BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/11 vom 16. Mai 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 2, § 57 Satz 1, § 75 Abs. 1 Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf A n- trag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schrif t- lichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein so l- cher Gläubiger antrag ist an kein Quorum gebunden. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 198/11 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Rich terin Möhring am 16. Mai 2013 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die B e- schlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Mai 2011 und des Amtsgerichts Bochum vom 14. März 2011 aufgehoben , soweit der Antrag a uf Wahl eines neuen Insolven z- verwalters betroffen ist . Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 jeweils die Hälfte. Ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen die Betei ligten jeweils selbst. t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. September 2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den we i- teren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. In dem Beschluss wurde ferner bestimmt, dass eine Gläubigerversammlung vorerst nicht einberufen und das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Als Stichtag, der dem Berichts - und Prüfungstermin entspricht, wurde der 19. Dezember 201 0 festgesetzt. Den Gläubigern wurde nachgelassen, bis zu diesem Zeitpunkt zur Person des Inso l- venzverwalters und gegebenenfalls zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzve r- walters und zu Betr iebsveräußerungen Stellung zu nehmen. Mit am 17. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben bea n- tragte der weitere Beteiligte zu 1, der als Gläubiger bei Forderungsanmeldu n- gen in Höhe von insgesamt 375.236,92 37 .387,49 m- lung" den Insolvenzverwalter abzuwählen und an seiner Stelle eine bestimmte andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen. Außerdem erklärte er, dass der Verkauf des Warenlagers als Ga nzes nicht genehmigt werde. Zur Begrü n- dung führte er ein angeblich nicht sachdienliches Verhalten des Insolvenzve r- walters bei der Verwertung des Anlagevermögens der Schuldnerin an. Das Insolvenzgericht hat das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 al s Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO behandelt und diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Einberufungsquorum 1 2 3 - 4 - nicht erreicht sei . Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der w eitere Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Insolvenzgericht den bisherigen Insolvenzverwalter entlassen und an seiner Stelle den weiteren B e- teiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. I I. Die R echtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 betroffen ist, den Verkauf des Warenlagers im Ganzen nicht zu genehmigen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO). Die Statthaftigkeit der Rechtsbesc hwerde setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/ 10, WM 2011, 1607 Rn. 4 mwN). Die s ist hier nicht der Fall. Das Gesetz sieht im Zusammenhang mit En tsche i- dungen betreffend die Einholung einer Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO keine Beschwerdemöglichkeit vor. Sofern man das Begehren des we i- teren Beteiligten zu 1 einem A ntrag auf Einberufung einer Gläubigerversam m- lung nach § 75 Abs. 1 InsO zu dem Tagesordnungspunkt einer Abstimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gleichstellt, setzt bereits die Beschwerdebefugnis nach § 75 Abs. 3 InsO voraus, dass das Einberufungsquorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllt ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09, WM 2011, 662 Rn. 8). Daran fehlt es. 4 5 - 5 - III. S oweit der weitere Beteiligte zu 1 die Wahl eines neuen Insolvenzverwa l- ters erstrebt, ist die Rechtsbeschwerde hing egen statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 , § 575 Abs. 1 und 2 ZPO) . Sie hat auch in der S a- che Erfolg. 1. D ie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 6, 7 aF, 57 Satz 4 InsO. Die Zurückweisung des Antrags auf Wahl eines n euen Verwalters unterlag in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4 InsO der sofortigen Beschwerde. Diese Norm eröffnet den Insolvenzgläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn das Insolvenzgericht die Bestellung des nach § 57 Satz 1 und 2 InsO gewählten Insolvenzverwalters versagt. D a s Beschwe r- derecht sichert das R echt der Gläubiger auf Mitbestimmung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters und verwirklicht damit den verfassungsrechtlichen A n- spruch der Gläubiger auf ein die effektive Dur chsetzung ihrer Forderungen e r- möglichendes Verfahren (Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, WM 2009, 613 Rn. 18 ; Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13 , jeweils m wN). Es muss deshalb auch dann gegeben sein, wenn das Insolvenzgericht die von Gläubigern nach § 57 InsO erstrebte Wahl von vorneherein verhindert. 2. In der Sache hat das Beschwerdegericht gemeint, das Amtsgericht habe das Begehren des weiteren Beteil igten zu 1 mit Recht als Antrag auf Ei n- berufung einer Gläubigerversammlung ausgelegt. Eine andere Möglichkeit, sein Anliegen zu verfolgen, bestehe nämlich nicht. Die Voraussetzungen für die Ei n- berufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO seien jedoch nicht g e- geben. 6 7 8 - 6 - Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antrag des weit e- ren Beteiligten zu 1 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf gerichtet, " im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung " einen neuen Insolvenzve r- walter zu wähl en. Eine solche Wahl ist im schriftlichen Verfahren möglich. A l- ternativ kann das Insolvenzgericht zur Durchführung des Berichtstermins in das reg elmäßig e Verfahren übergehen. a) Hat das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt, können die Gl äubiger gemäß § 57 Satz 1 InsO in der ersten darauf folgenden Gläubige r- versammlung an dessen Stelle eine andere Person wählen. Wird, wie es r e- gelmäßig der Fall ist, der Insolvenzverwalter im Eröffnungsbeschluss bestellt, ist die erste darauf folgende Gläub igerversammlung der Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 156 InsO), gegebenenfalls verbunden mit dem Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 176 InsO). Diese Termine hat das Insolvenzg e- richt im Eröffnungsbeschluss von Amts wegen zu bestimmen. Zusät zliche Gläubigerversammlungen können nach § 75 Abs. 1 InsO einberufen werden, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Abson derungsrechte oder Forderungen einen b e- stimmten Anteil am Wert aller Absonderungsrechte und Forderungsbeträge e r- reichen, beantragt wird. Die durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzve r- fahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) mit Wirkung vom 1. Juli 2007 eing e- führte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO gestattet es dem Insolvenzg e- richt, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl de r 9 10 11 - 7 - Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann vom Insolvenzgericht jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, soll nach der Begründung des Gesetzes in geeign e- ten Fällen der Verfahrenserleichterung dienen (BT - Drucks. 16/3227, S. 13). Die Einschränkung von Rechten der Verfahrensbeteiligten war nicht beabsichtigt. Nähere Regelungen, wie das schriftliche Verfahren dur chzuführen ist, wurden nicht geschaffen. b) Das Insolvenzgericht hat im Streitfall von der Möglichkeit, das Verfa h- ren schriftlich durchzuführen, uneingeschränkt Gebrauch gemacht. Es hat folg e- richtig in Anlehnung an die Regelung in § 29 InsO bereits im Eröffnungsb e- schluss den Stichtag bestimmt, der dem Berichts - und Prüfungstermin en t- spricht. Somit wurde auch die erste Gläubigerversammlung im schriftlichen Ve r- fahren durchgeführt. Die für diese Versammlungen vorgesehenen Entscheidu n- gen waren schriftlich vorzubereiten und zu treffen (vgl . HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 30; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, In sO , § 5 Rn. 47). D en Gläubigern mussten in diesem Fall gleichwertige Rechte gewährt werden, wie sie ihnen im Falle der Durchführung dieser V ersammlung im regelmäßigen Verfahren zustanden . Dies gilt insbesondere für das Recht, nach § 57 InsO e i- nen anderen Insolvenzverwalter zu wählen. Auf den rechtzeitig gestellten A n- trag eines Insolvenzgläubigers war eine solche Wahl, wenn nicht in das reg e l- mä ßig e Verfahren gewechselt w urde , auf schriftlichem Wege durchzuführen. aa) Das Recht jedes Insolvenzgläubigers, in der ersten Gläubigerve r- sammlung die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen, wäre im regelmäßigen Verfahren nicht von besti mmten Voraussetzungen abhängig g e- wesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hätte deshalb bei Abhaltung des Bericht s- 12 13 - 8 - termins die Durchführung der Wahl eines neuen Insolvenzverwalters erzwingen können, ohne ein bestimmtes Quorum der Gläubiger oder der Forderungssu m- m en für seinen Antrag gewinnen zu müssen. Lediglich der Erfolg der Wahl selbst hätte vorausgesetzt, dass die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger der Wahl des neuen Verwalters zustimmte und dass die Summe der Forderungsb e- träge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ford e- rungsbeträge aller abstimmenden Gläubiger betrug (§ 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO). Die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen können, hä t- ten daneben nicht vorliegen müssen. Da die Voraussetzungen der § 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO auf die a b- stimmenden Gläubiger, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO aber auf sämtliche Insolvenzgläubiger bezogen sind, kann es im Einzelf all leic h- ter sein, das Quorum für die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters zu erre i- chen als das Quorum für die Einberufung einer zusätzlichen Gläubigerve r- sammlung. Deshalb hätten sogar für eine erfolgreiche Wahl bessere Aussichten bestehen können als für d ie Einberufung einer Gläubigerversammlung. Nimmt lediglich ein Gläubiger an der ersten Gläubigerversammlung nach der Beste l- lung des Insolvenzverwalters teil, kann dieser sogar allein einen anderen Ve r- walter wählen. Maßgeblich ist aber zunächst, dass jeder Insolvenzgläubiger in der ersten Gläubigerversammlung ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne die Erfüllung eines bestimmten Quorums, die Wahl eines neuen Verwa l- ters beantragen und so zumindest das Wahlverfahren erzwingen kann. Dieses Recht wird unzul ässig beschnitten, wenn das Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag eines Gläubigers auf Wahl eines neuen Verwalters als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung auslegt und an die V o- raussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO kn üpft. 14 - 9 - bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des S e- nats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen V erfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; v om 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9). Der Einberufung einer Gläubige r- versammlung bedarf es auch in diesem Fall nicht, obwohl es sich beim Schlus s- termin nach § 197 Abs. 1 InsO um eine solche handelt. cc) Eine andere Frage ist es, ob im Rahmen einer einberufenen Gläub i- gerversammlung schriftliche Abstimmungen unter Beteiligung nicht anwesender Gläubiger zulässig sind. Diese im Schrifttum streitige Frage (ablehnend etwa MünchKomm - InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 76 Rn. 26; Uhlenbruck, InsO, 13. Au fl., § 57 Rn. 11 und § 76 Rn. 25; FK - InsO/Schmitt, 7 . Aufl., § 76 Rn. 10; HK - InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 57 Rn. 5; befürwortend BK - InsO/Blersch, 2000, § 76 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht, § 76 InsO Rn. 50) bedarf hier keiner Entscheidung. dd) Die Auffassu ng des Beschwerdegerichts, die Wahl eines neuen I n- solvenzverwalters nach § 57 InsO könne auch bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur in einer nach §§ 74, 75 InsO einberufenen Gläubigerversam m- lung erfolgen, würde dem Ziel zuwiderlaufen, zeitnah nach der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Klarheit darüber zu schaffen, ob es bei dieser Bestellung bleibt, und damit auch den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters noch nicht gesichert ist (vgl. dazu BVerfG , ZInsO 2005, 368, 369). Diesem Ziel dient die Begrenzung der 15 16 17 - 10 - Abwahlmöglichkeit auf die erste Gläubigerversammlung, die bei einer Beste l- lung des Verwalters im Eröffnungsbeschluss spätestens drei Monate später stattzufinden hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Referentenentwurf der Insolve n- zordnung hatte demgegenüber noch die Möglichkeit vorgesehen, jederzeit e i- nen neuen Insolvenzverwalter zu wählen (§ 62 RefE - InsO). Zählte als erste Gläubigerversammlung im Sinne von § 57 Satz 1 InsO nur eine nach §§ 74, 75 InsO einberufene, könnte es bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens noch lange nach der Bestellung des Insolvenzverwalters zu der Wahl eines neuen Verwalters kommen. ee) Zu unvertretbaren praktischen Schwierigkeiten führt die hier vertret e- n e Auffassung nicht. Angesichts der Voraussetzungen, an welche die Anor d- nung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO geknüpft ist, wird regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Gläubigern an der schriftlich durchzuführenden Wahl zu beteilige n sein. Sofern das Insolvenzgericht den entstehenden Aufwand scheut, bleibt es ihm unbenommen, entweder für die Durchführung der Wahl oder insgesamt wieder in das reg elmäßig e Verfahren überzugehen (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 64c). IV. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb aufzuheben , s o- weit der Antrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters betroffen ist . Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), kann auch die hierauf bezogene ablehnende En tscheidung des Insolvenzgerichts keinen B e- stand hab en. Dieses wird eine A bstimmung der Gläubiger über den Antr ag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters herbeiz u- 18 19 - 11 - führen haben, sei es auf schriftlichem Weg oder nach vollständigem oder tei l- weisem Übergang in das reg elmäßig e Verfahren. Der Umstand, dass das Inso l- venzgericht zwischenzeitlich einen anderen als den ursprünglich bestellten I n- solvenzverwalter bestellt hat, ändert daran nichts. Der Antrag des weiteren B e- teiligten zu 1, eine namentlich benannte, vom jetzt bestellten Verwalter ve r- schiedene Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, h at sich dadurch nicht erledigt. Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorin stanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 14.03.2011 - 80 IN 752/10 - LG Bochum, Entscheidung vom 25.05.2011 - I - 7 T 164/11 -
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