BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/09 vom 10. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde ger374gte Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Schuldner hat die vom weiteren Beteiligten zu 1 in seinem Antrag auf Versa-gung der Restschuldbefreiung aufgestellte Behauptung zur eingehenden Beleh- 2 - 3 - rung durch den Treuh344nder nicht bestritten, obwohl er vom Insolvenzgericht ausdr374cklich darauf hingewiesen worden war, dass Einw344nde gegen die Dar-stellung der Gegenseite vorzubringen und zu begr374nden seien und dass nicht ausreichend bestrittene Tatsachen als festgestellt behandelt werden k366nnten. Er hat auch nicht auf seinen fr374heren Vortrag Bezug genommen. Das Be-schwerdegericht durfte den vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgetragenen Sach-verhalt deshalb im weitgehend kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren 374ber den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung als unstreitig erachten. Mit der Beurteilung, die festgestellte Obliegenheitsverletzung werde nicht dadurch geheilt, dass der Schuldner den Betrag der ihm erstatteten Beitr344ge sp344ter an den Treuh344nder abgef374hrt habe, weicht das Beschwerdegericht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Auch wirft der Fall insoweit keine kl344-rungsbed374rftige Grundsatzfrage auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde ist nicht ma337geblich, dass der Schuldner zahlte, bevor ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt war. Der Senat hat entschieden, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung regelm344337ig nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner den Sachverhalt, welcher die Ob-liegenheitsverletzung beinhaltet, selbst offenbart. F374hrt der Schuldner Eink374nfte erst an den Treuh344nder ab, nachdem ein Dritter den Sachverhalt aufgedeckt hat, scheidet eine Heilung des Versto337es grunds344tzlich aus, auch wenn zu die- 3 - 4 - sem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt ist (BGH, Be-schluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09 Rn. 2, WM 2011, 416). Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 06.02.2009 - 98 IK 285/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 T 54/09 -
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