BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. Juni 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 43.658,84 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die von der Kl344gerin auf eine steuerliche Fehlberatung gest374tzte Zah-lungsklage ist durch das ihr am 6. Dezember 2007 zugestellte Urteil des Land-gerichts abgewiesen worden. Die Kl344gerin hat dagegen am 7. Januar 2008 - ei-nem Montag - Berufung eingelegt; die Berufungsbegr374ndungsfrist ist auf ihren Antrag bis zum 6. M344rz 2008 verl344ngert worden. Den von der Kl344gerin am 6. M344rz 2008 gestellten Antrag, die Berufungsfrist abermals um zwei Wochen zu verl344ngern, hat das Oberlandesgericht mangels Zustimmung der Beklagten abgelehnt. Am 10. April 2008 hat die Kl344gerin unter Hinweis auf eine am 6. M344rz 2008 ausgebrochene, sich im Laufe des Tages verschlimmernde und zur Arbeitsunf344higkeit f374hrende fiebrige Erk344ltung ihres Prozessbevollm344chtig- 1 - 3 - ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Beru-fung begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Kl344gerin m374sse sich das Ver-schulden ihres Bevollm344chtigten zurechnen lassen. Dem Fristverl344ngerungsan-trag vom 6. M344rz 2008 sei bereits nicht zu entnehmen, ob versucht worden sei, das Einverst344ndnis des Gegners einzuholen. 334berdies sei der Bevollm344chtigte gehalten gewesen, bei Auftreten erster Krankheitssymptome die vorliegende Fristsache vorrangig zu bearbeiten. Zu dem genauen Zeitablauf und der M366g-lichkeit einer bevorzugten Bearbeitung habe die Kl344gerin nichts vorgetragen. Schlie337lich habe der Bevollm344chtigte vers344umt, nach Intensivierung der Krank-heit einen Kanzleikollegen mit der Bearbeitung der Angelegenheit zu betrauen. 2 III. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs steht in Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. 3 - 4 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf einem der Kl344gerin zuzurech-nenden (247 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruht (247 233 ZPO). 4 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen daf374r treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherge-sehen ausf344llt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwei-sungen f374r einen solchen Fall geben. Bei einer Erkrankung ist eine Fristver-s344umung nicht unvermeidbar, wenn sie die zur Fristwahrung n366tigen Schritte lediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unm366glich oder doch bei vern374nftiger Betrachtung unzumutbar macht. Das ist regelm344337ig nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit entweder pl366tzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, da337 der Erkrankte zur Fristwahrung au337er-stande war (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Beschl. v. 11. M344rz 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt insoweit durch konkre-te Ma337nahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann m366glich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9 m.w.N.). 5 b) Nach diesen Ma337st344ben ist ein Verschulden des Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin gegeben. Er war n344mlich am Morgen des 6. M344rz 2008 - im Unterschied zu dem der angef374hrten Entscheidung vom 18. September 2008 (BGH, aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nach dem Inhalt der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags nicht sofort arbeitsunf344hig erkrankt, sondern 6 - 5 - zun344chst durchaus noch in der Lage, seine anwaltlichen T344tigkeiten zu verrich-ten. Die sich nach seiner eigenen Darstellung im Laufe des Tages verst344rken-den Krankheitssymptome mussten dem Prozessbevollm344chtigten jedoch Ver-anlassung geben, entweder sofort die fristgebundene Berufungsbegr374ndung zu erstellen oder sicherheitshalber f374r die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu tragen. Da die Verschlimmerung auch einer blo337en Erk344ltung erfahrungsgem344337 nie ausgeschlossen werden kann, bestand f374r den Prozessbevollm344chtigten die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen f374r eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). Daran fehlt es jedoch. Binnen der gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein ma337geblichen Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576, 1577) hat die Kl344gerin weder geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollm344chtigter die Be-rufungsbegr374ndung bis zum endg374ltigen Ausbruch der fiebrigen Erkrankung nicht zu fertigen vermochte, noch dass - bezogen auf den Zeitpunkt erster Krankheitssymptome - wegen der notwendigen Einarbeitungszeit eine rechtzei-tige Begr374ndung durch einen Vertreter unm366glich war. 2. Die R374ge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, welche die M366g-lichkeit der Herstellung des Einverst344ndnisses mit dem Gegner 374ber eine er- 7 - 6 - neute Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist betrifft, ist mithin nicht ent-scheidungserheblich. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 05.12.2007 - 2 O 227/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.06.2008 - I-23 U 3/08 -
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