BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/07 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. September 2007 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen. Nach R374cknahme der Rechtsbeschwerde hat der weitere Beteilig-te zu 2 die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf jeweils 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist ein eingetragener Verein, 374ber dessen Verm366gen am 1. September 2007 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. Der weitere Be-teiligte zu 4 ist der Insolvenzverwalter. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wen-deten sich mit der Rechtsbehauptung, trotz ihrer Abberufung weiterhin Vor-standsmitglieder der Schuldnerin zu sein, im eigenen Namen gegen die Er366ff- 1 - 3 - nung des Insolvenzverfahrens. Das Landgericht hat ihre sofortigen Beschwer-den als unzul344ssig verworfen. Hiergegen haben sie Rechtsbeschwerden einge-legt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seine Rechtsbeschwerde zur374ckgenom-men. II. 1. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Be-schwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 20. September 2007 - IX ZB 239/06, Rn. 3). Schlie337t das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der so-fortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. So liegt der Fall hier. 2 a) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344l-len einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vor-sieht (247 6 Abs. 1 InsO). Wird das Insolvenzverfahren er366ffnet, so steht nach 247 34 Abs. 2 InsO nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bei juristi-schen Personen ist dies die juristische Person selbst, nicht jedoch der einzelne Gesellschafter oder das einzelne Mitglied. Auch der gesetzliche Vertreter ist nicht kraft eigenen Rechts zur Beschwerde befugt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, Rn. 4; Jaeger/M374ller, InsO 247 15 Rn. 61; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 15 Rn. 90; s. ferner HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 34 Rn. 8). Allerdings kann das Beschwerderecht der juristischen Person oder der Gesellschaft ohne Rechtspers366nlichkeit nach Ma337gabe des 247 15 InsO von jeder Person wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines Insol- 3 - 4 - venzantrags im Namen der Schuldnerin befugt ist (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008, aaO; M374nchKomm-InsO/Schmahl, aaO 247 34 Rn. 56). Das Antragsrecht nach dieser Bestimmung ist eine besondere Form der Vertretungsbefugnis. Es steht der handelnden nat374rlichen Person nicht im eigenen Namen zu, sondern im Namen des Schuldners (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008, aaO; M374nchKomm-InsO/Schmahl, aaO 247 15 Rn. 10). b) Im Streitfall hat der weitere Beteiligte zu 3 seine sofortige Beschwerde vom 13. September 2007 nicht als Vertreter der Schuldnerin erhoben, sondern sie ausdr374cklich in eigenem Namen eingelegt und dies im Kern mit der Verlet-zung seiner organschaftlichen Rechte begr374ndet. Ein solches Rechtsmittel se-hen 247 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO nicht vor. 4 2. Die von dem weiteren Beteiligten zu 3 mit seiner Rechtsbeschwerde zu den Vertretungsverh344ltnissen des Vereins dargelegten Grundsatzfragen sind im 334brigen nicht entscheidungserheblich (vgl. 247 574 Abs. 2 ZPO). Mit dem Er-366ffnungsbeschluss vom 1. September 2007 hat das Insolvenzgericht das Ver-fahren nicht nur auf den Eigenantrag der Schuldnerin, sondern auch auf den Gl344ubigerantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 22. August 2007 er366ffnet. Dies folgt daraus, dass das Insolvenzgericht beide Verfahren in der Er366ffnungs-entscheidung miteinander verbunden hat. Andernfalls h344tte die Verbindung un-terbleiben m374ssen; das Gl344ubigerantragsverfahren h344tte sich wegen prozes-sualer 334berholung erledigt. Von der Er366ffnung auf beide Antr344ge sind auch die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 in ihren Erstbeschwerden ausgegangen, mit der sie diese verfahrensrechtliche Handhabung ausdr374cklich r374gen. 5 Die Verbindung des Gl344ubigerantragsverfahrens mit dem Eigenantrags-verfahren wird von der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen. Deshalb 6 - 5 - k366nnen die Angriffe gegen die Behandlung des Eigenantrags die Verfahrenser-366ffnung, 374ber die nur einheitlich entschieden werden kann, nicht in Frage stel-len. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 7 Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 01.09.2007 - 340 IN 679/07 (381) - LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 3 T 628/07 (549) -
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