischen 00.07 Uhr und 00.12 Uhr beim Berufungsgericht - mit auf 2. Juli 2004 datierten Schriftsatz - ein. 2 In seiner Verf374gung vom 2. Juli 2004 best344tigte der Vorsitzende die Rechtsansicht der Gesch344ftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegr374n-dungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351. Zugleich wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist aber auch bei anderweitiger Berechnung (Fristablauf zum 1. Juli 2004) nicht eingehalten worden sei. Mit am 14. Juli 2004 beim Berufungsgericht eingegan-genen Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt. 3 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2004 das Wie-dereinsetzungsgesuch zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 3 als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend machen, die h366chstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Fristberechnung bei Berufungsbegr374ndungsverl344nge-rungsgesuchen nach 247 520 Abs. 2 ZPO sei nach den vom OLG Rostock entwi-ckelten Rechtsgrunds344tzen zu beantworten. Die Berufungsbegr374ndungsfrist sei danach zum 29. Juni 2004 abgelaufen. Im Hinblick auf die mehrheitlich vertre-tene Auffassung, wonach der Fristablauf erst zum 1. Juli 2004 geendet habe, 4 - 4 - treffe den Prozessbevollm344chtigten kein Verschulden, so dass sich das Wie-dereinsetzungsbegehren als begr374ndet erweise. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 5 Auch im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beru-fung als unzul344ssig (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) m374ssen die Zul344ssigkeitsvor-aussetzungen nach 247 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 6 Entgegen der Ansicht der Beklagten weist die vorliegende Fallgestaltung weder grunds344tzliche Bedeutung auf noch sind die Voraussetzungen zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben. 7 Die hier im Vordergrund stehende Frage, welche Grunds344tze f374r die Fristberechnung bei Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag gelten, ist nicht kl344rungsbed374rftig im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach BGHZ 21, 43, 44 ist ma337geblich, dass der verl344ngerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des n344chstfolgenden Werktages beginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM 247 765 Nr. 1 BGB). Dieser Grundsatz, dem das Berufungsgericht im angefochtenen Be-schluss gefolgt ist, hat sich bew344hrt und wird auch im Schrifttum einhellig gebil-ligt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. 247 224 Rn. 10; Musie-lak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 520 Rn. 15; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO 22. Aufl. 247 224 8 - 5 - Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. 247 520 Rn. 14; Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 224 Rn. 9; Z366ller/Gummer/He337ler aaO 247 520 Rn. 25). F374r eine Rechtsprechungs344nderung ist bereits aus Kontinuit344tsgr374nden kein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222). Die entgegenstehende Ent-scheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angef374hrten Schrifttum 374bereinstimmend f374r unzutreffend erachtet. Sie ist als vereinzelt ge-bliebene abweichende Stimme nicht geeignet, eine bereits seit langem gekl344rte Rechtsfrage erneut in Frage zu stellen (vgl. Musielak/Ball aaO 247 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/Kayser, ZPO 247 543 Rn. 8). 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 25.03.2004 - 1 O 384/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 04.08.2004 - 2 U 55/04 -
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