BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/05 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 54 Nr. 2, 247 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV 247247 4, 5 Der Insolvenzverwalter, der das eigene B374ropersonal einsetzt, um f374r ein be-stimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die B374rokosten nicht in H366he der fiktiven Verg374tung eines Au337enstehenden als Ausla-gen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insol-venzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzu-l344nglichkeit angezeigt hat, die dem Personal 374bertragene Aufgabe der Erf374llung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen au337enstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe h344tte beauftragen d374rfen. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05 - LG Frankfurt (Oder) AG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2005 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 4.700,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der V. K. (im Folgenden: Schuldnerin), die ein Unter-nehmen des Baugewerbes betrieben hatte. Das Insolvenzverfahren ist masse-arm. Der Schuldnerin wurden die Verfahrenskosten nach 247 4a InsO gestundet. 1 Die Verwalterin hat beantragt, ihr "f374r die Kostendeckung gem344337 247 54 Nr. 1, 2 InsO" einen Auslagenvorschuss aus der Staatskasse in H366he von 4.700 200 zu gew344hren. Zur Begr374ndung hat sie darauf hingewiesen, es seien insgesamt 88 Arbeitnehmer ermittelt worden. Der Bundesagentur f374r Arbeit l344- 2 - 3 - gen 64 Insolvenzgeldantr344ge vor. Sie - die Insolvenzverwalterin - sei verpflich-tet, die entsprechenden Verdienstbescheinigungen zu erstellen und der Bun-desagentur zu 374bergeben. Zun344chst m374ssten die Lohnabrechnungen erfolgen. Die Schuldnerin habe diese nicht vorgenommen und auch keine Unterlagen 374bergeben. Wenn die Lohnabrechnungen im B374ro der Insolvenzverwalterin nachgeholt w374rden, entst374nden - unter Zugrundelegung der Steuerberaterge-b374hrenverordnung - mindestens Kosten in der angegebenen H366he. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht die hierge-gen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihr Begehren weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 7 InsO in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch kei-nen Erfolg. 4 1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das Gesuch der Antragstelle-rin mit der Begr374ndung abgelehnt, bei den Aufwendungen, f374r welche der Vor-schuss begehrt werde, handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von 247 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, 247 4 Abs. 2 InsVV, sondern um "allgemeine Gesch344ftskos-ten" gem344337 247 4 Abs. 1 InsVV. Nur "besondere Kosten", die dem Verwalter tat-s344chlich entst374nden, seien gem344337 247 4 Abs. 2 InsVV als Auslagen zu erstatten. Decke der Verwalter delegationsf344hige Sonderaufgaben mit qualifiziertem eige-nem Personal ab, obwohl er deren Erledigung an Dritte zu Lasten der Masse vergeben k366nnte, k366nne dies allenfalls einen Zuschlag auf die Verg374tung ge- 5 - 4 - m344337 247 3 InsVV rechtfertigen. Lediglich dann, wenn der Verwalter mit eigenen Mitarbeitern Dienst- oder Werkvertr344ge zu Lasten der Masse abschlie337e, falle die hierf374r zu zahlende Verg374tung nicht unter die "allgemeinen Gesch344ftskos-ten". Die geltend gemachten Kosten w374rden auch nicht von 247 5 Abs. 1, 2 InsVV erfasst. F374r die Erledigung der Lohnbuchhaltung und die Insolvenzgeldangele-genheiten sei kein - bei einem Insolvenzverwalter nicht vorauszusetzendes - Spezialwissen erforderlich, so dass die 334bertragung der Arbeiten auf einen Wirtschaftspr374fer oder Steuerberater nicht angemessen gewesen w344re. Demgegen374ber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, da die Insol-venzverwalterin die Dienste eines Steuerberaters h344tte in Anspruch nehmen d374rfen und gegebenenfalls daf374r 4.700 200 h344tte aufwenden m374ssen, k366nne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie - ausnahmsweise - in der Lage gewesen sei, eigene Mitarbeiter einzusetzen. 6 2. Hat das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens nach 247 4a InsO gestundet, so hat der Verwalter bei Masseunzul344nglichkeit gem344337 247 63 Abs. 2 InsO einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der durch die Be-sch344ftigung eigener Angestellter entstandener Kosten als Auslagen selbst dann nicht, wenn diese Besch344ftigung zur Erf374llung hoheitlich auferlegter Pflichten erfolgt ist und der Insolvenzverwalter statt dessen auch - mit nicht geringerer Kostenlast - einen au337enstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe h344t-te beauftragen d374rfen. Bei gleichem Sachverhalt kann auch kein Vorschuss auf die Auslagen (247 9 InsVV) verlangt werden 7 a) Der Senat hat entschieden, dass es in F344llen der Kostenstundung nach 247 4a InsO geboten ist, dem Grunde nach erforderliche und der H366he nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erf374llung 8 - 5 - einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuer-beraters als gem344337 247 4 Abs. 2 InsVV erstattungsf344hige Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff). b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch in einem ent-scheidenden Punkt. 9 aa) Allerdings k366nnen auch die Aufwendungen, f374r welche die Antrag-stellerin hier einen Vorschuss begehrt, in Erf374llung einer hoheitlich angeordne-ten Pflicht entstehen. Der Insolvenzverwalter hat dem Arbeitsamt alle Ausk374nfte zu erteilen, die zur Gew344hrung des Insolvenzgeldes erforderlich sind. Nach 247 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Insolvenzverwalter auf Verlangen der Agentur f374r Arbeit f374r jeden Arbeitnehmer, f374r den ein Anspruch auf Insolvenz-geld in Betracht kommt, die H366he des Arbeitsentgelts f374r die letzten der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsver-h344ltnisses sowie die H366he der gesetzlichen Abz374ge und der zur Erf374llung der Anspr374che auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. Zuwider-handlungen gegen die Bescheinigungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar (247 404 Abs. 2 Nr. 22 SGB III). Die Erf374llung der Bescheinigungspflicht ist der Antragstellerin im vorliegenden Fall nur m366glich, wenn die Lohnbuchhaltung der Schuldnerin f374r die letzten drei Monate vor Insolvenzer366ffnung in Ordnung ge-bracht wird. 10 Im Allgemeinen kann, wenn in dem Betrieb des Schuldners keine ord-nungsgem344337e Buchhaltung vorhanden ist, von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, diese f374r die Zeit vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten zu erstellen (vgl. BGHZ 160, 176, 183; K374bler/Pr374tting/Eickmann, InsO 247 4 InsVV 247 4 Rn. 40; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 54 Rn. 75; M374nchKomm- 11 - 6 - InsO/Nowak, 247 4 InsVV Rn. 10; Wienberg/Voigt ZIP 1999, 1662, 1664; ferner Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insolvenzrechtliche Verg374tung 3. Aufl. 247 2 InsVV Rn. 12, 247 4 InsVV Rn. 24). Er ist bei zureichender Masse berechtigt, mit dieser Aufgabe einen externen Steuerberater zu betrauen und die dadurch entstande-nen Auslagen aus der Masse zu entnehmen (247 5 Abs. 2 InsVV). Ist die Masse unzureichend, ist dieser Weg nicht gangbar (vgl. 247 61 InsO); statt dessen ist, sofern die Erf374llung der 366ffentlichen Aufgabe nicht unterbleiben kann, der Insol-venzverwalter befugt, Ersatz der durch die Beauftragung des Steuerberaters entstehenden Auslagen - und auch einen entsprechenden Vorschuss - von der Staatskasse zu verlangen (BGHZ 160, 176, 183 f). bb) Die Antragstellerin will jedoch im vorliegenden Fall keinen Steuerbe-rater beauftragen, sondern ihre eigenen Hilfskr344fte besch344ftigen, ohne mit die-sen einen gesonderten Vertrag 374ber die Erledigung der Aufgabe zu schlie337en. Insofern kann sie keinen Auslagenersatz verlangen. 12 (1) Nach der Rechtslage zur Konkursordnung stand es dem Verwalter grunds344tzlich frei, ob er Hilfskr344fte zur Abwicklung des Verfahrens im eigenen oder im Namen der Masse beauftragte. Dementsprechend sah 247 5 Abs. 2 der auf der Grundlage von 247 85 Abs. 2 KO erlassenen Verg374tungsverordnung (VergVO) vom 25. Mai 1960 vor, dass Kosten, die dem Verwalter pers366nlich durch die Einstellung von Hilfskr344ften f374r bestimmte Aufgaben entstanden, als Auslagen erstattet wurden, soweit sie angemessen waren. Bereits unter dem damaligen Recht war es jedoch ausgeschlossen, f374r das bereits vorhandene B374ropersonal, das lediglich mit der Wahrnehmung der besonderen Aufgabe betraut worden war, sich jedoch nicht ausschlie337lich damit befasst hatte und dem daf374r auch keine besondere Verg374tung versprochen worden war, die fikti-ve Verg374tung der isoliert betrachteten besonderen Aufgabe im Wege des Aus- 13 - 7 - lagenersatzes geltend zu machen (Eickmann, VergVO 2. Aufl. 247 5 Rn. 20, 30 ff; vgl. ferner BGHZ 113, 262, 267 f). (2) Der Verordnungsgeber hat in der Begr374ndung zu 247 4 InsVV (abge-druckt bei K374bler/Pr374tting/Eickmann, InsVV Anh. II) ausgef374hrt, diese neue Vor-schrift weiche darin von 247 5 Abs. 2 VergVO ab, dass gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 2 InsVV die Geh344lter aller Angestellten des Insolvenzverwalters mit dessen Ver-g374tung abgegolten seien, so dass insofern eine Erstattung als Auslagen nicht mehr in Betracht komme. Er habe lediglich das Recht, Masseverbindlichkeiten gem344337 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begr374nden, indem er f374r die Masse Dienst- oder Werkvertr344ge mit seinen Mitarbeitern abschlie337e und die angemessene Verg374tung aus der Masse bezahle. 14 (3) Dieser Standpunkt wird in der Literatur gebilligt (M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 54 Rn. 73 f; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 4 InsVV Rn. 5 ff; Uhlenbruck/Berscheid, aaO 247 54 Rn. 19; K374bler/Pr374tting/Pape, 247 54 Rn. 41; K374bler/Pr374tting/Eickmann, 247 4 InsVV Rn. 32; Nerlich/R366mermann/Madert, InsO 247 4 InsVV Rn. 2 f; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. 247 4 InsVV Rn. 2, 6; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 4 InsVV Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 4 InsVV Rn. 7, 9; Blersch, Insolvenzrechtliche Verg374tungsverordnung 247 4 Rn. 2; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren Rn. 144; Hess, InsVV 2. Aufl. 247 4 Rn. 6 ff). Er liegt auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde (BGHZ 160, 176, 180 ff). Dieser hat darin zwar - wie oben ausge-f374hrt - kein Hindernis gesehen, Aufwendungen, die durch die Erteilung von Auf-tr344gen an freiberuflich t344tige Externe entstehen, als erstattungsf344hige Auslagen anzusehen. Er hat diesen Fall jedoch klar von der hier vorliegenden Besch344fti-gung eigener Hilfskr344fte abgegrenzt. 15 - 8 - (4) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Geh344lter der eigenen Hilfskr344fte, die neben den allgemeinen Aufgaben auch eine besondere mit erle-digen, die der Insolvenzverwalter an einen Externen h344tte vergeben k366nnen, als Auslagen zu behandeln. 16 Wie sich aus der Amtlichen Begr374ndung zu 247 4 InsVV ergibt, hat der Verordnungsgeber in bewusster Abweichung von dem Vorbild des 247 5 Abs. 2 VergVO die Erstattungsf344higkeit von Geh344ltern der eigenen Hilfskr344fte einge-schr344nkt. Um dem vorliegenden Begehren der Antragstellerin stattzugeben, m374sste sogar noch 374ber das fr374here Recht hinausgegangen werden. 17 Die restriktive Haltung des Verordnungsgebers erscheint auch in der Sa-che gerechtfertigt. W344re es m366glich, besondere Aufgaben durch die eigenen Hilfskr344fte erledigen zu lassen und daf374r im Wege des Auslagenersatzes die fiktive Verg374tung zu verlangen, die an einen externen Freiberufler zu zahlen gewesen w344re, w374rden die Verh344ltnisse weniger durchschaubar (FK-InsO/Lorenz, aaO). Insbesondere w344re es im Nachhinein, wenn der Insolvenz-verwalter seine Abrechnung vorlegt, schwieriger zu beurteilen, ob es sich wirk-lich um eine besondere Aufgabe gehandelt hat und in welchem Ma337e sich die Hilfskr344fte damit besch344ftigt haben. 18 Aus verfasssungsrechtlichen Gr374nden ist die verg374tungsrechtliche Gleichstellung der Besch344ftigung der eigenen Hilfskr344fte mit der Vergabe eines Auftrags an Externe nicht geboten. Der Insolvenzverwalter wird nicht gezwun-gen, einen entsprechenden Auftrag fremd zu vergeben. Er kann ihn auch an eigene Hilfskr344fte erteilen, falls diese mit der n366tigen Sachkunde ausgestattet sind. Allerdings ist der Abschluss eines besonderen Dienstleistungs- oder Werkvertrages erforderlich. Falls die Masse unzureichend und die Leistung zur 19 - 9 - Erf374llung einer 366ffentlichen Aufgabe erforderlich ist, k366nnen auch die auf Grund eines solchen Vertrages an die eigenen Angestellten gezahlten Verg374tungen als Auslagen gegen374ber der Staatskasse geltend gemacht werden. Bereits da-durch ist sichergestellt, dass der Insolvenzverwalter, wie nach Art. 12 Abs. 1 GG geboten, eine angemessene finanzielle Entsch344digung erh344lt. 3. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin zur Erledigung der in Rede stehenden Arbeiten keine Dienst- oder Werkvertr344ge mit ihren Mitarbeitern geschlossen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Bereits deshalb steht der Antragstellerin ein Auslagenerstattungs-anspruch oder ein entsprechender Vorschussanspruch nicht zu. 20 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.05.2005 - 3.3 IN 23/04 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.07.2005 - 19 T 294/05 -
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